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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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andere Sortimeutshandlungen beim Absatz der Bücher. Deshalb betreibt es der
Verein, daß die Verleger ihr, bis sie dies unterläßt, nnr mit entsprechender Rabatt¬
verkürzung liefern.

Nun mag dieses System des Kampfes Unvollkommenheiten haben, und es
mag für den verfolgten Zweck von vollkommener Wirkung fein, wenn dem Ent¬
gegenhandelnden überhaupt jeder buchhändlerische Vertrieb unmöglich gemacht wird.
Wenn es sich aber nicht um Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs handelt, son¬
dern ein frei gewählter, wenn auch durchaus erlaubter und vielleicht sogar löblicher
Zweck verfolgt wird, so kann selbst der Umstand, daß ein bestimmtes Mittel sich
als das allein wirksame für den Zweck erweist, die Wahl dieses Mittels nicht
rechtfertigen, wenn dieses ein rechtsverletzendes ist. In Veranstaltungen, mit
welchen in für einen Erfolg geeigneter Weise vorsätzlich darauf abgezielt wird,
einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den Erzeugnissen,
die er für feinen Gewerbebetrieb nicht entbehren kann und die auch, für den Ein¬
tritt in den Verkehr bestimmt, in einem für das Bedürfnis zureichenden Maße
vorhanden siud, gänzlich zu verschließen, liegt, soweit sie ganz oder teilweise Er¬
folg haben, eine rechtswidrige Vermögensbeschädigung. Freilich sind die den
natürlichen Verhältnissen entsprechenden Erwartungen keine erworbene Vermögens¬
stücke. Aber die Erhaltung und Nutzbarmachung eines Gewerbsvermögeus beruht
zu einem wesentlichen Teile darauf, daß natürliche Beziehungen des gewerblichen
Lebens die natürlichen Wirkungen, die sich sür alle gleichmäßig zu vollziehen Pflegen,
äußern. Wenn nun jemand diese natürlichen Wirkungen geflissentlich in andrer
Weise als durch Bethätigung eines Konkurrenzbetriebes zum Nachteil eines be¬
stimmten Gewerbetreibenden in der Absicht, dessen Gewerbebetrieb zu untergraben,
verhindert, und dadurch dessen Gewerbsvermögen eine Beeinträchtigung erfährt, so
liegt eine vorsätzliche rechtswidrige Vermögensbeschädigung vor. Vergleiche K 8
Teil 1 Titel <> des Preußischen allgemeinen'Landrechts, §ez 11", 121,' 773. 774
des sächsischen bürgerlichen Gesetzbuchs. Rechtswidrig ist dieselbe, sobald der Be¬
schädigende dazu kein Recht hat. Das in der Konkurrenzberechtigung liegende
Recht, mittels des eignen Konknrrenzbetriebes in solche Beziehungen einzugreifen,
kommt hier nicht in Frage, da die getroffenen Veranstaltungen keine der Klägerin
ihre Beziehungen abwendig macheirden Handlungen eines Konknrrenzbetriebes sind.

Der zweite Gesichtspunkt ist der, daß bei Unterstellung der Kundgebung im
Börsenblatte, daß gegen Klägerin Thatsachen vorlagen, welche bei Mitgliedern die
Einleitung des Ausschlußverfahreus nach sich ziehen würden, ferner einer sich an¬
schließenden Kundgebung aller sich hieran knüpfenden Folgen, also des Ausschlusses
von der Benutzung aller Vereinsanstalten "ud Vereinseinrichtnngen, des Aus¬
schlusses aller Geschäftspapiere der Klägerin vou der Bestellaustalt, der Sortiments-
licferungsenthaltung des Vereins Leipziger Kommissionäre, sei es um speziell jeder
einzelnen Folge oder im Wege eines zusammenfassenden Hinweises und endlich der
Aufforderung zur vollständige Liefernngssperre unter Mitteilung entsprechender
Namenslisten an die Mitglieder, das Ganze sich als öffentliche Verhängung des
Ausschlusses der Klägerin' aus der Gemeinschaft der Gewerbsgenossen darstellen
würde. (Hier folgen einige Ausführungen über die Publizität des Börsenblattes.)
Daß die Kennzeichnung derjenigen Personen, gegen welche die Mitglieder ent¬
sprechend ihren Erklärungen und übernommenen Verpflichtungen Verfahren sollen,
nicht leicht anders als in einer für den gesamten Buchhandel unmittelbar offen¬
kundig werdenden Art verfolge" kann, wäre eben nur die Konsequenz des ein-
geschlagnen Systemes, welches unberechtigt wäre, wenn es eben nnr in solcher Art


andere Sortimeutshandlungen beim Absatz der Bücher. Deshalb betreibt es der
Verein, daß die Verleger ihr, bis sie dies unterläßt, nnr mit entsprechender Rabatt¬
verkürzung liefern.

Nun mag dieses System des Kampfes Unvollkommenheiten haben, und es
mag für den verfolgten Zweck von vollkommener Wirkung fein, wenn dem Ent¬
gegenhandelnden überhaupt jeder buchhändlerische Vertrieb unmöglich gemacht wird.
Wenn es sich aber nicht um Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs handelt, son¬
dern ein frei gewählter, wenn auch durchaus erlaubter und vielleicht sogar löblicher
Zweck verfolgt wird, so kann selbst der Umstand, daß ein bestimmtes Mittel sich
als das allein wirksame für den Zweck erweist, die Wahl dieses Mittels nicht
rechtfertigen, wenn dieses ein rechtsverletzendes ist. In Veranstaltungen, mit
welchen in für einen Erfolg geeigneter Weise vorsätzlich darauf abgezielt wird,
einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den Erzeugnissen,
die er für feinen Gewerbebetrieb nicht entbehren kann und die auch, für den Ein¬
tritt in den Verkehr bestimmt, in einem für das Bedürfnis zureichenden Maße
vorhanden siud, gänzlich zu verschließen, liegt, soweit sie ganz oder teilweise Er¬
folg haben, eine rechtswidrige Vermögensbeschädigung. Freilich sind die den
natürlichen Verhältnissen entsprechenden Erwartungen keine erworbene Vermögens¬
stücke. Aber die Erhaltung und Nutzbarmachung eines Gewerbsvermögeus beruht
zu einem wesentlichen Teile darauf, daß natürliche Beziehungen des gewerblichen
Lebens die natürlichen Wirkungen, die sich sür alle gleichmäßig zu vollziehen Pflegen,
äußern. Wenn nun jemand diese natürlichen Wirkungen geflissentlich in andrer
Weise als durch Bethätigung eines Konkurrenzbetriebes zum Nachteil eines be¬
stimmten Gewerbetreibenden in der Absicht, dessen Gewerbebetrieb zu untergraben,
verhindert, und dadurch dessen Gewerbsvermögen eine Beeinträchtigung erfährt, so
liegt eine vorsätzliche rechtswidrige Vermögensbeschädigung vor. Vergleiche K 8
Teil 1 Titel <> des Preußischen allgemeinen'Landrechts, §ez 11», 121,' 773. 774
des sächsischen bürgerlichen Gesetzbuchs. Rechtswidrig ist dieselbe, sobald der Be¬
schädigende dazu kein Recht hat. Das in der Konkurrenzberechtigung liegende
Recht, mittels des eignen Konknrrenzbetriebes in solche Beziehungen einzugreifen,
kommt hier nicht in Frage, da die getroffenen Veranstaltungen keine der Klägerin
ihre Beziehungen abwendig macheirden Handlungen eines Konknrrenzbetriebes sind.

Der zweite Gesichtspunkt ist der, daß bei Unterstellung der Kundgebung im
Börsenblatte, daß gegen Klägerin Thatsachen vorlagen, welche bei Mitgliedern die
Einleitung des Ausschlußverfahreus nach sich ziehen würden, ferner einer sich an¬
schließenden Kundgebung aller sich hieran knüpfenden Folgen, also des Ausschlusses
von der Benutzung aller Vereinsanstalten »ud Vereinseinrichtnngen, des Aus¬
schlusses aller Geschäftspapiere der Klägerin vou der Bestellaustalt, der Sortiments-
licferungsenthaltung des Vereins Leipziger Kommissionäre, sei es um speziell jeder
einzelnen Folge oder im Wege eines zusammenfassenden Hinweises und endlich der
Aufforderung zur vollständige Liefernngssperre unter Mitteilung entsprechender
Namenslisten an die Mitglieder, das Ganze sich als öffentliche Verhängung des
Ausschlusses der Klägerin' aus der Gemeinschaft der Gewerbsgenossen darstellen
würde. (Hier folgen einige Ausführungen über die Publizität des Börsenblattes.)
Daß die Kennzeichnung derjenigen Personen, gegen welche die Mitglieder ent¬
sprechend ihren Erklärungen und übernommenen Verpflichtungen Verfahren sollen,
nicht leicht anders als in einer für den gesamten Buchhandel unmittelbar offen¬
kundig werdenden Art verfolge» kann, wäre eben nur die Konsequenz des ein-
geschlagnen Systemes, welches unberechtigt wäre, wenn es eben nnr in solcher Art


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[0331] andere Sortimeutshandlungen beim Absatz der Bücher. Deshalb betreibt es der Verein, daß die Verleger ihr, bis sie dies unterläßt, nnr mit entsprechender Rabatt¬ verkürzung liefern. Nun mag dieses System des Kampfes Unvollkommenheiten haben, und es mag für den verfolgten Zweck von vollkommener Wirkung fein, wenn dem Ent¬ gegenhandelnden überhaupt jeder buchhändlerische Vertrieb unmöglich gemacht wird. Wenn es sich aber nicht um Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs handelt, son¬ dern ein frei gewählter, wenn auch durchaus erlaubter und vielleicht sogar löblicher Zweck verfolgt wird, so kann selbst der Umstand, daß ein bestimmtes Mittel sich als das allein wirksame für den Zweck erweist, die Wahl dieses Mittels nicht rechtfertigen, wenn dieses ein rechtsverletzendes ist. In Veranstaltungen, mit welchen in für einen Erfolg geeigneter Weise vorsätzlich darauf abgezielt wird, einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit seiner Versorgung mit den Erzeugnissen, die er für feinen Gewerbebetrieb nicht entbehren kann und die auch, für den Ein¬ tritt in den Verkehr bestimmt, in einem für das Bedürfnis zureichenden Maße vorhanden siud, gänzlich zu verschließen, liegt, soweit sie ganz oder teilweise Er¬ folg haben, eine rechtswidrige Vermögensbeschädigung. Freilich sind die den natürlichen Verhältnissen entsprechenden Erwartungen keine erworbene Vermögens¬ stücke. Aber die Erhaltung und Nutzbarmachung eines Gewerbsvermögeus beruht zu einem wesentlichen Teile darauf, daß natürliche Beziehungen des gewerblichen Lebens die natürlichen Wirkungen, die sich sür alle gleichmäßig zu vollziehen Pflegen, äußern. Wenn nun jemand diese natürlichen Wirkungen geflissentlich in andrer Weise als durch Bethätigung eines Konkurrenzbetriebes zum Nachteil eines be¬ stimmten Gewerbetreibenden in der Absicht, dessen Gewerbebetrieb zu untergraben, verhindert, und dadurch dessen Gewerbsvermögen eine Beeinträchtigung erfährt, so liegt eine vorsätzliche rechtswidrige Vermögensbeschädigung vor. Vergleiche K 8 Teil 1 Titel <> des Preußischen allgemeinen'Landrechts, §ez 11», 121,' 773. 774 des sächsischen bürgerlichen Gesetzbuchs. Rechtswidrig ist dieselbe, sobald der Be¬ schädigende dazu kein Recht hat. Das in der Konkurrenzberechtigung liegende Recht, mittels des eignen Konknrrenzbetriebes in solche Beziehungen einzugreifen, kommt hier nicht in Frage, da die getroffenen Veranstaltungen keine der Klägerin ihre Beziehungen abwendig macheirden Handlungen eines Konknrrenzbetriebes sind. Der zweite Gesichtspunkt ist der, daß bei Unterstellung der Kundgebung im Börsenblatte, daß gegen Klägerin Thatsachen vorlagen, welche bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschlußverfahreus nach sich ziehen würden, ferner einer sich an¬ schließenden Kundgebung aller sich hieran knüpfenden Folgen, also des Ausschlusses von der Benutzung aller Vereinsanstalten »ud Vereinseinrichtnngen, des Aus¬ schlusses aller Geschäftspapiere der Klägerin vou der Bestellaustalt, der Sortiments- licferungsenthaltung des Vereins Leipziger Kommissionäre, sei es um speziell jeder einzelnen Folge oder im Wege eines zusammenfassenden Hinweises und endlich der Aufforderung zur vollständige Liefernngssperre unter Mitteilung entsprechender Namenslisten an die Mitglieder, das Ganze sich als öffentliche Verhängung des Ausschlusses der Klägerin' aus der Gemeinschaft der Gewerbsgenossen darstellen würde. (Hier folgen einige Ausführungen über die Publizität des Börsenblattes.) Daß die Kennzeichnung derjenigen Personen, gegen welche die Mitglieder ent¬ sprechend ihren Erklärungen und übernommenen Verpflichtungen Verfahren sollen, nicht leicht anders als in einer für den gesamten Buchhandel unmittelbar offen¬ kundig werdenden Art verfolge» kann, wäre eben nur die Konsequenz des ein- geschlagnen Systemes, welches unberechtigt wäre, wenn es eben nnr in solcher Art

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/331>, abgerufen am 23.07.2024.