Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.Kleinere Mitteilungen. eines Nates vierter Klasse verbunden ist, nachsteht. Der Richter hat dieselbe oder Nach der Kabinetsordre vom 12. Juni 1874 konnten drei Viertel der Kreis¬ Seit der Justizreorganisation vom 1. Oktober 1879 sind nur ausnahmsweise Ein Zitat. Zu den Schriften Henri Taines, welche bei uns nicht nach Kleinere Mitteilungen. eines Nates vierter Klasse verbunden ist, nachsteht. Der Richter hat dieselbe oder Nach der Kabinetsordre vom 12. Juni 1874 konnten drei Viertel der Kreis¬ Seit der Justizreorganisation vom 1. Oktober 1879 sind nur ausnahmsweise Ein Zitat. Zu den Schriften Henri Taines, welche bei uns nicht nach <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0476" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/202575"/> <fw type="header" place="top"> Kleinere Mitteilungen.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1796" prev="#ID_1795"> eines Nates vierter Klasse verbunden ist, nachsteht. Der Richter hat dieselbe oder<lb/> eine ähnliche Prüfung bestanden, wie der Verwaltungsbeamte, seine Stellung ist<lb/> von wenigstens gleicher Wichtigkeit, gesellschaftlich werden an beide gleiche Anforde¬<lb/> rungen gestellt, und doch sind die Rangverhältnisse beider verschieden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1797"> Nach der Kabinetsordre vom 12. Juni 1874 konnten drei Viertel der Kreis¬<lb/> richter zu Kreisgenchtsrnten ernannt werden, welche zwischen der vierten und fünften<lb/> Natsklasse standen, der Kreisrichter hatte etwa zehn bis elf Jahre zu warten, bis<lb/> er zum Kreisgerichtsrat ernannt wurde. Ju der Kabinetsordre vom 11. August<lb/> 1879, welche also kurz vor Erführung der Justizorganisationsgesetze erschien, wurde<lb/> dann bestimmt, das die Land- und Amtsrichter in der fünften Rangklasse stehen<lb/> sollten, einem Drittel derselben sollte durch Ernennung zum Laudgerichtsrat oder<lb/> Amtsgerichtsrat ein höherer Amtscharakter mit dem Range der Räte vierter Klasse<lb/> verliehen werden können, wenn sie ein mindestens zwölfjähriges Dienstalter (das<lb/> mit dem Tage der Ernennung zum Assessor beginnt) erreicht hätten. Bei der<lb/> königlichen Regierung und der Eisenbahnverwaltung wird der Assessor mit einem<lb/> Patente von acht bis neun Jahren, bei der landwirtschaftlichen Verwaltung (Gencral-<lb/> kommission) schon nach sieben Jahren zum Regierungsrat ernannt, mit dieser Er¬<lb/> nennung steht er zugleich vor dem ältesten Laud- und Amtsgerichtsrat, erst durch<lb/> Aufrücken zum Landgerichtsdirektor oder Oberlandesgerichtsrat steht der Richter dem<lb/> Regierungsrat wieder gleich, ein solches Aufrücken wird aber in Preußen nur<lb/> etwa dem zehnten Teile der Richter geboten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1798"> Seit der Justizreorganisation vom 1. Oktober 1879 sind nur ausnahmsweise<lb/> Richter zu Räten ernannt worden, meist solche, welche früher übergangen worden<lb/> oder aus dem Anwaltsstande zurückgetreten waren, im übrigen stammt das Assessor¬<lb/> patent der jüngsten Räte meist aus dem dritten Vierteljahr des Jahres 1863. Nach<lb/> dem Ende September vorigen Jahres ausgegebenen Terminkalender waren unter<lb/> deu 3385 Richtern erster Instanz noch 1251 Räte, während das zum Natsrange<lb/> bestimmte Drittel nur 1128 beträgt; es müssen mithin noch 123 Räte ausscheiden,<lb/> ehe wieder Ernennungen erfolgen können. Im September 1836 gab es 1319<lb/> und im September 1835 1417 Räte, sodaß in diesen Jahren ein Abgang von<lb/> 93 und 68 stattfand. Es wird also voraussichtlich erst im Jahre 1890 wieder<lb/> mit Ernennungen begonnen werden können. Die dann zur Ernennung gelangenden<lb/> Richter haben ein richterliches Dienstnlter von 21 bis 22 Jahren. Dieses hatte die<lb/> Kabinetsordre vom 11. August 1879 gewiß nicht vorgesehen; wenn in dieser als<lb/> geringstes Dienstalter, in welchem eine Ernennung zum Rat zulässig sein soll,<lb/> zwölf Jahre angegeben wurde, so wurde damals wohl nicht vorausgesehen, daß<lb/> in Wirklichkeit der Richter fast ein doppelt so hohes Dicnstalter erreichen muß, um<lb/> dem bevorzugten Drittel zugezählt zu werden. Es liegt gewiß im Interesse der<lb/> amtlichen wie der gesellschaftlichen Stellung des Richters, daß er dem Verwaltungs¬<lb/> beamten mit gleichem Dieustalter nicht so erheblich nachgestellt wird.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="2"> <head> Ein Zitat. Zu den Schriften Henri Taines,</head> <p xml:id="ID_1799" next="#ID_1800"> welche bei uns nicht nach<lb/> Verdienst bekannt geworden sind, gehört: «vos surVio se oxinions alö N.<lb/> ?r. rü. OrÄinäm-M. Das Buch ist zuerst um die Mitte der sechziger Jahre er¬<lb/> schienen, also ungefähr gleichzeitig mit Laboulayes 1?a>riL su ^.mörigus, mit dem es<lb/> die Absicht gemein hat, dem Frankreich des zweiten Kaiserreichs einen Spiegel vor¬<lb/> zuhalten. Seitdem hat es neun Auflagen erlebt. Wie viele Exemplare in Frank¬<lb/> reich selbst geblieben und gelesen worden sind, würde sich schwerlich feststellen lassen;<lb/> was es genützt hat, das läßt ein jeder Tag erkennen. Taine könnte darüber, wie</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0476]
Kleinere Mitteilungen.
eines Nates vierter Klasse verbunden ist, nachsteht. Der Richter hat dieselbe oder
eine ähnliche Prüfung bestanden, wie der Verwaltungsbeamte, seine Stellung ist
von wenigstens gleicher Wichtigkeit, gesellschaftlich werden an beide gleiche Anforde¬
rungen gestellt, und doch sind die Rangverhältnisse beider verschieden.
Nach der Kabinetsordre vom 12. Juni 1874 konnten drei Viertel der Kreis¬
richter zu Kreisgenchtsrnten ernannt werden, welche zwischen der vierten und fünften
Natsklasse standen, der Kreisrichter hatte etwa zehn bis elf Jahre zu warten, bis
er zum Kreisgerichtsrat ernannt wurde. Ju der Kabinetsordre vom 11. August
1879, welche also kurz vor Erführung der Justizorganisationsgesetze erschien, wurde
dann bestimmt, das die Land- und Amtsrichter in der fünften Rangklasse stehen
sollten, einem Drittel derselben sollte durch Ernennung zum Laudgerichtsrat oder
Amtsgerichtsrat ein höherer Amtscharakter mit dem Range der Räte vierter Klasse
verliehen werden können, wenn sie ein mindestens zwölfjähriges Dienstalter (das
mit dem Tage der Ernennung zum Assessor beginnt) erreicht hätten. Bei der
königlichen Regierung und der Eisenbahnverwaltung wird der Assessor mit einem
Patente von acht bis neun Jahren, bei der landwirtschaftlichen Verwaltung (Gencral-
kommission) schon nach sieben Jahren zum Regierungsrat ernannt, mit dieser Er¬
nennung steht er zugleich vor dem ältesten Laud- und Amtsgerichtsrat, erst durch
Aufrücken zum Landgerichtsdirektor oder Oberlandesgerichtsrat steht der Richter dem
Regierungsrat wieder gleich, ein solches Aufrücken wird aber in Preußen nur
etwa dem zehnten Teile der Richter geboten.
Seit der Justizreorganisation vom 1. Oktober 1879 sind nur ausnahmsweise
Richter zu Räten ernannt worden, meist solche, welche früher übergangen worden
oder aus dem Anwaltsstande zurückgetreten waren, im übrigen stammt das Assessor¬
patent der jüngsten Räte meist aus dem dritten Vierteljahr des Jahres 1863. Nach
dem Ende September vorigen Jahres ausgegebenen Terminkalender waren unter
deu 3385 Richtern erster Instanz noch 1251 Räte, während das zum Natsrange
bestimmte Drittel nur 1128 beträgt; es müssen mithin noch 123 Räte ausscheiden,
ehe wieder Ernennungen erfolgen können. Im September 1836 gab es 1319
und im September 1835 1417 Räte, sodaß in diesen Jahren ein Abgang von
93 und 68 stattfand. Es wird also voraussichtlich erst im Jahre 1890 wieder
mit Ernennungen begonnen werden können. Die dann zur Ernennung gelangenden
Richter haben ein richterliches Dienstnlter von 21 bis 22 Jahren. Dieses hatte die
Kabinetsordre vom 11. August 1879 gewiß nicht vorgesehen; wenn in dieser als
geringstes Dienstalter, in welchem eine Ernennung zum Rat zulässig sein soll,
zwölf Jahre angegeben wurde, so wurde damals wohl nicht vorausgesehen, daß
in Wirklichkeit der Richter fast ein doppelt so hohes Dicnstalter erreichen muß, um
dem bevorzugten Drittel zugezählt zu werden. Es liegt gewiß im Interesse der
amtlichen wie der gesellschaftlichen Stellung des Richters, daß er dem Verwaltungs¬
beamten mit gleichem Dieustalter nicht so erheblich nachgestellt wird.
Ein Zitat. Zu den Schriften Henri Taines, welche bei uns nicht nach
Verdienst bekannt geworden sind, gehört: «vos surVio se oxinions alö N.
?r. rü. OrÄinäm-M. Das Buch ist zuerst um die Mitte der sechziger Jahre er¬
schienen, also ungefähr gleichzeitig mit Laboulayes 1?a>riL su ^.mörigus, mit dem es
die Absicht gemein hat, dem Frankreich des zweiten Kaiserreichs einen Spiegel vor¬
zuhalten. Seitdem hat es neun Auflagen erlebt. Wie viele Exemplare in Frank¬
reich selbst geblieben und gelesen worden sind, würde sich schwerlich feststellen lassen;
was es genützt hat, das läßt ein jeder Tag erkennen. Taine könnte darüber, wie
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