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Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

iiuszert: O das ist gut, dann hat die Geschichte Bestand! et-urora). Francis
Aiaguard, der Leiter des Blattes, knüpft daran folgende Bemerkungen. "Es ist
klar, daß dieser Bauer nicht etwa die Monarchie wieder herstellen null; seine
Äußerung ist nur ein neuer Beweis dafür, einen wie großen Dienst Herr Carnot
der Republik erweist, indem er ihr ein menschliches Antlitz verleiht, sie in seiner
Person sichtbar macht und auch noch sein achtungswertes Privatleben für sie in die
Wagschale wirft. Diese Auffassung der Staatsgewalt ist keine Besonderheit der
lateinischen Rasse; in England, in Deutschland, in Rußland erhält sich, allen Ent¬
täuschungen zum Trotz, bei den Massen das Trugbild des wohlwollenden Allein¬
herrschers (<in bon Vzmrn), der alles weiß, alles vermag, und dem man alles
verzeiht. Die Volker bleiben eben unwissende Kinder, und die politischen Persön¬
lichkeiten sind für sie ungefähr dasselbe, wie die Illustrationen für kindliche Leser.
Ich sehe nicht ein, warum man das uicht monarchischen Sinn nennen soll; von
dieser Auffassung ist es noch unendlich weit bis zu der Annahme, daß das Volt
für die Wiederherstellung der Monarchie auch nur das unbedeutendste Opfer zu
bringen Lust habe. Nur dieses geht vorläufig aus solchem Erscheinungen sicher
hervor, daß der Vertreter der Staatsgewalt, der unter allen Umständen sehr mächtig
ist, keine Persönlichkeit neben sich darf aufkommen lassen, die ihn verdunkelt; indem
Gruob, Frehcinet, Goblet und andre solche Leute ruhig zusahen, wie sich im General
Boulanger eine volkstümliche Legende verkörperte, wurden sie die Gründer des
Boulaugismus. Das Abenteuer ist verunglückt, und nun hat sich die öffentliche
Meinung Herrn Carnot zugewandt, in dessen Person sie die verkörperte Festigkeit
und Dauer der bestehende" Staatsordnung begrüßt."

Das ergiebt eine hübsche Ergänzung des berühmten Sprüchleins Oxcnstierncis:
Weisheit oder gnr Genie ist gefährlich. Einem tadellosen Frack auf Reisen wohnt
eine weit größere und noch dazu vou Explosionsgefahr ganz freie staatserhalleude
Kraft inne.


Der strafbare Korrektor.

In eiuer Autlagesache wegen Beleidigung
durch die Presse hat ein Urteil des Reichsgerichts ausgesprochen, daß auch der
Korrektor des Blattes, das den beleidigenden Artikel enthalten hat, wenn er den
Artikel korrigirt habe, als "Gehilfe" strafbar werde, "da er den Inhalt des
Artikels bei dem Lesen der Korrektur kennen gelernt, also deu ehreukränlendeii
Inhalt des Artikels erkannt und dennoch seine Dienste als Korrektor geleistet
habe." Darnach sei der ^ 49 des Strafgesetzbuchs richtig gegen ihn angewandt
worden.

Nicht ohne Grund hat diese Entscheidung in deu Kreisen der Presse großes
Aussehen erregt. Allerdings bestimmt 5 49 des Strafgesetzbuchs- "Als Gehilfe
wird bestraft, wer dem Thäter bei Begehung des Vergehens durch Rat oder
That wissentlich Hilfe leistet." Hält man es nun schon für eine "wissentliche"
Hilfeleistung, daß der Korrektor sich bewußt ist, den ihm vorliegenden Artikel zu
korrigiren, dann ist er allerdings, wenn der Artikel strafbar ist, der strafbaren
Beihilfe schuldig. Aber die wissentliche Hilfeleistung setzt doch voraus, daß der
Handelnde sich auch der Strafbarkeit dessen, wozu er Hilfe leistet, bewußt
ist. In dieser Beziehung besteht aber ein wesentlicher Unterschied einerseits
zwischen dem Verfasser des Artikels und dem Redakteur, unter dessen Verantwortlich¬
keit der Artikel Aufnahme findet, und anderseits denen, die nur für die geschäftliche
Herstellung der Zeitung mitwirken. Der Verfasser des Artikels und der Redakteur
können sich uicht darauf berufen, daß ihnen die strafbare Natur des Artikels uicht bewußt


Maßgebliches und Unmaßgebliches

iiuszert: O das ist gut, dann hat die Geschichte Bestand! et-urora). Francis
Aiaguard, der Leiter des Blattes, knüpft daran folgende Bemerkungen. „Es ist
klar, daß dieser Bauer nicht etwa die Monarchie wieder herstellen null; seine
Äußerung ist nur ein neuer Beweis dafür, einen wie großen Dienst Herr Carnot
der Republik erweist, indem er ihr ein menschliches Antlitz verleiht, sie in seiner
Person sichtbar macht und auch noch sein achtungswertes Privatleben für sie in die
Wagschale wirft. Diese Auffassung der Staatsgewalt ist keine Besonderheit der
lateinischen Rasse; in England, in Deutschland, in Rußland erhält sich, allen Ent¬
täuschungen zum Trotz, bei den Massen das Trugbild des wohlwollenden Allein¬
herrschers (<in bon Vzmrn), der alles weiß, alles vermag, und dem man alles
verzeiht. Die Volker bleiben eben unwissende Kinder, und die politischen Persön¬
lichkeiten sind für sie ungefähr dasselbe, wie die Illustrationen für kindliche Leser.
Ich sehe nicht ein, warum man das uicht monarchischen Sinn nennen soll; von
dieser Auffassung ist es noch unendlich weit bis zu der Annahme, daß das Volt
für die Wiederherstellung der Monarchie auch nur das unbedeutendste Opfer zu
bringen Lust habe. Nur dieses geht vorläufig aus solchem Erscheinungen sicher
hervor, daß der Vertreter der Staatsgewalt, der unter allen Umständen sehr mächtig
ist, keine Persönlichkeit neben sich darf aufkommen lassen, die ihn verdunkelt; indem
Gruob, Frehcinet, Goblet und andre solche Leute ruhig zusahen, wie sich im General
Boulanger eine volkstümliche Legende verkörperte, wurden sie die Gründer des
Boulaugismus. Das Abenteuer ist verunglückt, und nun hat sich die öffentliche
Meinung Herrn Carnot zugewandt, in dessen Person sie die verkörperte Festigkeit
und Dauer der bestehende» Staatsordnung begrüßt."

Das ergiebt eine hübsche Ergänzung des berühmten Sprüchleins Oxcnstierncis:
Weisheit oder gnr Genie ist gefährlich. Einem tadellosen Frack auf Reisen wohnt
eine weit größere und noch dazu vou Explosionsgefahr ganz freie staatserhalleude
Kraft inne.


Der strafbare Korrektor.

In eiuer Autlagesache wegen Beleidigung
durch die Presse hat ein Urteil des Reichsgerichts ausgesprochen, daß auch der
Korrektor des Blattes, das den beleidigenden Artikel enthalten hat, wenn er den
Artikel korrigirt habe, als „Gehilfe" strafbar werde, „da er den Inhalt des
Artikels bei dem Lesen der Korrektur kennen gelernt, also deu ehreukränlendeii
Inhalt des Artikels erkannt und dennoch seine Dienste als Korrektor geleistet
habe." Darnach sei der ^ 49 des Strafgesetzbuchs richtig gegen ihn angewandt
worden.

Nicht ohne Grund hat diese Entscheidung in deu Kreisen der Presse großes
Aussehen erregt. Allerdings bestimmt 5 49 des Strafgesetzbuchs- „Als Gehilfe
wird bestraft, wer dem Thäter bei Begehung des Vergehens durch Rat oder
That wissentlich Hilfe leistet." Hält man es nun schon für eine „wissentliche"
Hilfeleistung, daß der Korrektor sich bewußt ist, den ihm vorliegenden Artikel zu
korrigiren, dann ist er allerdings, wenn der Artikel strafbar ist, der strafbaren
Beihilfe schuldig. Aber die wissentliche Hilfeleistung setzt doch voraus, daß der
Handelnde sich auch der Strafbarkeit dessen, wozu er Hilfe leistet, bewußt
ist. In dieser Beziehung besteht aber ein wesentlicher Unterschied einerseits
zwischen dem Verfasser des Artikels und dem Redakteur, unter dessen Verantwortlich¬
keit der Artikel Aufnahme findet, und anderseits denen, die nur für die geschäftliche
Herstellung der Zeitung mitwirken. Der Verfasser des Artikels und der Redakteur
können sich uicht darauf berufen, daß ihnen die strafbare Natur des Artikels uicht bewußt


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341853_209866/490>, abgerufen am 04.07.2024.