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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal.

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Deutsches Künstlerleben im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert.

burtsbrief beigebracht, so unterwarf sich der Knabe einer drei- bis vierwöchent-
lichen Probe, Erst wenn diese zur Zufriedenheit ausgefallen war, wurde der
Lehrkontrakt abgeschlossen und in diesem die Dauer der Lehrzeit und das Lehr¬
geld festgestellt, z. B. "Jorge ebersbach hat globet czn dinen Peter Stritschen dem
noter 4 por an em heben czn phingesten, und der Vater sol den Jungen cleyden
und der meister sal im sehn besorgen." Die Aufnahme bei der Zunst im Kreise
der versammelten Meister war der erste Festtag des jungen Malers. Die Dauer
der Lehrzeit betrug drei bis fünf Jahre. Bei dreijähriger Lehrzeit hatte der
Lehrling dem Meister ein Lehrgeld von einer Mark zu zahlen; konnte er das¬
selbe nicht erschwingen, so sollte er vier Jahre dienen; in der Regel diente er
aber noch länger, wobei freilich der Meister in den spätern Jahren ihm Wochen-
lohn zu zahlen und Kleidung zu liefern hatte. Von theoretischem Unterricht wie
in Italien war nicht die Rede. Der Lehrling lernte seine Kunst ganz empirisch,
verrichtete alle Handleistungen, die sonst ein Lehrjunge zu verrichten hatte, und
eignete sich dabei die Bereitung der Farben und deren Behandlung an. Er
lernte ausschließlich durch den steten Verkehr mit dem Meister, durch den Ein¬
blick in die Art, wie jener konzipirte und seine Konzeptionen zur Ausführung
brachte, und sammelte so gleichsam spielend beim Meister seine Erfahrungen.

Nachdem die Lehrzeit verflossen war, trat er wieder vor die Zunftlade,
um durch ein Probestück darzuthun, daß er seine Lehrzeit richtig benutzt habe.
Hatte sein "handwerck ein gut gingen gehabt," so trat er in den Geselleustand
über und begann seine Wanderung. Nach altem Handwerksbrauch von Stadt
zu Stadt wandernd, hier kürzer, dort länger verweilend, in einer oder der andern
Malerwerkstatt arbeitend, suchte er neue Erfahrungen zu sammeln. Wenn es
ihm möglich war, pilgerte er nach den Niederlanden, wo gerade damals infolge
der Bestrebungen der Eycks die Malerei ihren glänzenden Entwicklungsgang be¬
gonnen hatte. Über sein Verhältnis zum Meister, seine sittliche Führung, die
Arbeitszeit und dergleichen waren ihm genaue Vorschriften gegeben. Er hatte
eine zweiwöchenttiche Probezeit zu bestehen, im Sommer mit dem Frühgelänte
aufzustehen und bis zum Abendessen, im Winter auch noch bei Licht zu arbeiten.
Selbständige Arbeiten, wie sie nnr den Meistern zukamen, durfte er nicht über¬
nehmen. Für die Entlassung war eine zweiwöchentliche Kündigungsfrist festgesetzt.

War dann der junge Künstler unterrichteter und geschickter von seiner
Wanderschaft in die Vaterstadt zurückgekehrt, um sich dort als selbständiger
Meister niederzulassen, so mußte er zunächst das Bürgerrecht erwerben, da keiner,
der nicht Bürger war, eine Werkstatt halten und öffentliche Auftrüge annehmen
durfte. Zur Erwerbung des Bürgerrechtes wurde gewöhnlich das "mannbare
Alter" von fünfundzwanzig Jahren gefordert; das Einkaufsgeld betrug zwei
bis vier Gulden. Die Eintragung in die Bürgerlisten erfolgte etwa mit den
Worten: "Item Dinstag vor Ulrici anno ... ist F.'R. dem mater das burgrecht
glidern. .juiAvit xront inoris s"t."


Grenzboten III. 1885. 3
Deutsches Künstlerleben im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert.

burtsbrief beigebracht, so unterwarf sich der Knabe einer drei- bis vierwöchent-
lichen Probe, Erst wenn diese zur Zufriedenheit ausgefallen war, wurde der
Lehrkontrakt abgeschlossen und in diesem die Dauer der Lehrzeit und das Lehr¬
geld festgestellt, z. B. „Jorge ebersbach hat globet czn dinen Peter Stritschen dem
noter 4 por an em heben czn phingesten, und der Vater sol den Jungen cleyden
und der meister sal im sehn besorgen." Die Aufnahme bei der Zunst im Kreise
der versammelten Meister war der erste Festtag des jungen Malers. Die Dauer
der Lehrzeit betrug drei bis fünf Jahre. Bei dreijähriger Lehrzeit hatte der
Lehrling dem Meister ein Lehrgeld von einer Mark zu zahlen; konnte er das¬
selbe nicht erschwingen, so sollte er vier Jahre dienen; in der Regel diente er
aber noch länger, wobei freilich der Meister in den spätern Jahren ihm Wochen-
lohn zu zahlen und Kleidung zu liefern hatte. Von theoretischem Unterricht wie
in Italien war nicht die Rede. Der Lehrling lernte seine Kunst ganz empirisch,
verrichtete alle Handleistungen, die sonst ein Lehrjunge zu verrichten hatte, und
eignete sich dabei die Bereitung der Farben und deren Behandlung an. Er
lernte ausschließlich durch den steten Verkehr mit dem Meister, durch den Ein¬
blick in die Art, wie jener konzipirte und seine Konzeptionen zur Ausführung
brachte, und sammelte so gleichsam spielend beim Meister seine Erfahrungen.

Nachdem die Lehrzeit verflossen war, trat er wieder vor die Zunftlade,
um durch ein Probestück darzuthun, daß er seine Lehrzeit richtig benutzt habe.
Hatte sein „handwerck ein gut gingen gehabt," so trat er in den Geselleustand
über und begann seine Wanderung. Nach altem Handwerksbrauch von Stadt
zu Stadt wandernd, hier kürzer, dort länger verweilend, in einer oder der andern
Malerwerkstatt arbeitend, suchte er neue Erfahrungen zu sammeln. Wenn es
ihm möglich war, pilgerte er nach den Niederlanden, wo gerade damals infolge
der Bestrebungen der Eycks die Malerei ihren glänzenden Entwicklungsgang be¬
gonnen hatte. Über sein Verhältnis zum Meister, seine sittliche Führung, die
Arbeitszeit und dergleichen waren ihm genaue Vorschriften gegeben. Er hatte
eine zweiwöchenttiche Probezeit zu bestehen, im Sommer mit dem Frühgelänte
aufzustehen und bis zum Abendessen, im Winter auch noch bei Licht zu arbeiten.
Selbständige Arbeiten, wie sie nnr den Meistern zukamen, durfte er nicht über¬
nehmen. Für die Entlassung war eine zweiwöchentliche Kündigungsfrist festgesetzt.

War dann der junge Künstler unterrichteter und geschickter von seiner
Wanderschaft in die Vaterstadt zurückgekehrt, um sich dort als selbständiger
Meister niederzulassen, so mußte er zunächst das Bürgerrecht erwerben, da keiner,
der nicht Bürger war, eine Werkstatt halten und öffentliche Auftrüge annehmen
durfte. Zur Erwerbung des Bürgerrechtes wurde gewöhnlich das „mannbare
Alter" von fünfundzwanzig Jahren gefordert; das Einkaufsgeld betrug zwei
bis vier Gulden. Die Eintragung in die Bürgerlisten erfolgte etwa mit den
Worten: „Item Dinstag vor Ulrici anno ... ist F.'R. dem mater das burgrecht
glidern. .juiAvit xront inoris s»t."


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[0025] Deutsches Künstlerleben im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert. burtsbrief beigebracht, so unterwarf sich der Knabe einer drei- bis vierwöchent- lichen Probe, Erst wenn diese zur Zufriedenheit ausgefallen war, wurde der Lehrkontrakt abgeschlossen und in diesem die Dauer der Lehrzeit und das Lehr¬ geld festgestellt, z. B. „Jorge ebersbach hat globet czn dinen Peter Stritschen dem noter 4 por an em heben czn phingesten, und der Vater sol den Jungen cleyden und der meister sal im sehn besorgen." Die Aufnahme bei der Zunst im Kreise der versammelten Meister war der erste Festtag des jungen Malers. Die Dauer der Lehrzeit betrug drei bis fünf Jahre. Bei dreijähriger Lehrzeit hatte der Lehrling dem Meister ein Lehrgeld von einer Mark zu zahlen; konnte er das¬ selbe nicht erschwingen, so sollte er vier Jahre dienen; in der Regel diente er aber noch länger, wobei freilich der Meister in den spätern Jahren ihm Wochen- lohn zu zahlen und Kleidung zu liefern hatte. Von theoretischem Unterricht wie in Italien war nicht die Rede. Der Lehrling lernte seine Kunst ganz empirisch, verrichtete alle Handleistungen, die sonst ein Lehrjunge zu verrichten hatte, und eignete sich dabei die Bereitung der Farben und deren Behandlung an. Er lernte ausschließlich durch den steten Verkehr mit dem Meister, durch den Ein¬ blick in die Art, wie jener konzipirte und seine Konzeptionen zur Ausführung brachte, und sammelte so gleichsam spielend beim Meister seine Erfahrungen. Nachdem die Lehrzeit verflossen war, trat er wieder vor die Zunftlade, um durch ein Probestück darzuthun, daß er seine Lehrzeit richtig benutzt habe. Hatte sein „handwerck ein gut gingen gehabt," so trat er in den Geselleustand über und begann seine Wanderung. Nach altem Handwerksbrauch von Stadt zu Stadt wandernd, hier kürzer, dort länger verweilend, in einer oder der andern Malerwerkstatt arbeitend, suchte er neue Erfahrungen zu sammeln. Wenn es ihm möglich war, pilgerte er nach den Niederlanden, wo gerade damals infolge der Bestrebungen der Eycks die Malerei ihren glänzenden Entwicklungsgang be¬ gonnen hatte. Über sein Verhältnis zum Meister, seine sittliche Führung, die Arbeitszeit und dergleichen waren ihm genaue Vorschriften gegeben. Er hatte eine zweiwöchenttiche Probezeit zu bestehen, im Sommer mit dem Frühgelänte aufzustehen und bis zum Abendessen, im Winter auch noch bei Licht zu arbeiten. Selbständige Arbeiten, wie sie nnr den Meistern zukamen, durfte er nicht über¬ nehmen. Für die Entlassung war eine zweiwöchentliche Kündigungsfrist festgesetzt. War dann der junge Künstler unterrichteter und geschickter von seiner Wanderschaft in die Vaterstadt zurückgekehrt, um sich dort als selbständiger Meister niederzulassen, so mußte er zunächst das Bürgerrecht erwerben, da keiner, der nicht Bürger war, eine Werkstatt halten und öffentliche Auftrüge annehmen durfte. Zur Erwerbung des Bürgerrechtes wurde gewöhnlich das „mannbare Alter" von fünfundzwanzig Jahren gefordert; das Einkaufsgeld betrug zwei bis vier Gulden. Die Eintragung in die Bürgerlisten erfolgte etwa mit den Worten: „Item Dinstag vor Ulrici anno ... ist F.'R. dem mater das burgrecht glidern. .juiAvit xront inoris s»t." Grenzboten III. 1885. 3

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196099/25>, abgerufen am 22.11.2024.