Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.Der Kronprinz in der Ronfliktszeit hatte. Auf Grund des Artikels 63 der Verfassung und im Hinblick auf die Um das ins rechte Licht zu setzen, müssen wir eiuen längern Rückblick thun. Der Kronprinz in der Ronfliktszeit hatte. Auf Grund des Artikels 63 der Verfassung und im Hinblick auf die Um das ins rechte Licht zu setzen, müssen wir eiuen längern Rückblick thun. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0544" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/205275"/> <fw type="header" place="top"> Der Kronprinz in der Ronfliktszeit</fw><lb/> <p xml:id="ID_1536" prev="#ID_1535"> hatte. Auf Grund des Artikels 63 der Verfassung und im Hinblick auf die<lb/> Erfahrung erlassen, daß die vom Preßgesetz des Jahres 1851 lediglich in die<lb/> Hand der Gerichte gelegte Gegenwirkung gegen das Unwesen nicht genügte,<lb/> übertrug sie die Befugnis zum Verbote vou Zeitungen und Zeitschriften den<lb/> Verwaltungsbehörden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1537" next="#ID_1538"> Um das ins rechte Licht zu setzen, müssen wir eiuen längern Rückblick thun.<lb/> Die von der Verwaltung früher auf Grund gewisser Paragraphen der Gewerbe¬<lb/> ordnung von 1845 beanspruchte Berechtigung zur Entziehung des Gelverbe¬<lb/> betriebs auch in Bezug auf das Preßgewerbe war durch das erläuternde Gesetz<lb/> vom 21. April 1860 aufgehoben worden, und bei den Verhandlungen, die<lb/> dem Erlaß des letztern innerhalb des damaligen liberalen Staatsministeriums<lb/> vornnsgiugen, war vorzugsweise der Zweck maßgebend gewesen, die seit dem<lb/> Erscheinen des Preßgesetzes von 1851 unaushörlich streitig gewesene Zulässigkeit<lb/> einer fernern Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Presse<lb/> zu beseitigen. Dagegen wurde zugestanden, daß es bedenklich sei, auf jene Be¬<lb/> fugnis der Verwaltung ohne hinreichenden Ersatz zu verzichten, und geltend<lb/> gemacht, daß durch einen derartigen Verzicht die Verwaltung, die nach ihrem<lb/> allgemeinen Berufe wie nach den Absichten des Preßgesetzes sich einen wesent¬<lb/> lichen Anteil an der Überwachung der Presse zusprechen dürfe, eines der ge¬<lb/> eignetsten Mittel zur Lösung dieser Aufgabe, ja des allein nachhaltigen und<lb/> durchgreifenden Mittels dazu, völlig beraubt und so in ihrem Einflüsse auf<lb/> die Zeitungen bedenklich geschwächt werden würde. Die im ganzen besonnenere<lb/> Haltung, zu der sich diese seit 1850 verstanden hätten, sei in viel geringerem<lb/> Grade den vom Preßgesetz angegebenen Repressivmitteln, bez. den nach K 54<lb/> in die Hand der Gerichte gelegten Entscheidung über die Entziehung der Kon¬<lb/> zession, als der im Prinzip von der Regierung festgestellte» Anwendbarkeit<lb/> der HZ 71 bis 74 der Gewerbeordnung auf die bei der Presse beteiligten Ge¬<lb/> nierbe zu verdanken. Veranlaßt durch diese Bedenken wurden, im Jahre 185!)<lb/> verschiedne Vorschläge erörtert zu dem Zwecke, die bisherige Anwendung der<lb/> zuletzt erwähnten Paragraphen der Gewerbeordnung auf das Preßgewerbe<lb/> durch ein anderweitiges administratives Verfahren oder eine Erweiterung der<lb/> gerichtlichen Befugnis zur Konzessiousentziehung zu ersetzen. Doch ließ sich<lb/> keine Verständigung erzielen, und man sah vorläufig von Erledigung der Frage<lb/> ab. Als das Ministerium dann 1860 auf die Angelegenheit zurückkam, glaubte<lb/> es im Hinblick auf die damalige Haltung der Presse sich mit Beseitigung der<lb/> Streitfrage wegen ^ 71 bis 74 der Gewerbeordnung begnügen und auf neue,<lb/> positive Bestimmungen über die Konzessivusentziehuug Verzicht leisten zu können.<lb/> Allerdings verhehlte man sich im Kreise der Minister auch jetzt nicht, daß bei<lb/> einem andern Auftrete» der Presse das Bedürfnis nach andern Vestimmungeu<lb/> sich wieder fühlbar machen werde, und es wurde in einem Jmmediatberichte,<lb/> den der Justizminister am 28. Januar dem Könige erstattete, ausdrücklich</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0544]
Der Kronprinz in der Ronfliktszeit
hatte. Auf Grund des Artikels 63 der Verfassung und im Hinblick auf die
Erfahrung erlassen, daß die vom Preßgesetz des Jahres 1851 lediglich in die
Hand der Gerichte gelegte Gegenwirkung gegen das Unwesen nicht genügte,
übertrug sie die Befugnis zum Verbote vou Zeitungen und Zeitschriften den
Verwaltungsbehörden.
Um das ins rechte Licht zu setzen, müssen wir eiuen längern Rückblick thun.
Die von der Verwaltung früher auf Grund gewisser Paragraphen der Gewerbe¬
ordnung von 1845 beanspruchte Berechtigung zur Entziehung des Gelverbe¬
betriebs auch in Bezug auf das Preßgewerbe war durch das erläuternde Gesetz
vom 21. April 1860 aufgehoben worden, und bei den Verhandlungen, die
dem Erlaß des letztern innerhalb des damaligen liberalen Staatsministeriums
vornnsgiugen, war vorzugsweise der Zweck maßgebend gewesen, die seit dem
Erscheinen des Preßgesetzes von 1851 unaushörlich streitig gewesene Zulässigkeit
einer fernern Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung auf die Presse
zu beseitigen. Dagegen wurde zugestanden, daß es bedenklich sei, auf jene Be¬
fugnis der Verwaltung ohne hinreichenden Ersatz zu verzichten, und geltend
gemacht, daß durch einen derartigen Verzicht die Verwaltung, die nach ihrem
allgemeinen Berufe wie nach den Absichten des Preßgesetzes sich einen wesent¬
lichen Anteil an der Überwachung der Presse zusprechen dürfe, eines der ge¬
eignetsten Mittel zur Lösung dieser Aufgabe, ja des allein nachhaltigen und
durchgreifenden Mittels dazu, völlig beraubt und so in ihrem Einflüsse auf
die Zeitungen bedenklich geschwächt werden würde. Die im ganzen besonnenere
Haltung, zu der sich diese seit 1850 verstanden hätten, sei in viel geringerem
Grade den vom Preßgesetz angegebenen Repressivmitteln, bez. den nach K 54
in die Hand der Gerichte gelegten Entscheidung über die Entziehung der Kon¬
zession, als der im Prinzip von der Regierung festgestellte» Anwendbarkeit
der HZ 71 bis 74 der Gewerbeordnung auf die bei der Presse beteiligten Ge¬
nierbe zu verdanken. Veranlaßt durch diese Bedenken wurden, im Jahre 185!)
verschiedne Vorschläge erörtert zu dem Zwecke, die bisherige Anwendung der
zuletzt erwähnten Paragraphen der Gewerbeordnung auf das Preßgewerbe
durch ein anderweitiges administratives Verfahren oder eine Erweiterung der
gerichtlichen Befugnis zur Konzessiousentziehung zu ersetzen. Doch ließ sich
keine Verständigung erzielen, und man sah vorläufig von Erledigung der Frage
ab. Als das Ministerium dann 1860 auf die Angelegenheit zurückkam, glaubte
es im Hinblick auf die damalige Haltung der Presse sich mit Beseitigung der
Streitfrage wegen ^ 71 bis 74 der Gewerbeordnung begnügen und auf neue,
positive Bestimmungen über die Konzessivusentziehuug Verzicht leisten zu können.
Allerdings verhehlte man sich im Kreise der Minister auch jetzt nicht, daß bei
einem andern Auftrete» der Presse das Bedürfnis nach andern Vestimmungeu
sich wieder fühlbar machen werde, und es wurde in einem Jmmediatberichte,
den der Justizminister am 28. Januar dem Könige erstattete, ausdrücklich
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