Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.Notizen. Es ist Wohl unzweifelhaft, daß dies nicht schon dadurch geschehen kann, daß etwa Nochmals Antiquarisches. Von dem Herausgeber des kürzlich in diesen Notizen. Es ist Wohl unzweifelhaft, daß dies nicht schon dadurch geschehen kann, daß etwa Nochmals Antiquarisches. Von dem Herausgeber des kürzlich in diesen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0316" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/197050"/> <fw type="header" place="top"> Notizen.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1022"> Es ist Wohl unzweifelhaft, daß dies nicht schon dadurch geschehen kann, daß etwa<lb/> die Direktion ihren Beamten die Instruktion giebt, auf ein Rückbillet keinen andern,<lb/> als den, welcher die Hinfahrt gemacht hat, fahren zu lassen. Auf diesen Fall würde<lb/> ganz die Argumentation Iherings Passen, daß die äußerlich dem Billet zukommende<lb/> Eigenschaft eines Jnhaberpapiers demselben nicht durch eine solche geheime In¬<lb/> struktion genommen werden könne; und vielleicht hat wohl Jhering nur aus diesem<lb/> Fülle seine Ansicht abgeleitet. Anders würde die Sache schon liegen, wenn die<lb/> Direktion es als Teil ihres Fahrreglements öffentlich bekannt gemacht hätte, daß<lb/> auf Rückbillctte immer nur die nämliche Person fahren dürfe. Denn damit wäre<lb/> die Unübertragbarkcit des Rückbillcts zur Vertragsbedingung der Ausgabe erhoben.<lb/> Aber selbst in diesem Falle würde vielleicht bei strafrechtlicher Verfolgung der, welcher<lb/> unrechtmäßig ein solches Billet benutzt, sich darauf berufen können, daß ihm jene<lb/> Beschränkung nicht bekannt geworden sei und er deshalb in gutem Glauben ge¬<lb/> handelt habe. Wenn nun aber, so wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist, die<lb/> Eisenbahndirektion auf das Rückbillet selbst drucken läßt: „Nicht übertragbar," dann<lb/> kann es gar kein Zweifel sein, daß die Nichtnbertragbarkeit Bedingung der Ausgabe<lb/> ist, die auch jedem Dritten, sobald er das Billet ansieht (was man doch als ge¬<lb/> schehen annehmen muß), erkennbar und daher anch für ihn bindend wird. Das<lb/> Billet verliert eben insoweit seine Eigenschaft eines Jnhaberpapieres, und die<lb/> Berechtigung daraus knüpft sich an die Person dessen, welcher die Hinfahrt gemacht<lb/> hat. Ob diese Beschränkung vom Standpunkte des Praktischen Eisenbahnverkehrs<lb/> ratsam sei oder nicht, ob sie vielleicht wegen der Schwierigkeit und Unzuträglichkeit der<lb/> Kontrole besser aufzugeben wäre, ist eine Frage, die vom Nechtsstandpnnkte nicht<lb/> weiter in Betracht kommt. Diesen Rechtsstcmdpnnkt aber halten wir — menschlich<lb/> und juristisch — für so klar und unzweifelhaft, daß wir es im Interesse der Justiz<lb/> nur bedauern können, wenn Gerichtshöfe sich durch die aufgetauchten theoretischen<lb/> Bedenken beirren lassen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <p xml:id="ID_1023"> Nochmals Antiquarisches. Von dem Herausgeber des kürzlich in diesen<lb/> Blättern wegen einzelner maßlos hohen Preise angegriffenen antiquarischen Kata¬<lb/> logs ist uus ein Berliner Antiquariatskatalog vom vorigen Jahre übersandt worden,<lb/> in welchem für die Reichardtschen Goethelieder, die der Lübecker Antiquar mit 4,<lb/> der angefochtene Leipziger mit 90 Mark angesetzt hatte, sogar 100 Mark (!) ge¬<lb/> fordert werden. Man weiß in der That nicht, was man dazu sagen soll. Das<lb/> vierte Heft dieser Lieder ist bei der Verlagsbuchhandlung (Breitkopf und Härtel)<lb/> noch jetzt man für 5 Mark zu haben. Folglich hat der betreffende Berliner Antiquar<lb/> die übrigen drei Hefte mit 95 Mark berechnet. Wir gestehen gern zu, daß unter<lb/> solchen Umständen die Leipziger Forderung von 90 Mark für alle vier Hefte noch<lb/> eine bescheidene zu nennen ist, müssen aber doch wünschen, daß anch für diesen<lb/> Preis sich kein Käufer finden möge. Wenn das Publikum freilich so toll ist, solche<lb/> Preise zu bezahlen, dann darf es sich nicht wundern, wenn der Antiquar versucht,<lb/> sie bei jeder nächsten Gelegenheit noch weiter in die Höhe zu schrauben.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0316]
Notizen.
Es ist Wohl unzweifelhaft, daß dies nicht schon dadurch geschehen kann, daß etwa
die Direktion ihren Beamten die Instruktion giebt, auf ein Rückbillet keinen andern,
als den, welcher die Hinfahrt gemacht hat, fahren zu lassen. Auf diesen Fall würde
ganz die Argumentation Iherings Passen, daß die äußerlich dem Billet zukommende
Eigenschaft eines Jnhaberpapiers demselben nicht durch eine solche geheime In¬
struktion genommen werden könne; und vielleicht hat wohl Jhering nur aus diesem
Fülle seine Ansicht abgeleitet. Anders würde die Sache schon liegen, wenn die
Direktion es als Teil ihres Fahrreglements öffentlich bekannt gemacht hätte, daß
auf Rückbillctte immer nur die nämliche Person fahren dürfe. Denn damit wäre
die Unübertragbarkcit des Rückbillcts zur Vertragsbedingung der Ausgabe erhoben.
Aber selbst in diesem Falle würde vielleicht bei strafrechtlicher Verfolgung der, welcher
unrechtmäßig ein solches Billet benutzt, sich darauf berufen können, daß ihm jene
Beschränkung nicht bekannt geworden sei und er deshalb in gutem Glauben ge¬
handelt habe. Wenn nun aber, so wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist, die
Eisenbahndirektion auf das Rückbillet selbst drucken läßt: „Nicht übertragbar," dann
kann es gar kein Zweifel sein, daß die Nichtnbertragbarkeit Bedingung der Ausgabe
ist, die auch jedem Dritten, sobald er das Billet ansieht (was man doch als ge¬
schehen annehmen muß), erkennbar und daher anch für ihn bindend wird. Das
Billet verliert eben insoweit seine Eigenschaft eines Jnhaberpapieres, und die
Berechtigung daraus knüpft sich an die Person dessen, welcher die Hinfahrt gemacht
hat. Ob diese Beschränkung vom Standpunkte des Praktischen Eisenbahnverkehrs
ratsam sei oder nicht, ob sie vielleicht wegen der Schwierigkeit und Unzuträglichkeit der
Kontrole besser aufzugeben wäre, ist eine Frage, die vom Nechtsstandpnnkte nicht
weiter in Betracht kommt. Diesen Rechtsstcmdpnnkt aber halten wir — menschlich
und juristisch — für so klar und unzweifelhaft, daß wir es im Interesse der Justiz
nur bedauern können, wenn Gerichtshöfe sich durch die aufgetauchten theoretischen
Bedenken beirren lassen.
Nochmals Antiquarisches. Von dem Herausgeber des kürzlich in diesen
Blättern wegen einzelner maßlos hohen Preise angegriffenen antiquarischen Kata¬
logs ist uus ein Berliner Antiquariatskatalog vom vorigen Jahre übersandt worden,
in welchem für die Reichardtschen Goethelieder, die der Lübecker Antiquar mit 4,
der angefochtene Leipziger mit 90 Mark angesetzt hatte, sogar 100 Mark (!) ge¬
fordert werden. Man weiß in der That nicht, was man dazu sagen soll. Das
vierte Heft dieser Lieder ist bei der Verlagsbuchhandlung (Breitkopf und Härtel)
noch jetzt man für 5 Mark zu haben. Folglich hat der betreffende Berliner Antiquar
die übrigen drei Hefte mit 95 Mark berechnet. Wir gestehen gern zu, daß unter
solchen Umständen die Leipziger Forderung von 90 Mark für alle vier Hefte noch
eine bescheidene zu nennen ist, müssen aber doch wünschen, daß anch für diesen
Preis sich kein Käufer finden möge. Wenn das Publikum freilich so toll ist, solche
Preise zu bezahlen, dann darf es sich nicht wundern, wenn der Antiquar versucht,
sie bei jeder nächsten Gelegenheit noch weiter in die Höhe zu schrauben.
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