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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

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Zum vogolschutzgosetze.

Auch den Massenfang in Italien werden wir durch ein deutsches Vvgel-
schutzgesetz nicht verhindern können, aber mittelbar wird ein deutsches Neichsgesetz
doch einen gewissen Eindruck machen. Man steht gegenwärtig in Italien vor
der Erkenntnis, daß man den eignen Bestand an Vögeln gänzlich vernichtet,
wenn man fortfährt, in so barbarischer Weise zu verwüsten. Es sind in der
That ganz ungeheuerliche Zahlen, welche aus einer Anzahl von Marktorten
für kleine Vögel vorliegen, und es ist ein Wunder zu nennen, daß das mittlere
Europa noch nicht gänzlich singvögelarm ist. Bereits hat man in Italien den
Massenfang im Frühling verboten. Das ist zwar nur eine halbe Maßregel,
aber sie ist doch von großer Wichtigkeit. Denn man konnte zweifelhaft sein,
ob den alt eingelebten italienischen Volksgebräuchen gegenüber ein Vogelschutz¬
gesetz von den lokalen Behörden durchgeführt werden könnte. Der Beweis ist er¬
bracht. Das Verbot des Frühjahrsfanges ist durchgeführt und hat keine Schwierig¬
keiten verursacht. Geht jetzt Deutschland mit einem Schutzgesetze vor, so wird
Italien mit dem Verbote des Herbstfanges umso leichter folgen, als die Be¬
ziehungen zwischen uns und Italien vortrefflich sind.

Bereits im Jahre 1883 hat dem Reichstage ein Vogelschutzgesetz vorgelegen;
es hat jedoch sein Begräbnis in der Kommission erhalten, was nicht zu be¬
dauern ist. Denn es ließen sich erhebliche Bedenken gegen die Fassung dieses
Gesetzes geltend machen.

Ein gutes Vogelschutzgesetz fertig zu bringen, ist eine überaus schwierige
Sache, da die mannichfaltigsten Verhältnisse in Frage kommen und viele Inter¬
essen wider einander streiten. Schon die Abgrenzung der schädlichen Vögel
macht Schwierigkeit. In den meisten Verordnungen wird der Würger unter
das Raubzeug gerechnet, der graue Würger ist aber völlig unschädlich; der
Staar wird geschützt, ist aber unter Umständen keineswegs harmlos; Eisvögel
und Wasseramseln werden von den Fischern in den Bann gethan und von den
Vvgelfreuuden in Schutz genommen. In nicht seltenen Fällen hängt die Frage,
ob schädlich oder nicht, von besondern Umständen ab, die in einem allgemeinen
Gesetze keinen Raum finden können.

Auch die Liebhaberei des Haltens von Vögeln ist nicht ohne Bedeutung
und muß Berücksichtigung finden. Jedes Gesetz braucht zur Geltendmachung
Ausführungsbeamte. Das in Frage stehende Vogelschutzgesetz kann vom Amts¬
vorsteher und Gensdarmen wenig Hilfe erwarten. Die besten Ausführungs¬
beamten dieses Gesetzes sind die Vogelfreunde in Stadt und Land; diese dürfen
durch übertriebene Bestimmungen gegen den Vogelfang oder das Führen von
Waffen nicht lahm gelegt, nicht verdrossen gemacht werden. Auch liegt, der
Schwerpunkt der Frage nicht im Einzelfange', sondern im Massenfange. Über¬
zählige Männchen wegzufangen, bedeutet den nistenden Paaren gegenüber Schutz.
Und viel mehr als dies bedeutet es, wenn zu rechter Zeit ein paar unnütze
Katzen oder sonstiges Raubzeug weggeschossen wird. Auch wurde bereits erwähnt,
daß die positiven Maßnahmen der Vogelpflege ebenso wichtig sind, wie Verbote
des Vogelfanges. Aus allen diesen Gründen sind strenge, den Einzelfang tref¬
fende Verbote, wie sie z. V. in Sachsen Geltung haben, nicht wünschenswert.
In diesem Sinne haben sich der "Deutsche Verein zum Schutze der Vogelwelt"
und andre Vereine ähnlicher Richtung wiederholt ausgesprochen.

Das erwähnte Gesetz von 1883 versucht den bezeichneten Schwierigkeiten
auszuweichen, indem es weniger das Fangobjekt als die Fangmittel ins Auge
faßt. Es wurde dazu ganz besonders durch den Stand der Gesetzgebung der


Zum vogolschutzgosetze.

Auch den Massenfang in Italien werden wir durch ein deutsches Vvgel-
schutzgesetz nicht verhindern können, aber mittelbar wird ein deutsches Neichsgesetz
doch einen gewissen Eindruck machen. Man steht gegenwärtig in Italien vor
der Erkenntnis, daß man den eignen Bestand an Vögeln gänzlich vernichtet,
wenn man fortfährt, in so barbarischer Weise zu verwüsten. Es sind in der
That ganz ungeheuerliche Zahlen, welche aus einer Anzahl von Marktorten
für kleine Vögel vorliegen, und es ist ein Wunder zu nennen, daß das mittlere
Europa noch nicht gänzlich singvögelarm ist. Bereits hat man in Italien den
Massenfang im Frühling verboten. Das ist zwar nur eine halbe Maßregel,
aber sie ist doch von großer Wichtigkeit. Denn man konnte zweifelhaft sein,
ob den alt eingelebten italienischen Volksgebräuchen gegenüber ein Vogelschutz¬
gesetz von den lokalen Behörden durchgeführt werden könnte. Der Beweis ist er¬
bracht. Das Verbot des Frühjahrsfanges ist durchgeführt und hat keine Schwierig¬
keiten verursacht. Geht jetzt Deutschland mit einem Schutzgesetze vor, so wird
Italien mit dem Verbote des Herbstfanges umso leichter folgen, als die Be¬
ziehungen zwischen uns und Italien vortrefflich sind.

Bereits im Jahre 1883 hat dem Reichstage ein Vogelschutzgesetz vorgelegen;
es hat jedoch sein Begräbnis in der Kommission erhalten, was nicht zu be¬
dauern ist. Denn es ließen sich erhebliche Bedenken gegen die Fassung dieses
Gesetzes geltend machen.

Ein gutes Vogelschutzgesetz fertig zu bringen, ist eine überaus schwierige
Sache, da die mannichfaltigsten Verhältnisse in Frage kommen und viele Inter¬
essen wider einander streiten. Schon die Abgrenzung der schädlichen Vögel
macht Schwierigkeit. In den meisten Verordnungen wird der Würger unter
das Raubzeug gerechnet, der graue Würger ist aber völlig unschädlich; der
Staar wird geschützt, ist aber unter Umständen keineswegs harmlos; Eisvögel
und Wasseramseln werden von den Fischern in den Bann gethan und von den
Vvgelfreuuden in Schutz genommen. In nicht seltenen Fällen hängt die Frage,
ob schädlich oder nicht, von besondern Umständen ab, die in einem allgemeinen
Gesetze keinen Raum finden können.

Auch die Liebhaberei des Haltens von Vögeln ist nicht ohne Bedeutung
und muß Berücksichtigung finden. Jedes Gesetz braucht zur Geltendmachung
Ausführungsbeamte. Das in Frage stehende Vogelschutzgesetz kann vom Amts¬
vorsteher und Gensdarmen wenig Hilfe erwarten. Die besten Ausführungs¬
beamten dieses Gesetzes sind die Vogelfreunde in Stadt und Land; diese dürfen
durch übertriebene Bestimmungen gegen den Vogelfang oder das Führen von
Waffen nicht lahm gelegt, nicht verdrossen gemacht werden. Auch liegt, der
Schwerpunkt der Frage nicht im Einzelfange', sondern im Massenfange. Über¬
zählige Männchen wegzufangen, bedeutet den nistenden Paaren gegenüber Schutz.
Und viel mehr als dies bedeutet es, wenn zu rechter Zeit ein paar unnütze
Katzen oder sonstiges Raubzeug weggeschossen wird. Auch wurde bereits erwähnt,
daß die positiven Maßnahmen der Vogelpflege ebenso wichtig sind, wie Verbote
des Vogelfanges. Aus allen diesen Gründen sind strenge, den Einzelfang tref¬
fende Verbote, wie sie z. V. in Sachsen Geltung haben, nicht wünschenswert.
In diesem Sinne haben sich der „Deutsche Verein zum Schutze der Vogelwelt"
und andre Vereine ähnlicher Richtung wiederholt ausgesprochen.

Das erwähnte Gesetz von 1883 versucht den bezeichneten Schwierigkeiten
auszuweichen, indem es weniger das Fangobjekt als die Fangmittel ins Auge
faßt. Es wurde dazu ganz besonders durch den Stand der Gesetzgebung der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/150>, abgerufen am 20.06.2024.