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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.

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Nochmals die strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Redakteurs
Richard Loening Liiw Lntgegmmg von

in 43. Hefte der Grenzboten (24. Oktober 1889) hat Otto
Gerland die Frage über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des
Redakteurs im Anschluß an mein kürzlich hierüber erschienenes
Buch zum Gegenstande der Erörterung gemacht. Obwohl sich
der Verfasser dabei in wohlwollender und anerkennender Weise
über meine Arbeit geäußert hat, sehe ich mich doch zu einigen Worten der
Entgegnung genötigt, nicht um die zwischen mir und dem Verfasser zu Tage
getretenen juristischen Meinungsverschiedenheiten zum Austrag zu bringen, wozu
hier kaum der Ort sein dürfte, sondern weil die Art der Darstellung wie der
Polemik des Verfassers solche Leser, die mein Buch nicht ans Grund eignen
Studiums kennen, notwendig zu eiuer irrigen Auffassung von dessen Inhalt
und Tendenz führen muß. Der Verfasser eines Buches, dessen wissenschaftliche
Ergebnisse von einem Dritten weiter verbreitet werden, darf wohl den Anspruch
erheben, daß diese Wiedergabe richtig und vollständig geschehe.

Zwar bemerkt Gerland im voraus, daß er nicht allen meinen Ausführungen
beistimmen könne, sondern von meinen Ansichten mehrfach abweiche. Das ist
natürlich sein gutes Recht. Allein mir scheint, daß er dann den Leser darüber
hätte aufklären müssen, wie weit er meinen Darlegungen gefolgt und in welchen
Punkten er davon abgewichen ist; er hätte, nachdem er einmal das Vorhanden¬
sein von Meinungsverschiedenheiten ausgesprochen hatte, auch deutlich an¬
geben müssen, worin diese bestehen. Statt dessen giebt er im ersten Teile seines
Aufsatzes eine zusammenhängende Darstellung des geltenden Rechts und seiner


Grenzboten IV 138g 5K


Nochmals die strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Redakteurs
Richard Loening Liiw Lntgegmmg von

in 43. Hefte der Grenzboten (24. Oktober 1889) hat Otto
Gerland die Frage über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des
Redakteurs im Anschluß an mein kürzlich hierüber erschienenes
Buch zum Gegenstande der Erörterung gemacht. Obwohl sich
der Verfasser dabei in wohlwollender und anerkennender Weise
über meine Arbeit geäußert hat, sehe ich mich doch zu einigen Worten der
Entgegnung genötigt, nicht um die zwischen mir und dem Verfasser zu Tage
getretenen juristischen Meinungsverschiedenheiten zum Austrag zu bringen, wozu
hier kaum der Ort sein dürfte, sondern weil die Art der Darstellung wie der
Polemik des Verfassers solche Leser, die mein Buch nicht ans Grund eignen
Studiums kennen, notwendig zu eiuer irrigen Auffassung von dessen Inhalt
und Tendenz führen muß. Der Verfasser eines Buches, dessen wissenschaftliche
Ergebnisse von einem Dritten weiter verbreitet werden, darf wohl den Anspruch
erheben, daß diese Wiedergabe richtig und vollständig geschehe.

Zwar bemerkt Gerland im voraus, daß er nicht allen meinen Ausführungen
beistimmen könne, sondern von meinen Ansichten mehrfach abweiche. Das ist
natürlich sein gutes Recht. Allein mir scheint, daß er dann den Leser darüber
hätte aufklären müssen, wie weit er meinen Darlegungen gefolgt und in welchen
Punkten er davon abgewichen ist; er hätte, nachdem er einmal das Vorhanden¬
sein von Meinungsverschiedenheiten ausgesprochen hatte, auch deutlich an¬
geben müssen, worin diese bestehen. Statt dessen giebt er im ersten Teile seines
Aufsatzes eine zusammenhängende Darstellung des geltenden Rechts und seiner


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[0449] [Abbildung] Nochmals die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs Richard Loening Liiw Lntgegmmg von in 43. Hefte der Grenzboten (24. Oktober 1889) hat Otto Gerland die Frage über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs im Anschluß an mein kürzlich hierüber erschienenes Buch zum Gegenstande der Erörterung gemacht. Obwohl sich der Verfasser dabei in wohlwollender und anerkennender Weise über meine Arbeit geäußert hat, sehe ich mich doch zu einigen Worten der Entgegnung genötigt, nicht um die zwischen mir und dem Verfasser zu Tage getretenen juristischen Meinungsverschiedenheiten zum Austrag zu bringen, wozu hier kaum der Ort sein dürfte, sondern weil die Art der Darstellung wie der Polemik des Verfassers solche Leser, die mein Buch nicht ans Grund eignen Studiums kennen, notwendig zu eiuer irrigen Auffassung von dessen Inhalt und Tendenz führen muß. Der Verfasser eines Buches, dessen wissenschaftliche Ergebnisse von einem Dritten weiter verbreitet werden, darf wohl den Anspruch erheben, daß diese Wiedergabe richtig und vollständig geschehe. Zwar bemerkt Gerland im voraus, daß er nicht allen meinen Ausführungen beistimmen könne, sondern von meinen Ansichten mehrfach abweiche. Das ist natürlich sein gutes Recht. Allein mir scheint, daß er dann den Leser darüber hätte aufklären müssen, wie weit er meinen Darlegungen gefolgt und in welchen Punkten er davon abgewichen ist; er hätte, nachdem er einmal das Vorhanden¬ sein von Meinungsverschiedenheiten ausgesprochen hatte, auch deutlich an¬ geben müssen, worin diese bestehen. Statt dessen giebt er im ersten Teile seines Aufsatzes eine zusammenhängende Darstellung des geltenden Rechts und seiner Grenzboten IV 138g 5K

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_205998/449>, abgerufen am 23.06.2024.