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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.

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Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rochtsänwälte.

Von besondern! Interesse ist noch der Fall, in welchem ein Anwalt, welcher
einer Partei als Armcnanwnlt beigeordnet war, die Klaganstellung beharrlich
verweigerte, weil er erklärte, den Rechtsanspruch für nicht begründet zu halten.
In erster Instanz mit Warnung bestraft, wurde er vom Ehrengerichtshofe frei¬
gesprochen, weil nach dessen Annahme auch der Ofsizialanwalt befugt ist, eine
Sache abzulehnen, wenn er den Anspruch "nach gewissenhafter Prüfung" für
unbegründet hält. (Unzweifelhaft trägt die hier entschiedene Frage große
Schwierigkeiten in sich. Es ist ja gewiß höchst erfreulich, wenn im Gegellsatz
zu den oft als so frivol sich aufweisenden Ansprüchen, welche mittels des Armen-
rechtes verfolgt werden, ein Anwalt in gewissenhafter Prüfung es ablehnt, zur
Verfolgung eines unbegründeten Anspruchs die Hand zu bieten. Anderseits
aber erscheint doch -- und das ist auch nicht unbedenklich -- mit jenem Aus¬
spruche die Entscheidung über das Nichtrecht der Partei in die Hand eines ein¬
zelnen Mannes, des ihr beigeordneten Urwalds, gelegt. Oder hat etwa die
Partei ein Recht, in einem solchen Falle die Beiordnung noch eines andern
Urwalds zu verlangen?)

Eine Reihe von Fällen liegt vor, wo Versäumnisse des Urwalds Gegenstand
der Anklage waren. Gegen einen Anwalt, welcher in drei Fällen seine Berufs¬
thätigkeit "in bewußter Renitenz beharrlich" versagt hatte, wurde (in beiden
Instanzen) auf einen Verweis und 1000 Mark Geldstrafe erkannt. Wider einen
Anwalt, der in vier Fällen "in gröbster Art" seine Berufspflichten versäumt hatte
(was in einem dieser Fälle für die Partei den Verlust ihres Rechtes zur Folge
hatte), wurde der von der Vorinstanz erkannte Verweis durch den Zusatz einer
Geldstrafe von 400 Mark geschärft. Gegen einen Anwalt, der, mit Anstellung
einer Bcleidigungs- und Verleumdungsklage beauftragt, durch Versäumnis der
Antragssrist seine Partei um ihr Recht gebracht hatte, wurde statt der in erster
Instanz erkannten Warnung ein Verweis ausgesprochen. Ein Anwalt, der
durch Versäumnis und widerspruchsvolle Handlungen die Interessen seines Auf¬
traggebers "aus rücksichtsloser Willkür" geschädigt und dann für einen Wider
dessen Willen geführten Prozeß auch noch Gebühren genommen hatte, wurde
mit 150 Mark Geld bestraft. Einem Anwalt, der in fünf Fällen des Offizial-
mandates sich erhebliche Verzögerungen hatte zu Schulden kommen lassen, nament¬
lich in allen diesen mehr als ein Jahr, in einigen sogar volle zwei Jahre un¬
thätig gewesen war, wurde eine Mahnung zu Teil. Ein Anwalt, der als
Konkursverwalter aus sechs im Laufe eines Jahres an ihn gerichtete Aufforde¬
rungen des Gantgerichts keine einzige Antwort erteilt, einen ihm anvertrauten
Fascikel Gerichtsakten beharrlich zurückgehalten und durch sein pflichtwidriges
Verhalten zahlreiche Interessen gefährdet und den ganzen Fortgang des Gant¬
verfahrens gehemmt hatte, wurde in erster Instanz mit einem Verweise bestraft.
Die zweite Instanz fügte eine Geldstrafe von 50 Mark hinzu, obwohl, wie sie
aussprach, "eine geringere Geldstrafe das Vermögen des Angeklagten wenig


Grenzboten IV. 1885. 24
Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rochtsänwälte.

Von besondern! Interesse ist noch der Fall, in welchem ein Anwalt, welcher
einer Partei als Armcnanwnlt beigeordnet war, die Klaganstellung beharrlich
verweigerte, weil er erklärte, den Rechtsanspruch für nicht begründet zu halten.
In erster Instanz mit Warnung bestraft, wurde er vom Ehrengerichtshofe frei¬
gesprochen, weil nach dessen Annahme auch der Ofsizialanwalt befugt ist, eine
Sache abzulehnen, wenn er den Anspruch „nach gewissenhafter Prüfung" für
unbegründet hält. (Unzweifelhaft trägt die hier entschiedene Frage große
Schwierigkeiten in sich. Es ist ja gewiß höchst erfreulich, wenn im Gegellsatz
zu den oft als so frivol sich aufweisenden Ansprüchen, welche mittels des Armen-
rechtes verfolgt werden, ein Anwalt in gewissenhafter Prüfung es ablehnt, zur
Verfolgung eines unbegründeten Anspruchs die Hand zu bieten. Anderseits
aber erscheint doch — und das ist auch nicht unbedenklich — mit jenem Aus¬
spruche die Entscheidung über das Nichtrecht der Partei in die Hand eines ein¬
zelnen Mannes, des ihr beigeordneten Urwalds, gelegt. Oder hat etwa die
Partei ein Recht, in einem solchen Falle die Beiordnung noch eines andern
Urwalds zu verlangen?)

Eine Reihe von Fällen liegt vor, wo Versäumnisse des Urwalds Gegenstand
der Anklage waren. Gegen einen Anwalt, welcher in drei Fällen seine Berufs¬
thätigkeit „in bewußter Renitenz beharrlich" versagt hatte, wurde (in beiden
Instanzen) auf einen Verweis und 1000 Mark Geldstrafe erkannt. Wider einen
Anwalt, der in vier Fällen „in gröbster Art" seine Berufspflichten versäumt hatte
(was in einem dieser Fälle für die Partei den Verlust ihres Rechtes zur Folge
hatte), wurde der von der Vorinstanz erkannte Verweis durch den Zusatz einer
Geldstrafe von 400 Mark geschärft. Gegen einen Anwalt, der, mit Anstellung
einer Bcleidigungs- und Verleumdungsklage beauftragt, durch Versäumnis der
Antragssrist seine Partei um ihr Recht gebracht hatte, wurde statt der in erster
Instanz erkannten Warnung ein Verweis ausgesprochen. Ein Anwalt, der
durch Versäumnis und widerspruchsvolle Handlungen die Interessen seines Auf¬
traggebers „aus rücksichtsloser Willkür" geschädigt und dann für einen Wider
dessen Willen geführten Prozeß auch noch Gebühren genommen hatte, wurde
mit 150 Mark Geld bestraft. Einem Anwalt, der in fünf Fällen des Offizial-
mandates sich erhebliche Verzögerungen hatte zu Schulden kommen lassen, nament¬
lich in allen diesen mehr als ein Jahr, in einigen sogar volle zwei Jahre un¬
thätig gewesen war, wurde eine Mahnung zu Teil. Ein Anwalt, der als
Konkursverwalter aus sechs im Laufe eines Jahres an ihn gerichtete Aufforde¬
rungen des Gantgerichts keine einzige Antwort erteilt, einen ihm anvertrauten
Fascikel Gerichtsakten beharrlich zurückgehalten und durch sein pflichtwidriges
Verhalten zahlreiche Interessen gefährdet und den ganzen Fortgang des Gant¬
verfahrens gehemmt hatte, wurde in erster Instanz mit einem Verweise bestraft.
Die zweite Instanz fügte eine Geldstrafe von 50 Mark hinzu, obwohl, wie sie
aussprach, „eine geringere Geldstrafe das Vermögen des Angeklagten wenig


Grenzboten IV. 1885. 24
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196733/193>, abgerufen am 15.01.2025.