Einfluß der höheren Justizverwaltung, aber völlig ungenügend gegen den Ein¬ fluß der Volksgunst geschützt ist. Ein preußischer Richter stellt einem Gerichts¬ spruch sozusagen das Zeugnis aus, daß derselbe in sich selbst seine Rechtfertigung nicht habe, sondern des Beifalls der öffentlichen Meinung bedürfe. Seit wann ist denn das Gericht berufen, durch sein Urteil die Menge über einen bestimmten Rechtsstreit zu belehren? Es ist dies eine vollständige Verkennung der richterlichen Aufgabe. Das Gericht soll Recht sprechen, aber sich nicht darum kümmern, welche Wirkung sein Spruch übt und ob durch denselben auf die Anschauung des Volkes eingewirkt wird. ?1at Mstitia, das ist seine Aufgabe, und jedes Überschreiten derselben führt auf Abwege und muß das Ansehen der Justiz er¬ schüttern. Wenn aber der Vorsitzende sich auch noch berufen glaubt, die Er¬ hebung der Anklage gegen einen -- bis dahin noch niemals laut gewordenen -- Angriff der Frivolität im voraus verteidigen zu sollen, so war dies eine Be¬ merkung, aus welcher der Radikalismus Kapital zu schlagen nicht verfehlen wird. Man weiß, daß die Staatsanwaltschaft den radikalen Parteien ein Dorn im Auge ist, da sie natürlich in ihrem schweren Amte verpflichtet ist, den Aus¬ schreitungen der extremen Parteien zu begegnen, wenn diese an den Grundlagen des Staates rütteln. Aber unsre Leser können sich versichert halten, daß der Vorwurf der Frivolität bei Erhebung der Anklage bisher weder von einem sozialdemokratischen noch von einem fanatischultramontcmen noch von einem frei¬ sinnigen Organe erhoben worden ist. Schon aus dem einfachen Grunde nicht, weil die Redakteure sich einer schweren Bestrafung schuldig machen würden. Überdies wird zwar die Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben, aber uur wenn sie ein Gerichtsbeschluß für begründet erklärt, wird sie zugelassen. Der Gedanke an eine vorhandene Frivolität richtet sich also nicht nur gegen die Staatsanwaltschaft, sondern auch gegen das Gericht.
Die zugelassene oder vielmehr ungeachtet des entgegenstehenden Gerichts¬ beschlusses wiederhergestellte Öffentlichkeit hat aber auch noch andre schlechte Elemente entwickelt. Denn der bekannte geistreich sein wollende Feuilletonstil mancher Blätter hat mit einem gewissen Behagen nur äußerlich die Entrüstung zur Schau getragen und trotzdem im Schmutze gewühlt. Jedes noch so grobe, unkeusche Verhalten wurde mit künstlerischem Idealismus gerechtfertigt, jede schamlose Handlung aus dem idealen Sehnen der Künstlerseele erklärt; man that, als ob Unzucht und Meineid nicht nach den feststehenden Normen des Strafgesetzes, sondern nach den sogenannten ästhetischen Begriffen irgendeines beliebigen Zeitungsschreibers zu beurteilen feien. Selbst angesehene Kritiker gehen soweit, für den Künstler andere Sitten- und Strafgesetze zu fordern! Man schilderte das kokette Auftreten der einen Angeklagten und das naive und unbefangene Be¬ nehmen der oder jener Zeugin, die meistens aus dem tiefsten Sumpfe der Prostitu¬ tion hervorgeholt war. Ja es wurde sogar nicht vergessen, die Toilette dieser Dirnen zu schildern. Wie eine Pest verbreitete sich dieses Zeitungsgift über
Der jüngste Berliner Skandalprozeß.
Einfluß der höheren Justizverwaltung, aber völlig ungenügend gegen den Ein¬ fluß der Volksgunst geschützt ist. Ein preußischer Richter stellt einem Gerichts¬ spruch sozusagen das Zeugnis aus, daß derselbe in sich selbst seine Rechtfertigung nicht habe, sondern des Beifalls der öffentlichen Meinung bedürfe. Seit wann ist denn das Gericht berufen, durch sein Urteil die Menge über einen bestimmten Rechtsstreit zu belehren? Es ist dies eine vollständige Verkennung der richterlichen Aufgabe. Das Gericht soll Recht sprechen, aber sich nicht darum kümmern, welche Wirkung sein Spruch übt und ob durch denselben auf die Anschauung des Volkes eingewirkt wird. ?1at Mstitia, das ist seine Aufgabe, und jedes Überschreiten derselben führt auf Abwege und muß das Ansehen der Justiz er¬ schüttern. Wenn aber der Vorsitzende sich auch noch berufen glaubt, die Er¬ hebung der Anklage gegen einen — bis dahin noch niemals laut gewordenen — Angriff der Frivolität im voraus verteidigen zu sollen, so war dies eine Be¬ merkung, aus welcher der Radikalismus Kapital zu schlagen nicht verfehlen wird. Man weiß, daß die Staatsanwaltschaft den radikalen Parteien ein Dorn im Auge ist, da sie natürlich in ihrem schweren Amte verpflichtet ist, den Aus¬ schreitungen der extremen Parteien zu begegnen, wenn diese an den Grundlagen des Staates rütteln. Aber unsre Leser können sich versichert halten, daß der Vorwurf der Frivolität bei Erhebung der Anklage bisher weder von einem sozialdemokratischen noch von einem fanatischultramontcmen noch von einem frei¬ sinnigen Organe erhoben worden ist. Schon aus dem einfachen Grunde nicht, weil die Redakteure sich einer schweren Bestrafung schuldig machen würden. Überdies wird zwar die Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben, aber uur wenn sie ein Gerichtsbeschluß für begründet erklärt, wird sie zugelassen. Der Gedanke an eine vorhandene Frivolität richtet sich also nicht nur gegen die Staatsanwaltschaft, sondern auch gegen das Gericht.
Die zugelassene oder vielmehr ungeachtet des entgegenstehenden Gerichts¬ beschlusses wiederhergestellte Öffentlichkeit hat aber auch noch andre schlechte Elemente entwickelt. Denn der bekannte geistreich sein wollende Feuilletonstil mancher Blätter hat mit einem gewissen Behagen nur äußerlich die Entrüstung zur Schau getragen und trotzdem im Schmutze gewühlt. Jedes noch so grobe, unkeusche Verhalten wurde mit künstlerischem Idealismus gerechtfertigt, jede schamlose Handlung aus dem idealen Sehnen der Künstlerseele erklärt; man that, als ob Unzucht und Meineid nicht nach den feststehenden Normen des Strafgesetzes, sondern nach den sogenannten ästhetischen Begriffen irgendeines beliebigen Zeitungsschreibers zu beurteilen feien. Selbst angesehene Kritiker gehen soweit, für den Künstler andere Sitten- und Strafgesetze zu fordern! Man schilderte das kokette Auftreten der einen Angeklagten und das naive und unbefangene Be¬ nehmen der oder jener Zeugin, die meistens aus dem tiefsten Sumpfe der Prostitu¬ tion hervorgeholt war. Ja es wurde sogar nicht vergessen, die Toilette dieser Dirnen zu schildern. Wie eine Pest verbreitete sich dieses Zeitungsgift über
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Der jüngste Berliner Skandalprozeß.
Einfluß der höheren Justizverwaltung, aber völlig ungenügend gegen den Ein¬
fluß der Volksgunst geschützt ist. Ein preußischer Richter stellt einem Gerichts¬
spruch sozusagen das Zeugnis aus, daß derselbe in sich selbst seine Rechtfertigung
nicht habe, sondern des Beifalls der öffentlichen Meinung bedürfe. Seit wann ist
denn das Gericht berufen, durch sein Urteil die Menge über einen bestimmten
Rechtsstreit zu belehren? Es ist dies eine vollständige Verkennung der richterlichen
Aufgabe. Das Gericht soll Recht sprechen, aber sich nicht darum kümmern,
welche Wirkung sein Spruch übt und ob durch denselben auf die Anschauung
des Volkes eingewirkt wird. ?1at Mstitia, das ist seine Aufgabe, und jedes
Überschreiten derselben führt auf Abwege und muß das Ansehen der Justiz er¬
schüttern. Wenn aber der Vorsitzende sich auch noch berufen glaubt, die Er¬
hebung der Anklage gegen einen — bis dahin noch niemals laut gewordenen —
Angriff der Frivolität im voraus verteidigen zu sollen, so war dies eine Be¬
merkung, aus welcher der Radikalismus Kapital zu schlagen nicht verfehlen
wird. Man weiß, daß die Staatsanwaltschaft den radikalen Parteien ein Dorn
im Auge ist, da sie natürlich in ihrem schweren Amte verpflichtet ist, den Aus¬
schreitungen der extremen Parteien zu begegnen, wenn diese an den Grundlagen
des Staates rütteln. Aber unsre Leser können sich versichert halten, daß der
Vorwurf der Frivolität bei Erhebung der Anklage bisher weder von einem
sozialdemokratischen noch von einem fanatischultramontcmen noch von einem frei¬
sinnigen Organe erhoben worden ist. Schon aus dem einfachen Grunde nicht,
weil die Redakteure sich einer schweren Bestrafung schuldig machen würden.
Überdies wird zwar die Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben, aber uur
wenn sie ein Gerichtsbeschluß für begründet erklärt, wird sie zugelassen. Der
Gedanke an eine vorhandene Frivolität richtet sich also nicht nur gegen die
Staatsanwaltschaft, sondern auch gegen das Gericht.
Die zugelassene oder vielmehr ungeachtet des entgegenstehenden Gerichts¬
beschlusses wiederhergestellte Öffentlichkeit hat aber auch noch andre schlechte
Elemente entwickelt. Denn der bekannte geistreich sein wollende Feuilletonstil
mancher Blätter hat mit einem gewissen Behagen nur äußerlich die Entrüstung
zur Schau getragen und trotzdem im Schmutze gewühlt. Jedes noch so grobe,
unkeusche Verhalten wurde mit künstlerischem Idealismus gerechtfertigt, jede
schamlose Handlung aus dem idealen Sehnen der Künstlerseele erklärt; man
that, als ob Unzucht und Meineid nicht nach den feststehenden Normen des
Strafgesetzes, sondern nach den sogenannten ästhetischen Begriffen irgendeines
beliebigen Zeitungsschreibers zu beurteilen feien. Selbst angesehene Kritiker gehen
soweit, für den Künstler andere Sitten- und Strafgesetze zu fordern! Man schilderte
das kokette Auftreten der einen Angeklagten und das naive und unbefangene Be¬
nehmen der oder jener Zeugin, die meistens aus dem tiefsten Sumpfe der Prostitu¬
tion hervorgeholt war. Ja es wurde sogar nicht vergessen, die Toilette dieser
Dirnen zu schildern. Wie eine Pest verbreitete sich dieses Zeitungsgift über
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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196733/155>, abgerufen am 24.01.2025.
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