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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal.

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Notizen,

lange kein Genüge, aber er kämpft mit Maß und Einsicht für die Berechtigung
der gegenwärtigen konfessionellen Staatsschulcn in Preußen und ist geneigt, auch
auf die höhern Schulen diese Schutzrede auszudehnen.

Gneist wollte erweisen, daß die alten kirchlichen Schulen abgeändert seien
durch König Friedrich Wilhelm I., denn indem er Schulzwang, Parität der aner¬
kannten Kirchen, Anerkennung der Pflicht des Staates, für den Unterhalt der
öffentlichen Schulen zu sorgen, zur Geltung brachte, bahnte er das Stück des All¬
gemeinen Landrechts an, das Gneist für den gesetzlichen Boden der preußischen
Schulen hält und das er bis 1340 im allgemeinen mich in der Verwaltung
wiederfindet, während später wieder zur kirchliche", konfessionellen Form der Schule
im Gegensatz zu jener Periode zurückgegangen worden sei. Ans den Aktenstücken
zeigt nun Bierling, daß diese Meinungen Greises nicht der Wirklichkeit entsprechen,
daß Friedrich der Große und seiue Zeit nur konfessionelle, d. h. je einer Kon¬
fession vom Staate angepaßte Schulen im Auge haben und daß Gneist nur aus ge¬
wissen Prinzipien seine eignen Konsequenzen gezogen hat, welche man in jener
klassischen Zeit weit entfernt war, wirklich zu ziehen. Weil die Schulen damals
konfessionell waren, waren sie noch lauge uicht kirchlich, d. h. Eigentum und Annex
der Kirchen wie früher, sondern der Staat besaß und leitete die Schulen mit Zu-
ziehung der Seelsorger, auch lag darin keineswegs, daß der Religionsunterricht
allen andern Unterricht absorbiren sollte. Auch daß die Schullast eine gemeine
Last sein soll, entscheidet nichts, denn die Kirchenbaulast wird anch für eine all¬
gemeine Last erklärt. Und was den Schulzwang betrifft, so glaubte man genng
gethan zu haben, wenn man die Kinder der Minorität von dem Religionsunterrichte
der Schule entband. Es ist unmöglich, wenn man das General-Schulreglement
von 1763, die "Anweisung" von 1794 und die folgenden Akt-mstücke liest, jener
Zeit die Simultanschule unterzuschieben. Kurz, mit der juristischen Begründung
der Simultanschule in Preußen kann Gneist nicht durchdringen.

Was Bierling in der zweiten Abhandlung für die sachlichen Vorzüge der kon¬
fessionellen Volks- und höhern Schule sagt, entspricht im ganzen den Ansichten der
freikvnscrvativen Partei. Er läßt Ausnahmen von dem Normalen zu, wie natürlich.
Darin wäre er noch weiter gegangen, wenn er nicht Laie in der Pädagogik wäre,
wenn er z. B. über das Wesen der starkbcsuchteu, einklassigen Volksschulen unter¬
richtet wäre. Die andre Frage, ans welchen Kreisen die Anträge ans Simultani-
sirung von Schulen auszugehen haben, wenn die Behörde auf diese Anträge zu
achten verpflichtet sein soll, läßt sich ohne Besprechung der lokalen Schnlaussichts-
körper nicht beantworten. Daß die Zivilgemeinde, auch wenn sie die Schulen be¬
zahlt, noch nicht die Simnltanisirnng erfordern kann, ist gewiß richtig; aber die
richtige Konstruktion des Schulvorstandes ist darum doch nicht leicht zu finden.
Da liegen uoch Aufgaben des künftigen Unterrichtsgesctzes. Auch mit dem Herein¬
reichen des Konfessionellen in andre Gebiete wie in die Geschichte sind wir nicht
mit dem Herrn Verfasser einverstanden, sondern mit Gneist, wenigstens in höhern
Schulen. Selbst wenn die Geschichte keine Wissenschaft wäre, würde der Staat
verpflichtet sein, die neuere Geschichte in einem bestimmten Sinne darstellen zu
lassen, wenn es auch beiden Konfessionen nicht gefiele. Den ultramontanen Satz,
daß die Staaten kein Gewissen haben dürfen, werden wir anch auf dein Schnl-
gebiete energisch bekämpfen müssen.




Eine "phantastische" Idee. In Westermanns "Monatsheften" begegneten
wir vor kurzem einem Artikel: "Die Phantasie als soziale Macht," in welchem


Notizen,

lange kein Genüge, aber er kämpft mit Maß und Einsicht für die Berechtigung
der gegenwärtigen konfessionellen Staatsschulcn in Preußen und ist geneigt, auch
auf die höhern Schulen diese Schutzrede auszudehnen.

Gneist wollte erweisen, daß die alten kirchlichen Schulen abgeändert seien
durch König Friedrich Wilhelm I., denn indem er Schulzwang, Parität der aner¬
kannten Kirchen, Anerkennung der Pflicht des Staates, für den Unterhalt der
öffentlichen Schulen zu sorgen, zur Geltung brachte, bahnte er das Stück des All¬
gemeinen Landrechts an, das Gneist für den gesetzlichen Boden der preußischen
Schulen hält und das er bis 1340 im allgemeinen mich in der Verwaltung
wiederfindet, während später wieder zur kirchliche», konfessionellen Form der Schule
im Gegensatz zu jener Periode zurückgegangen worden sei. Ans den Aktenstücken
zeigt nun Bierling, daß diese Meinungen Greises nicht der Wirklichkeit entsprechen,
daß Friedrich der Große und seiue Zeit nur konfessionelle, d. h. je einer Kon¬
fession vom Staate angepaßte Schulen im Auge haben und daß Gneist nur aus ge¬
wissen Prinzipien seine eignen Konsequenzen gezogen hat, welche man in jener
klassischen Zeit weit entfernt war, wirklich zu ziehen. Weil die Schulen damals
konfessionell waren, waren sie noch lauge uicht kirchlich, d. h. Eigentum und Annex
der Kirchen wie früher, sondern der Staat besaß und leitete die Schulen mit Zu-
ziehung der Seelsorger, auch lag darin keineswegs, daß der Religionsunterricht
allen andern Unterricht absorbiren sollte. Auch daß die Schullast eine gemeine
Last sein soll, entscheidet nichts, denn die Kirchenbaulast wird anch für eine all¬
gemeine Last erklärt. Und was den Schulzwang betrifft, so glaubte man genng
gethan zu haben, wenn man die Kinder der Minorität von dem Religionsunterrichte
der Schule entband. Es ist unmöglich, wenn man das General-Schulreglement
von 1763, die „Anweisung" von 1794 und die folgenden Akt-mstücke liest, jener
Zeit die Simultanschule unterzuschieben. Kurz, mit der juristischen Begründung
der Simultanschule in Preußen kann Gneist nicht durchdringen.

Was Bierling in der zweiten Abhandlung für die sachlichen Vorzüge der kon¬
fessionellen Volks- und höhern Schule sagt, entspricht im ganzen den Ansichten der
freikvnscrvativen Partei. Er läßt Ausnahmen von dem Normalen zu, wie natürlich.
Darin wäre er noch weiter gegangen, wenn er nicht Laie in der Pädagogik wäre,
wenn er z. B. über das Wesen der starkbcsuchteu, einklassigen Volksschulen unter¬
richtet wäre. Die andre Frage, ans welchen Kreisen die Anträge ans Simultani-
sirung von Schulen auszugehen haben, wenn die Behörde auf diese Anträge zu
achten verpflichtet sein soll, läßt sich ohne Besprechung der lokalen Schnlaussichts-
körper nicht beantworten. Daß die Zivilgemeinde, auch wenn sie die Schulen be¬
zahlt, noch nicht die Simnltanisirnng erfordern kann, ist gewiß richtig; aber die
richtige Konstruktion des Schulvorstandes ist darum doch nicht leicht zu finden.
Da liegen uoch Aufgaben des künftigen Unterrichtsgesctzes. Auch mit dem Herein¬
reichen des Konfessionellen in andre Gebiete wie in die Geschichte sind wir nicht
mit dem Herrn Verfasser einverstanden, sondern mit Gneist, wenigstens in höhern
Schulen. Selbst wenn die Geschichte keine Wissenschaft wäre, würde der Staat
verpflichtet sein, die neuere Geschichte in einem bestimmten Sinne darstellen zu
lassen, wenn es auch beiden Konfessionen nicht gefiele. Den ultramontanen Satz,
daß die Staaten kein Gewissen haben dürfen, werden wir anch auf dein Schnl-
gebiete energisch bekämpfen müssen.




Eine „phantastische" Idee. In Westermanns „Monatsheften" begegneten
wir vor kurzem einem Artikel: „Die Phantasie als soziale Macht," in welchem


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[0623] Notizen, lange kein Genüge, aber er kämpft mit Maß und Einsicht für die Berechtigung der gegenwärtigen konfessionellen Staatsschulcn in Preußen und ist geneigt, auch auf die höhern Schulen diese Schutzrede auszudehnen. Gneist wollte erweisen, daß die alten kirchlichen Schulen abgeändert seien durch König Friedrich Wilhelm I., denn indem er Schulzwang, Parität der aner¬ kannten Kirchen, Anerkennung der Pflicht des Staates, für den Unterhalt der öffentlichen Schulen zu sorgen, zur Geltung brachte, bahnte er das Stück des All¬ gemeinen Landrechts an, das Gneist für den gesetzlichen Boden der preußischen Schulen hält und das er bis 1340 im allgemeinen mich in der Verwaltung wiederfindet, während später wieder zur kirchliche», konfessionellen Form der Schule im Gegensatz zu jener Periode zurückgegangen worden sei. Ans den Aktenstücken zeigt nun Bierling, daß diese Meinungen Greises nicht der Wirklichkeit entsprechen, daß Friedrich der Große und seiue Zeit nur konfessionelle, d. h. je einer Kon¬ fession vom Staate angepaßte Schulen im Auge haben und daß Gneist nur aus ge¬ wissen Prinzipien seine eignen Konsequenzen gezogen hat, welche man in jener klassischen Zeit weit entfernt war, wirklich zu ziehen. Weil die Schulen damals konfessionell waren, waren sie noch lauge uicht kirchlich, d. h. Eigentum und Annex der Kirchen wie früher, sondern der Staat besaß und leitete die Schulen mit Zu- ziehung der Seelsorger, auch lag darin keineswegs, daß der Religionsunterricht allen andern Unterricht absorbiren sollte. Auch daß die Schullast eine gemeine Last sein soll, entscheidet nichts, denn die Kirchenbaulast wird anch für eine all¬ gemeine Last erklärt. Und was den Schulzwang betrifft, so glaubte man genng gethan zu haben, wenn man die Kinder der Minorität von dem Religionsunterrichte der Schule entband. Es ist unmöglich, wenn man das General-Schulreglement von 1763, die „Anweisung" von 1794 und die folgenden Akt-mstücke liest, jener Zeit die Simultanschule unterzuschieben. Kurz, mit der juristischen Begründung der Simultanschule in Preußen kann Gneist nicht durchdringen. Was Bierling in der zweiten Abhandlung für die sachlichen Vorzüge der kon¬ fessionellen Volks- und höhern Schule sagt, entspricht im ganzen den Ansichten der freikvnscrvativen Partei. Er läßt Ausnahmen von dem Normalen zu, wie natürlich. Darin wäre er noch weiter gegangen, wenn er nicht Laie in der Pädagogik wäre, wenn er z. B. über das Wesen der starkbcsuchteu, einklassigen Volksschulen unter¬ richtet wäre. Die andre Frage, ans welchen Kreisen die Anträge ans Simultani- sirung von Schulen auszugehen haben, wenn die Behörde auf diese Anträge zu achten verpflichtet sein soll, läßt sich ohne Besprechung der lokalen Schnlaussichts- körper nicht beantworten. Daß die Zivilgemeinde, auch wenn sie die Schulen be¬ zahlt, noch nicht die Simnltanisirnng erfordern kann, ist gewiß richtig; aber die richtige Konstruktion des Schulvorstandes ist darum doch nicht leicht zu finden. Da liegen uoch Aufgaben des künftigen Unterrichtsgesctzes. Auch mit dem Herein¬ reichen des Konfessionellen in andre Gebiete wie in die Geschichte sind wir nicht mit dem Herrn Verfasser einverstanden, sondern mit Gneist, wenigstens in höhern Schulen. Selbst wenn die Geschichte keine Wissenschaft wäre, würde der Staat verpflichtet sein, die neuere Geschichte in einem bestimmten Sinne darstellen zu lassen, wenn es auch beiden Konfessionen nicht gefiele. Den ultramontanen Satz, daß die Staaten kein Gewissen haben dürfen, werden wir anch auf dein Schnl- gebiete energisch bekämpfen müssen. Eine „phantastische" Idee. In Westermanns „Monatsheften" begegneten wir vor kurzem einem Artikel: „Die Phantasie als soziale Macht," in welchem

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196099/623>, abgerufen am 27.07.2024.