Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches nach ihrem Belieben sich beschäftigen und Reisen machen, unbeschadet derer, Um aber eine etwa dennoch mögliche plötzliche Ueberfüllung abzuwehren, kann Sollte aber zu Zeiten einmal durch die Abkürzung der Vorbereitungszeiten Maßgebliches und Unmaßgebliches nach ihrem Belieben sich beschäftigen und Reisen machen, unbeschadet derer, Um aber eine etwa dennoch mögliche plötzliche Ueberfüllung abzuwehren, kann Sollte aber zu Zeiten einmal durch die Abkürzung der Vorbereitungszeiten <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0103" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/204834"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_257" prev="#ID_256"> nach ihrem Belieben sich beschäftigen und Reisen machen, unbeschadet derer,<lb/> die wegen geringern Wohlstandes oder andrer Gründe etwa dennoch gleich in den<lb/> praktischen Dienst treten wollen. Wer keine besonders ausgesprochene Befähigung<lb/> für den betreffenden Dienstzweig hat, für den ist es besser, wenn er erst in reiferem<lb/> Alter ein Amt erhält; wer eine ganz besondre und hervorragende Tüchtigkeit hat,<lb/> mag gleich eintreten. Wenn man so das Gcbcihren nach dem Erwerbe der An¬<lb/> stellungsfähigkeit durchaus dem freien Belieben des Prüflings überläßt — denn<lb/> die Verwendung der Zeit nach der letzten Prüfung kann selbstverständlich weder<lb/> inhaltlich noch zeitlich vorgeschrieben werden, weil dies auf Umwegen und dnrch<lb/> eine Hinterthür doch wieder eine Erweiterung des Vorbereitungsdienstes wäre —,<lb/> so ist daraus keineswegs ein übermäßiger Andrang zu befürchten, wie man<lb/> auf den ersten Blick meinen könnte. Denn es werden sich viele der Fertigen<lb/> andern Berufsarten zuwenden und das Erlernte auch hierin, wenn auch nicht<lb/> unmittelbar, verwenden können, oder aber sich von neuem auf die Universitäten<lb/> oder auf Reisen begeben. Hierdurch wird aber uicht nur die Zahl derer auf<lb/> den Universitäten abnehmen, die sich gar nicht beschäftigen, sondern auch<lb/> derer, und das ist viel wünschenswerter, die auf einen bestimmten Broterwerb<lb/> hin lernen.</p><lb/> <p xml:id="ID_258"> Um aber eine etwa dennoch mögliche plötzliche Ueberfüllung abzuwehren, kann<lb/> folgendes, auch jetzt schon nutzbringende Verfahren sehr wohl Anwendung finden.<lb/> Die Zahl der bereits ausgebildeten Anwärter ist den Behörden bekannt, ebenso<lb/> wie die Zahl der durchschnittlich im Jahre oder voraussichtlich in nächster Zeit<lb/> zur Besetzung gelangenden Stellen. Zusammenstellungen hiervon können sehr leicht<lb/> denen, die es angeht, zugänglich gemacht werden, etwa durch Anschlag in den<lb/> Universitätsgebäuden oder noch besser durch Mitteilung an die Schuldirektoren.<lb/> Aus diesen Zusammenstellungen kann man wenigstens ungefähr entnehmen, wie<lb/> lange Zeit eine Anstellung wohl hinausgeschoben sein würde, während sich jetzt<lb/> hierüber uur ganz unbestimmte Gerüchte zu verbreiten Pflegen. Es ist endlich<lb/> auch nicht zu befürchten, daß durch diese Einrichtungen Begünstigungs- und Pro-<lb/> tektionswesen gefördert werden könne; allerdings ist diesen: vornehmlich Raum<lb/> gegeben, wenn entweder ein übermäßiger Andrang stattfindet, oder aber zeitweise<lb/> gar zu wenige sich anbieten und daher uuter sonst geeigneten eine Auswahl ge-<lb/> troffen werden muß; aber es wird in beiden Fällen trotzdem nicht statthaben,<lb/> wenn die Staatsgcsinnung der austeilenden Behörde eine tüchtige ist; daß dies<lb/> aber durchaus im Preußischen und deutschen Staate der Fall sei, darüber sind ja<lb/> Wohl alle einig. Es ist die vom Herrscherhause dem Volke anerzogene Tugend,<lb/> die nicht nur die Grundlage dieser, sondern überhaupt aller Einrichtungen unsers<lb/> Staates ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_259" next="#ID_260"> Sollte aber zu Zeiten einmal durch die Abkürzung der Vorbereitungszeiten<lb/> ein geringerer Stamm ausgebildeter junger Beamten da sein, so muß für diese<lb/> Ausucihmefcille auch deu austeilenden Behörden ausnahmsweise die Befugnis zu¬<lb/> stehen, aus andern, als den gesetzlich vorbereiteten, ihre Beamten zu wählen; auch<lb/> in andern Berufsarten kann sich Staatsgesinnuug, die dem höhern Beamten inne-<lb/> wohnen muß, ausbilden, vornehmlich nachdem durch Schaffung der Sclbstver-<lb/> waltungsämter oder mindestens durch das allgemeine Wahlrecht und die Wehrpflicht<lb/> jedem Gelegenheit geboten worden ist, eine etwa in ihm schlummernde Fähigkeit<lb/> hierzu zu erkennen und wachsen zu lassen. Gerade dieser Gesichtspunkt zeigt, daß<lb/> jene Bestimmungen über die Dienstvvrbereitungen deswegen jetzt nicht mehr ge¬<lb/> eignet sind, weil sie in ihren Grundsätzen durchaus ans einer Zeit übernommen</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0103]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
nach ihrem Belieben sich beschäftigen und Reisen machen, unbeschadet derer,
die wegen geringern Wohlstandes oder andrer Gründe etwa dennoch gleich in den
praktischen Dienst treten wollen. Wer keine besonders ausgesprochene Befähigung
für den betreffenden Dienstzweig hat, für den ist es besser, wenn er erst in reiferem
Alter ein Amt erhält; wer eine ganz besondre und hervorragende Tüchtigkeit hat,
mag gleich eintreten. Wenn man so das Gcbcihren nach dem Erwerbe der An¬
stellungsfähigkeit durchaus dem freien Belieben des Prüflings überläßt — denn
die Verwendung der Zeit nach der letzten Prüfung kann selbstverständlich weder
inhaltlich noch zeitlich vorgeschrieben werden, weil dies auf Umwegen und dnrch
eine Hinterthür doch wieder eine Erweiterung des Vorbereitungsdienstes wäre —,
so ist daraus keineswegs ein übermäßiger Andrang zu befürchten, wie man
auf den ersten Blick meinen könnte. Denn es werden sich viele der Fertigen
andern Berufsarten zuwenden und das Erlernte auch hierin, wenn auch nicht
unmittelbar, verwenden können, oder aber sich von neuem auf die Universitäten
oder auf Reisen begeben. Hierdurch wird aber uicht nur die Zahl derer auf
den Universitäten abnehmen, die sich gar nicht beschäftigen, sondern auch
derer, und das ist viel wünschenswerter, die auf einen bestimmten Broterwerb
hin lernen.
Um aber eine etwa dennoch mögliche plötzliche Ueberfüllung abzuwehren, kann
folgendes, auch jetzt schon nutzbringende Verfahren sehr wohl Anwendung finden.
Die Zahl der bereits ausgebildeten Anwärter ist den Behörden bekannt, ebenso
wie die Zahl der durchschnittlich im Jahre oder voraussichtlich in nächster Zeit
zur Besetzung gelangenden Stellen. Zusammenstellungen hiervon können sehr leicht
denen, die es angeht, zugänglich gemacht werden, etwa durch Anschlag in den
Universitätsgebäuden oder noch besser durch Mitteilung an die Schuldirektoren.
Aus diesen Zusammenstellungen kann man wenigstens ungefähr entnehmen, wie
lange Zeit eine Anstellung wohl hinausgeschoben sein würde, während sich jetzt
hierüber uur ganz unbestimmte Gerüchte zu verbreiten Pflegen. Es ist endlich
auch nicht zu befürchten, daß durch diese Einrichtungen Begünstigungs- und Pro-
tektionswesen gefördert werden könne; allerdings ist diesen: vornehmlich Raum
gegeben, wenn entweder ein übermäßiger Andrang stattfindet, oder aber zeitweise
gar zu wenige sich anbieten und daher uuter sonst geeigneten eine Auswahl ge-
troffen werden muß; aber es wird in beiden Fällen trotzdem nicht statthaben,
wenn die Staatsgcsinnung der austeilenden Behörde eine tüchtige ist; daß dies
aber durchaus im Preußischen und deutschen Staate der Fall sei, darüber sind ja
Wohl alle einig. Es ist die vom Herrscherhause dem Volke anerzogene Tugend,
die nicht nur die Grundlage dieser, sondern überhaupt aller Einrichtungen unsers
Staates ist.
Sollte aber zu Zeiten einmal durch die Abkürzung der Vorbereitungszeiten
ein geringerer Stamm ausgebildeter junger Beamten da sein, so muß für diese
Ausucihmefcille auch deu austeilenden Behörden ausnahmsweise die Befugnis zu¬
stehen, aus andern, als den gesetzlich vorbereiteten, ihre Beamten zu wählen; auch
in andern Berufsarten kann sich Staatsgesinnuug, die dem höhern Beamten inne-
wohnen muß, ausbilden, vornehmlich nachdem durch Schaffung der Sclbstver-
waltungsämter oder mindestens durch das allgemeine Wahlrecht und die Wehrpflicht
jedem Gelegenheit geboten worden ist, eine etwa in ihm schlummernde Fähigkeit
hierzu zu erkennen und wachsen zu lassen. Gerade dieser Gesichtspunkt zeigt, daß
jene Bestimmungen über die Dienstvvrbereitungen deswegen jetzt nicht mehr ge¬
eignet sind, weil sie in ihren Grundsätzen durchaus ans einer Zeit übernommen
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