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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Viertes Vierteljahr.

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mäßiger, wackerster Bedienung nicht gleichmäßig bei den vier Quellen arbeiten
werde". Wir sind nicht vertrauensselig, wir behaupten, daß die Neigung, den
Fiskus, insbesondre den Steuerfiskus zu hintergehen, leider allzusehr verbreitet
ist, und daß Hinterziehung der Einkommensteuer, unwahre Angaben in den
Steuercrkläruugen trotz der Strafandrohungen ebenso oft stattfinden werden,
wie die Betrügereien gegen die indirekten Steuern, Zölle, Maischsteuer, Ver¬
brauchssteuern, Stempel n. s. w. Die Zahl dieser Betrügereien steigt allein
im Staate Preußen auf Hunderttausende. Unsers Erachtens setzt die wissent¬
lich falsche Steuererklärung keine größere Entsittlichung voraus, als das Ein¬
schmuggeln zollpflichtiger Waren über die Zollgrenze oder die nur zu oft
vorkommenden Hinterziehungen der Malsch- und Stempelsteuer. Bei welchen
Einkommensqnellen sind nur vorzugsweise unwahre Steuererklärnngcn zu be¬
fürchten, oder, um unser Gleichnis fortzusetzen, an welcher Quelle wird die
Druckpumpe -- die Strafandrohung -- am wenigsten wirken? Wir fürchte",
daß bei der ersten Quelle, bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen, und
zwar vorzugsweise bei großem Kapitalbesitz, die meisten und bedeutendsten Be¬
trügereien vorkommen werden. Bei den übrigen drei Einkvmniensquelleil sind
nnr in sehr seltenen Fällen falsche Steuererklärungen zu erwarte", vielmehr
werden die Steuerpflichtigen ihr aus diesen Quellen fließendes Einkommen und
die darauf zu veranlagende Steuer dadurch zu verringern suchen, daß sie
-- was nach 27 des Entwurfs zulässig ist -- die Abgabe einer Steuer¬
erklärung ablehnen und die Schätzung ihres Einkommens der Neraulaguugs-
kvmmission anheimgeben. Die Steuerpflichtigen der drei genannten Klassen
sind mit alleiniger Ausnahme der Kaufleute, der Großindustriellen und einzelner
Großgrundbesitzer, die über ihre Betriebe Bücher führen, i" der That gar
nicht imstande, über ihr Einkommen genaue Angaben zu machen, sie sind daher
im ^ 27 des Entwurfs von dieser Angabe entbunden und -- ebenfalls freilich
unter Androhung von Strafen bei Unrichtigkeiten -- nur verpflichtet, in die
Steuererklärung diejenige" Nachweisunge" ciufznnehmen, deren die Beraulcigungs-
tommission zur Schätzung des Einkommens bedarf. Diese Nachweistmgeu
können selbstverständlich "icht jeden einzelnen Einnahme- und Ausgnbebetrag,
aus denen sich das Gesamteinkommen ergiebt, wiedergeben, sie werde" und
müssen summarische, also auf Schätzung beruhende Angaben enthalten, die zur
widerrechtlichen Kürzung der Steuer führen und doch straflos bleiben, weil
ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Auch bisher wurden nach
den von dem Finanzministerium gegebenen Instruktionen zu den Klasseustener-
nnd Einkommeusteuerrollen besondre^und in die Erwerbsverhältnisse näher ein¬
gehende, sogenannte Einkommeusuachweisungen mit zahlreichen Kolonnen ge¬
fertigt, die beispielsweise bei dem Grundbesitz genane Angaben über den
Flächeninhalt, Güte der verschiednen Bodenarten, Grnndsteuerreinertrag, Zahl
und Ertrag deS Nutzinventariums an Vieh, Umfang und Ertrag etwaiger


mäßiger, wackerster Bedienung nicht gleichmäßig bei den vier Quellen arbeiten
werde». Wir sind nicht vertrauensselig, wir behaupten, daß die Neigung, den
Fiskus, insbesondre den Steuerfiskus zu hintergehen, leider allzusehr verbreitet
ist, und daß Hinterziehung der Einkommensteuer, unwahre Angaben in den
Steuercrkläruugen trotz der Strafandrohungen ebenso oft stattfinden werden,
wie die Betrügereien gegen die indirekten Steuern, Zölle, Maischsteuer, Ver¬
brauchssteuern, Stempel n. s. w. Die Zahl dieser Betrügereien steigt allein
im Staate Preußen auf Hunderttausende. Unsers Erachtens setzt die wissent¬
lich falsche Steuererklärung keine größere Entsittlichung voraus, als das Ein¬
schmuggeln zollpflichtiger Waren über die Zollgrenze oder die nur zu oft
vorkommenden Hinterziehungen der Malsch- und Stempelsteuer. Bei welchen
Einkommensqnellen sind nur vorzugsweise unwahre Steuererklärnngcn zu be¬
fürchten, oder, um unser Gleichnis fortzusetzen, an welcher Quelle wird die
Druckpumpe — die Strafandrohung — am wenigsten wirken? Wir fürchte»,
daß bei der ersten Quelle, bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen, und
zwar vorzugsweise bei großem Kapitalbesitz, die meisten und bedeutendsten Be¬
trügereien vorkommen werden. Bei den übrigen drei Einkvmniensquelleil sind
nnr in sehr seltenen Fällen falsche Steuererklärungen zu erwarte», vielmehr
werden die Steuerpflichtigen ihr aus diesen Quellen fließendes Einkommen und
die darauf zu veranlagende Steuer dadurch zu verringern suchen, daß sie
— was nach 27 des Entwurfs zulässig ist — die Abgabe einer Steuer¬
erklärung ablehnen und die Schätzung ihres Einkommens der Neraulaguugs-
kvmmission anheimgeben. Die Steuerpflichtigen der drei genannten Klassen
sind mit alleiniger Ausnahme der Kaufleute, der Großindustriellen und einzelner
Großgrundbesitzer, die über ihre Betriebe Bücher führen, i» der That gar
nicht imstande, über ihr Einkommen genaue Angaben zu machen, sie sind daher
im ^ 27 des Entwurfs von dieser Angabe entbunden und — ebenfalls freilich
unter Androhung von Strafen bei Unrichtigkeiten — nur verpflichtet, in die
Steuererklärung diejenige» Nachweisunge» ciufznnehmen, deren die Beraulcigungs-
tommission zur Schätzung des Einkommens bedarf. Diese Nachweistmgeu
können selbstverständlich »icht jeden einzelnen Einnahme- und Ausgnbebetrag,
aus denen sich das Gesamteinkommen ergiebt, wiedergeben, sie werde» und
müssen summarische, also auf Schätzung beruhende Angaben enthalten, die zur
widerrechtlichen Kürzung der Steuer führen und doch straflos bleiben, weil
ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Auch bisher wurden nach
den von dem Finanzministerium gegebenen Instruktionen zu den Klasseustener-
nnd Einkommeusteuerrollen besondre^und in die Erwerbsverhältnisse näher ein¬
gehende, sogenannte Einkommeusuachweisungen mit zahlreichen Kolonnen ge¬
fertigt, die beispielsweise bei dem Grundbesitz genane Angaben über den
Flächeninhalt, Güte der verschiednen Bodenarten, Grnndsteuerreinertrag, Zahl
und Ertrag deS Nutzinventariums an Vieh, Umfang und Ertrag etwaiger


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[0452] mäßiger, wackerster Bedienung nicht gleichmäßig bei den vier Quellen arbeiten werde». Wir sind nicht vertrauensselig, wir behaupten, daß die Neigung, den Fiskus, insbesondre den Steuerfiskus zu hintergehen, leider allzusehr verbreitet ist, und daß Hinterziehung der Einkommensteuer, unwahre Angaben in den Steuercrkläruugen trotz der Strafandrohungen ebenso oft stattfinden werden, wie die Betrügereien gegen die indirekten Steuern, Zölle, Maischsteuer, Ver¬ brauchssteuern, Stempel n. s. w. Die Zahl dieser Betrügereien steigt allein im Staate Preußen auf Hunderttausende. Unsers Erachtens setzt die wissent¬ lich falsche Steuererklärung keine größere Entsittlichung voraus, als das Ein¬ schmuggeln zollpflichtiger Waren über die Zollgrenze oder die nur zu oft vorkommenden Hinterziehungen der Malsch- und Stempelsteuer. Bei welchen Einkommensqnellen sind nur vorzugsweise unwahre Steuererklärnngcn zu be¬ fürchten, oder, um unser Gleichnis fortzusetzen, an welcher Quelle wird die Druckpumpe — die Strafandrohung — am wenigsten wirken? Wir fürchte», daß bei der ersten Quelle, bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen, und zwar vorzugsweise bei großem Kapitalbesitz, die meisten und bedeutendsten Be¬ trügereien vorkommen werden. Bei den übrigen drei Einkvmniensquelleil sind nnr in sehr seltenen Fällen falsche Steuererklärungen zu erwarte», vielmehr werden die Steuerpflichtigen ihr aus diesen Quellen fließendes Einkommen und die darauf zu veranlagende Steuer dadurch zu verringern suchen, daß sie — was nach 27 des Entwurfs zulässig ist — die Abgabe einer Steuer¬ erklärung ablehnen und die Schätzung ihres Einkommens der Neraulaguugs- kvmmission anheimgeben. Die Steuerpflichtigen der drei genannten Klassen sind mit alleiniger Ausnahme der Kaufleute, der Großindustriellen und einzelner Großgrundbesitzer, die über ihre Betriebe Bücher führen, i» der That gar nicht imstande, über ihr Einkommen genaue Angaben zu machen, sie sind daher im ^ 27 des Entwurfs von dieser Angabe entbunden und — ebenfalls freilich unter Androhung von Strafen bei Unrichtigkeiten — nur verpflichtet, in die Steuererklärung diejenige» Nachweisunge» ciufznnehmen, deren die Beraulcigungs- tommission zur Schätzung des Einkommens bedarf. Diese Nachweistmgeu können selbstverständlich »icht jeden einzelnen Einnahme- und Ausgnbebetrag, aus denen sich das Gesamteinkommen ergiebt, wiedergeben, sie werde» und müssen summarische, also auf Schätzung beruhende Angaben enthalten, die zur widerrechtlichen Kürzung der Steuer führen und doch straflos bleiben, weil ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Auch bisher wurden nach den von dem Finanzministerium gegebenen Instruktionen zu den Klasseustener- nnd Einkommeusteuerrollen besondre^und in die Erwerbsverhältnisse näher ein¬ gehende, sogenannte Einkommeusuachweisungen mit zahlreichen Kolonnen ge¬ fertigt, die beispielsweise bei dem Grundbesitz genane Angaben über den Flächeninhalt, Güte der verschiednen Bodenarten, Grnndsteuerreinertrag, Zahl und Ertrag deS Nutzinventariums an Vieh, Umfang und Ertrag etwaiger

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_208578/452>, abgerufen am 23.07.2024.