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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.

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Skizzen aus unserm heutigen Volksleben.

stückos der ebenso dringende als ergebene Antrag gestellt wird, den Schwamm zur
Unterbringung in einem Korrektivnshause zu verurteilen."

Hier bitte ich auf den Ausdruck "Unterbringung in einem Korrektionshause
zu achten. Der Herr Pastor meinte offenbar das preußische Gesetz vom 13. März
1878, uach welchem der Verwahrlosung ausgesetzte Kinder bis zu zwölf Jahren
nnter gewissen Voraussetzungen in einer Familie oder anch in einem Kvrrektious-
hause zur Erziehung untergebracht werden können. Der Schwamm gehörte offenbar
wegen seiner Unthaten zu letzterer Klasse, und so beantragte Herr Pastor Selnccker
die Unterbringung in einem Korrektionshanse.

Das Amtsgericht sendet den Antrag zurück mit dem Ersuchen, ein Gutachten
des Vormundes über den Charakter des Gustav Schwamm einzureichen. Herr
Pastor Seluecker schreibt also ganz geduldig seinen Bericht noch einmal und läßt
vom Nachtwächter einige Hieroglyphen darunter malen, die man für "Sachtemann"
oder auch für etwas andres halten kann. Auf Grund dieses Gutachtens erkennt
nunmehr der Richter in Krauthain: daß die Unterbringung des verwahrlosten
Knaben Gustav Schwamm in einer Erziehungs- und Besserungsanstalt gemäß 8 55
des Rcichsstrafgcsetzbuches, Abs. 2, für zulässig zu erachte" sei. (Man achte auf
den angeführten Gesetzesparagraphen.) Hierunter schrieb Pastor Seluecker mit roter
Tinte im Gefühle seiner Befriedigung: ki'init tollen.gr.

Nach einiger Zeit lief die Anfrage aus Krauthaiu beim Waisenrate zu Ripp¬
schütz ein, ob denn der Schwamm, der sich von dort entfernt habe, untergebracht
sei? Staunen und Rückfrage, ob denn nicht das Amtsgericht zu Krauthain die
Unterbringung veranlaßt habe. Antwort: Gott bewähre, die Unterbringung des
Knaben falle bei der notorischen Vermögenslosigkeit des Schwamm demjenigen
Armenverbande zur Last, in dessen Bezirke der Schwamm seinen Unterstützungs-
wohnsitz habe. Dieser Bescheid wird der Armenkommission zu NiPPschtttz vorgelegt,
worauf im Sitzungsprvtokoll vom 29. Juni ausgesprochen wird, daß die Armen¬
verwaltung sich entschieden weigere, für den Schwamm zu bezahlen, da derselbe in
Rippschütz nicht heimatsberechtigt sei. Das Aktenstück wandert nach Grähna, kommt
aber mit dem Bescheid zurück: Zur Unterbringung verwahrloster Kinder sei nicht
die Ortsarmenverwaltung, in welcher der Knabe heimatsberechtigt sei, sondern die¬
jenige (der Bericht sagte "jene"), in deren Bezirk der Beschluß gefaßt wurde, in
Anspruch zu nehmen.

Hieran schließt sich ein Privatbrief des Nechtsanwalts Spieß in Grahna, in
welchem es heißt: "In Beantwortung (In Beantwortung -- so steht wirklich da!)
Ihrer ges. Anfrage vom 11. xr. beehre ich mich ganz ergebenst mitzuteilen, daß
nach meiner Auffassung die Armeuverwaltuug in Grahna im Rechte ist. Nach
8 7 Al. 2 des Gesetzes vom 13. März 1873 ist derjenige Kommunalverband, in
dessen Gebiete das beschließende Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat, zur Unter¬
bringung verpflichtet. Ich kann also nur empfehlen, die Akten dem Gerichte,
welches die Unterbringung des Schwamm beschlossen hat, zuzusenden, damit das¬
selbe den betreffenden Kommunalverband in Kenntnis setzen könne."

Darauf folgt die Anzeige des Amtsvorstehers zu Klein-Rippschtttz, daß sich
ein jugendlicher Vagabund in der Gegeud umhertreibe, man wolle in ihm den
Gustav Schwamm erkannt haben; der Waisenrat zu Nippschütz wolle sich doch um
den genannten kümmern.

Nächstes Blatt: Schreiben des Waiseurats zu Rippschütz an das Vormund-
schaftsgericht zu Krauthaiu, worin unter Anführung obiger Gesetzesstellen das Gesuch
gestellt wird, das Vvrmuudschnftsgericht "wolle" unter Uebersendung beiliegenden Akten-


Skizzen aus unserm heutigen Volksleben.

stückos der ebenso dringende als ergebene Antrag gestellt wird, den Schwamm zur
Unterbringung in einem Korrektivnshause zu verurteilen."

Hier bitte ich auf den Ausdruck „Unterbringung in einem Korrektionshause
zu achten. Der Herr Pastor meinte offenbar das preußische Gesetz vom 13. März
1878, uach welchem der Verwahrlosung ausgesetzte Kinder bis zu zwölf Jahren
nnter gewissen Voraussetzungen in einer Familie oder anch in einem Kvrrektious-
hause zur Erziehung untergebracht werden können. Der Schwamm gehörte offenbar
wegen seiner Unthaten zu letzterer Klasse, und so beantragte Herr Pastor Selnccker
die Unterbringung in einem Korrektionshanse.

Das Amtsgericht sendet den Antrag zurück mit dem Ersuchen, ein Gutachten
des Vormundes über den Charakter des Gustav Schwamm einzureichen. Herr
Pastor Seluecker schreibt also ganz geduldig seinen Bericht noch einmal und läßt
vom Nachtwächter einige Hieroglyphen darunter malen, die man für „Sachtemann"
oder auch für etwas andres halten kann. Auf Grund dieses Gutachtens erkennt
nunmehr der Richter in Krauthain: daß die Unterbringung des verwahrlosten
Knaben Gustav Schwamm in einer Erziehungs- und Besserungsanstalt gemäß 8 55
des Rcichsstrafgcsetzbuches, Abs. 2, für zulässig zu erachte» sei. (Man achte auf
den angeführten Gesetzesparagraphen.) Hierunter schrieb Pastor Seluecker mit roter
Tinte im Gefühle seiner Befriedigung: ki'init tollen.gr.

Nach einiger Zeit lief die Anfrage aus Krauthaiu beim Waisenrate zu Ripp¬
schütz ein, ob denn der Schwamm, der sich von dort entfernt habe, untergebracht
sei? Staunen und Rückfrage, ob denn nicht das Amtsgericht zu Krauthain die
Unterbringung veranlaßt habe. Antwort: Gott bewähre, die Unterbringung des
Knaben falle bei der notorischen Vermögenslosigkeit des Schwamm demjenigen
Armenverbande zur Last, in dessen Bezirke der Schwamm seinen Unterstützungs-
wohnsitz habe. Dieser Bescheid wird der Armenkommission zu NiPPschtttz vorgelegt,
worauf im Sitzungsprvtokoll vom 29. Juni ausgesprochen wird, daß die Armen¬
verwaltung sich entschieden weigere, für den Schwamm zu bezahlen, da derselbe in
Rippschütz nicht heimatsberechtigt sei. Das Aktenstück wandert nach Grähna, kommt
aber mit dem Bescheid zurück: Zur Unterbringung verwahrloster Kinder sei nicht
die Ortsarmenverwaltung, in welcher der Knabe heimatsberechtigt sei, sondern die¬
jenige (der Bericht sagte „jene"), in deren Bezirk der Beschluß gefaßt wurde, in
Anspruch zu nehmen.

Hieran schließt sich ein Privatbrief des Nechtsanwalts Spieß in Grahna, in
welchem es heißt: „In Beantwortung (In Beantwortung — so steht wirklich da!)
Ihrer ges. Anfrage vom 11. xr. beehre ich mich ganz ergebenst mitzuteilen, daß
nach meiner Auffassung die Armeuverwaltuug in Grahna im Rechte ist. Nach
8 7 Al. 2 des Gesetzes vom 13. März 1873 ist derjenige Kommunalverband, in
dessen Gebiete das beschließende Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat, zur Unter¬
bringung verpflichtet. Ich kann also nur empfehlen, die Akten dem Gerichte,
welches die Unterbringung des Schwamm beschlossen hat, zuzusenden, damit das¬
selbe den betreffenden Kommunalverband in Kenntnis setzen könne."

Darauf folgt die Anzeige des Amtsvorstehers zu Klein-Rippschtttz, daß sich
ein jugendlicher Vagabund in der Gegeud umhertreibe, man wolle in ihm den
Gustav Schwamm erkannt haben; der Waisenrat zu Nippschütz wolle sich doch um
den genannten kümmern.

Nächstes Blatt: Schreiben des Waiseurats zu Rippschütz an das Vormund-
schaftsgericht zu Krauthaiu, worin unter Anführung obiger Gesetzesstellen das Gesuch
gestellt wird, das Vvrmuudschnftsgericht „wolle" unter Uebersendung beiliegenden Akten-


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[0390] Skizzen aus unserm heutigen Volksleben. stückos der ebenso dringende als ergebene Antrag gestellt wird, den Schwamm zur Unterbringung in einem Korrektivnshause zu verurteilen." Hier bitte ich auf den Ausdruck „Unterbringung in einem Korrektionshause zu achten. Der Herr Pastor meinte offenbar das preußische Gesetz vom 13. März 1878, uach welchem der Verwahrlosung ausgesetzte Kinder bis zu zwölf Jahren nnter gewissen Voraussetzungen in einer Familie oder anch in einem Kvrrektious- hause zur Erziehung untergebracht werden können. Der Schwamm gehörte offenbar wegen seiner Unthaten zu letzterer Klasse, und so beantragte Herr Pastor Selnccker die Unterbringung in einem Korrektionshanse. Das Amtsgericht sendet den Antrag zurück mit dem Ersuchen, ein Gutachten des Vormundes über den Charakter des Gustav Schwamm einzureichen. Herr Pastor Seluecker schreibt also ganz geduldig seinen Bericht noch einmal und läßt vom Nachtwächter einige Hieroglyphen darunter malen, die man für „Sachtemann" oder auch für etwas andres halten kann. Auf Grund dieses Gutachtens erkennt nunmehr der Richter in Krauthain: daß die Unterbringung des verwahrlosten Knaben Gustav Schwamm in einer Erziehungs- und Besserungsanstalt gemäß 8 55 des Rcichsstrafgcsetzbuches, Abs. 2, für zulässig zu erachte» sei. (Man achte auf den angeführten Gesetzesparagraphen.) Hierunter schrieb Pastor Seluecker mit roter Tinte im Gefühle seiner Befriedigung: ki'init tollen.gr. Nach einiger Zeit lief die Anfrage aus Krauthaiu beim Waisenrate zu Ripp¬ schütz ein, ob denn der Schwamm, der sich von dort entfernt habe, untergebracht sei? Staunen und Rückfrage, ob denn nicht das Amtsgericht zu Krauthain die Unterbringung veranlaßt habe. Antwort: Gott bewähre, die Unterbringung des Knaben falle bei der notorischen Vermögenslosigkeit des Schwamm demjenigen Armenverbande zur Last, in dessen Bezirke der Schwamm seinen Unterstützungs- wohnsitz habe. Dieser Bescheid wird der Armenkommission zu NiPPschtttz vorgelegt, worauf im Sitzungsprvtokoll vom 29. Juni ausgesprochen wird, daß die Armen¬ verwaltung sich entschieden weigere, für den Schwamm zu bezahlen, da derselbe in Rippschütz nicht heimatsberechtigt sei. Das Aktenstück wandert nach Grähna, kommt aber mit dem Bescheid zurück: Zur Unterbringung verwahrloster Kinder sei nicht die Ortsarmenverwaltung, in welcher der Knabe heimatsberechtigt sei, sondern die¬ jenige (der Bericht sagte „jene"), in deren Bezirk der Beschluß gefaßt wurde, in Anspruch zu nehmen. Hieran schließt sich ein Privatbrief des Nechtsanwalts Spieß in Grahna, in welchem es heißt: „In Beantwortung (In Beantwortung — so steht wirklich da!) Ihrer ges. Anfrage vom 11. xr. beehre ich mich ganz ergebenst mitzuteilen, daß nach meiner Auffassung die Armeuverwaltuug in Grahna im Rechte ist. Nach 8 7 Al. 2 des Gesetzes vom 13. März 1873 ist derjenige Kommunalverband, in dessen Gebiete das beschließende Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat, zur Unter¬ bringung verpflichtet. Ich kann also nur empfehlen, die Akten dem Gerichte, welches die Unterbringung des Schwamm beschlossen hat, zuzusenden, damit das¬ selbe den betreffenden Kommunalverband in Kenntnis setzen könne." Darauf folgt die Anzeige des Amtsvorstehers zu Klein-Rippschtttz, daß sich ein jugendlicher Vagabund in der Gegeud umhertreibe, man wolle in ihm den Gustav Schwamm erkannt haben; der Waisenrat zu Nippschütz wolle sich doch um den genannten kümmern. Nächstes Blatt: Schreiben des Waiseurats zu Rippschütz an das Vormund- schaftsgericht zu Krauthaiu, worin unter Anführung obiger Gesetzesstellen das Gesuch gestellt wird, das Vvrmuudschnftsgericht „wolle" unter Uebersendung beiliegenden Akten-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196733/390>, abgerufen am 15.01.2025.