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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Notizen.

Wirkung weiter nicht, znmcil da die zuständigen Polizeibehörden in dieser Beziehung
überall ihre Schuldigkeit thun,") in betreff der Sonntagsheiligung ist aber der
Reichskanzler gebunden durch die kirchlichen Hoheitsrechte der Landesherren, welche
sich in deu Verfassungsstaaten zwar auf jedem andern Gebiete der Gesetzgebung
eine Einschränkung haben gefallen lassen, bis jetzt aber keineswegs auf dem Gebiete
der kirchlichen Gesetzgebung, bei welcher nicht einmal den ehemaligen "Landständen"
irgendeine Mitwirkung zustand. Welches Gewicht z. B. die brandenburgisch-Preußischen
Fürsten darauf legten, in Sachen der kirchlichen Gesetzgebung ihre vollständige Un¬
abhängigkeit von weltlichen Einflüssen zu wahren, ergiebt sich nnter anderm daraus,
daß es dem 1604 eingesetzten Geheimen Rate ausdrücklich verboten war, sich mit
Angelegenheiten der Religion und der Kirche zu befassen, weil der Kurfürst in
diesen Angelegenheiten ausschließlich die Mitwirkung der kirchliche" Behörden in
Anspruch nehmen wollte. Aehnlich wird es sich vermutlich auch in andern deutschen
Ländern Verhalten, sodaß die Uebertragung dieser Angelegenheiten auf das Reich
ohne einen ausdrücklichen Verzicht der Landesherren ans ihre durch die Geschichte
und die Verfassungen sanktionirteu und garantirten Rechte nicht einmal zulässig
erscheint.

Hiernach würde es jedenfalls geratener gewesen sein, wenn sich die Biele¬
felder Pastoralkvnferenz, statt an den Reichskanzler, an die einzelnen Landesherren
gewendet hätte, vielleicht wäre dann unter diesen eine Vereinbarung zustande
gekommen, die im Interesse der einheitlichen Handhabung dieser bedeutsamen An¬
gelegenheit allerdings wünschenswert wäre, deren Herbeiführung aber nicht zu den
Pflichten des Reichskanzlers gehört.

Ein wichtiger Schritt auf diesem Gebiete ist bereits gethan im K 105, Abs. 2
der Neichsgewerbeordnung, bei welchem es sich um einen teilweisen Verzicht der
vorgedachten Art handelt, doch ist dies eben nur ein Schritt, und dazu ist die Vor¬
schrift wegen der Sountagsheiligung im Interesse der Industrie so sehr verklau-
sulirt, daß dort für die vorgedachten Petenten nur wenig gewonnen ist. Ob mau
diese Schranken wieder vollständig fallen lassen, ob man auf diesem Wege, soweit
der vierte Artikel der Reichsverfassung dazu Raum läßt, fortschreiten wird, das
wird ja die Zeit lehren; jedenfalls kann man es nur mit Dank anerkennen,
wenn der Reichskanzler dem Andrängen der bei der Industrie, der Landwirtschaft
und dem Handel direkt Nichtbeteiligten nicht ohne weiteres nachgiebt, sondern zu¬
nächst erforscht, ob unser lediglich uns seine Betriebsamkeit angewiesenes Volk ein
striktes Arbeitsverbot ertragen kann, ohne in seinen materiellen Interessen empfind¬
lich geschädigt zu werden. Wollte man in dieser Beziehung rücksichtslos vorgehen,
so würde das der Kirche mehr schaden als nützen, denn das in seiner Nahrung
geschädigte Volk würde sich von der Kirche, welche sie für ihren Verlust verant¬
wortlich machte, abwenden, und der Geist der Opposition gegen die weltliche und
die kirchliche Autorität würde dadurch nur größergezogen werden. Das liegt nun
einmal in deu Verhältnissen unsers deutschen Vaterlandes, welches sich in bezug
auf Ergiebigkeit und Wohlstand mit andern Ländern, in denen die absolute Sonn¬
Karl Parey. tagsheiligung obligatorisch ist, nicht vergleichen läßt.



Die Polizei UM alliidings ihre Schuldigkeit, soweit es sich um die äußere Svnnwgs-
ruhe handelt; sie hat jedoch nicht das Recht, in das Innere des Hanfes zu dringe". Daß
aber der Arbeiter trotz der Bestimmung, daß niemand am Sonntag zur Arbeit gezwungen
werden darf, sich dennoch in der Zwangslage befindet, arbeiten zu müssen, um nicht avgclohnt
zu werden, wurde bereits neulich hervorgehoben. Hier ist also doch eine Einwirkung legis^
l D. Red. ntorischer Art denkbar.
Notizen.

Wirkung weiter nicht, znmcil da die zuständigen Polizeibehörden in dieser Beziehung
überall ihre Schuldigkeit thun,") in betreff der Sonntagsheiligung ist aber der
Reichskanzler gebunden durch die kirchlichen Hoheitsrechte der Landesherren, welche
sich in deu Verfassungsstaaten zwar auf jedem andern Gebiete der Gesetzgebung
eine Einschränkung haben gefallen lassen, bis jetzt aber keineswegs auf dem Gebiete
der kirchlichen Gesetzgebung, bei welcher nicht einmal den ehemaligen „Landständen"
irgendeine Mitwirkung zustand. Welches Gewicht z. B. die brandenburgisch-Preußischen
Fürsten darauf legten, in Sachen der kirchlichen Gesetzgebung ihre vollständige Un¬
abhängigkeit von weltlichen Einflüssen zu wahren, ergiebt sich nnter anderm daraus,
daß es dem 1604 eingesetzten Geheimen Rate ausdrücklich verboten war, sich mit
Angelegenheiten der Religion und der Kirche zu befassen, weil der Kurfürst in
diesen Angelegenheiten ausschließlich die Mitwirkung der kirchliche» Behörden in
Anspruch nehmen wollte. Aehnlich wird es sich vermutlich auch in andern deutschen
Ländern Verhalten, sodaß die Uebertragung dieser Angelegenheiten auf das Reich
ohne einen ausdrücklichen Verzicht der Landesherren ans ihre durch die Geschichte
und die Verfassungen sanktionirteu und garantirten Rechte nicht einmal zulässig
erscheint.

Hiernach würde es jedenfalls geratener gewesen sein, wenn sich die Biele¬
felder Pastoralkvnferenz, statt an den Reichskanzler, an die einzelnen Landesherren
gewendet hätte, vielleicht wäre dann unter diesen eine Vereinbarung zustande
gekommen, die im Interesse der einheitlichen Handhabung dieser bedeutsamen An¬
gelegenheit allerdings wünschenswert wäre, deren Herbeiführung aber nicht zu den
Pflichten des Reichskanzlers gehört.

Ein wichtiger Schritt auf diesem Gebiete ist bereits gethan im K 105, Abs. 2
der Neichsgewerbeordnung, bei welchem es sich um einen teilweisen Verzicht der
vorgedachten Art handelt, doch ist dies eben nur ein Schritt, und dazu ist die Vor¬
schrift wegen der Sountagsheiligung im Interesse der Industrie so sehr verklau-
sulirt, daß dort für die vorgedachten Petenten nur wenig gewonnen ist. Ob mau
diese Schranken wieder vollständig fallen lassen, ob man auf diesem Wege, soweit
der vierte Artikel der Reichsverfassung dazu Raum läßt, fortschreiten wird, das
wird ja die Zeit lehren; jedenfalls kann man es nur mit Dank anerkennen,
wenn der Reichskanzler dem Andrängen der bei der Industrie, der Landwirtschaft
und dem Handel direkt Nichtbeteiligten nicht ohne weiteres nachgiebt, sondern zu¬
nächst erforscht, ob unser lediglich uns seine Betriebsamkeit angewiesenes Volk ein
striktes Arbeitsverbot ertragen kann, ohne in seinen materiellen Interessen empfind¬
lich geschädigt zu werden. Wollte man in dieser Beziehung rücksichtslos vorgehen,
so würde das der Kirche mehr schaden als nützen, denn das in seiner Nahrung
geschädigte Volk würde sich von der Kirche, welche sie für ihren Verlust verant¬
wortlich machte, abwenden, und der Geist der Opposition gegen die weltliche und
die kirchliche Autorität würde dadurch nur größergezogen werden. Das liegt nun
einmal in deu Verhältnissen unsers deutschen Vaterlandes, welches sich in bezug
auf Ergiebigkeit und Wohlstand mit andern Ländern, in denen die absolute Sonn¬
Karl Parey. tagsheiligung obligatorisch ist, nicht vergleichen läßt.



Die Polizei UM alliidings ihre Schuldigkeit, soweit es sich um die äußere Svnnwgs-
ruhe handelt; sie hat jedoch nicht das Recht, in das Innere des Hanfes zu dringe». Daß
aber der Arbeiter trotz der Bestimmung, daß niemand am Sonntag zur Arbeit gezwungen
werden darf, sich dennoch in der Zwangslage befindet, arbeiten zu müssen, um nicht avgclohnt
zu werden, wurde bereits neulich hervorgehoben. Hier ist also doch eine Einwirkung legis^
l D. Red. ntorischer Art denkbar.
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[0703] Notizen. Wirkung weiter nicht, znmcil da die zuständigen Polizeibehörden in dieser Beziehung überall ihre Schuldigkeit thun,") in betreff der Sonntagsheiligung ist aber der Reichskanzler gebunden durch die kirchlichen Hoheitsrechte der Landesherren, welche sich in deu Verfassungsstaaten zwar auf jedem andern Gebiete der Gesetzgebung eine Einschränkung haben gefallen lassen, bis jetzt aber keineswegs auf dem Gebiete der kirchlichen Gesetzgebung, bei welcher nicht einmal den ehemaligen „Landständen" irgendeine Mitwirkung zustand. Welches Gewicht z. B. die brandenburgisch-Preußischen Fürsten darauf legten, in Sachen der kirchlichen Gesetzgebung ihre vollständige Un¬ abhängigkeit von weltlichen Einflüssen zu wahren, ergiebt sich nnter anderm daraus, daß es dem 1604 eingesetzten Geheimen Rate ausdrücklich verboten war, sich mit Angelegenheiten der Religion und der Kirche zu befassen, weil der Kurfürst in diesen Angelegenheiten ausschließlich die Mitwirkung der kirchliche» Behörden in Anspruch nehmen wollte. Aehnlich wird es sich vermutlich auch in andern deutschen Ländern Verhalten, sodaß die Uebertragung dieser Angelegenheiten auf das Reich ohne einen ausdrücklichen Verzicht der Landesherren ans ihre durch die Geschichte und die Verfassungen sanktionirteu und garantirten Rechte nicht einmal zulässig erscheint. Hiernach würde es jedenfalls geratener gewesen sein, wenn sich die Biele¬ felder Pastoralkvnferenz, statt an den Reichskanzler, an die einzelnen Landesherren gewendet hätte, vielleicht wäre dann unter diesen eine Vereinbarung zustande gekommen, die im Interesse der einheitlichen Handhabung dieser bedeutsamen An¬ gelegenheit allerdings wünschenswert wäre, deren Herbeiführung aber nicht zu den Pflichten des Reichskanzlers gehört. Ein wichtiger Schritt auf diesem Gebiete ist bereits gethan im K 105, Abs. 2 der Neichsgewerbeordnung, bei welchem es sich um einen teilweisen Verzicht der vorgedachten Art handelt, doch ist dies eben nur ein Schritt, und dazu ist die Vor¬ schrift wegen der Sountagsheiligung im Interesse der Industrie so sehr verklau- sulirt, daß dort für die vorgedachten Petenten nur wenig gewonnen ist. Ob mau diese Schranken wieder vollständig fallen lassen, ob man auf diesem Wege, soweit der vierte Artikel der Reichsverfassung dazu Raum läßt, fortschreiten wird, das wird ja die Zeit lehren; jedenfalls kann man es nur mit Dank anerkennen, wenn der Reichskanzler dem Andrängen der bei der Industrie, der Landwirtschaft und dem Handel direkt Nichtbeteiligten nicht ohne weiteres nachgiebt, sondern zu¬ nächst erforscht, ob unser lediglich uns seine Betriebsamkeit angewiesenes Volk ein striktes Arbeitsverbot ertragen kann, ohne in seinen materiellen Interessen empfind¬ lich geschädigt zu werden. Wollte man in dieser Beziehung rücksichtslos vorgehen, so würde das der Kirche mehr schaden als nützen, denn das in seiner Nahrung geschädigte Volk würde sich von der Kirche, welche sie für ihren Verlust verant¬ wortlich machte, abwenden, und der Geist der Opposition gegen die weltliche und die kirchliche Autorität würde dadurch nur größergezogen werden. Das liegt nun einmal in deu Verhältnissen unsers deutschen Vaterlandes, welches sich in bezug auf Ergiebigkeit und Wohlstand mit andern Ländern, in denen die absolute Sonn¬ Karl Parey. tagsheiligung obligatorisch ist, nicht vergleichen läßt. Die Polizei UM alliidings ihre Schuldigkeit, soweit es sich um die äußere Svnnwgs- ruhe handelt; sie hat jedoch nicht das Recht, in das Innere des Hanfes zu dringe». Daß aber der Arbeiter trotz der Bestimmung, daß niemand am Sonntag zur Arbeit gezwungen werden darf, sich dennoch in der Zwangslage befindet, arbeiten zu müssen, um nicht avgclohnt zu werden, wurde bereits neulich hervorgehoben. Hier ist also doch eine Einwirkung legis^ l D. Red. ntorischer Art denkbar.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/703>, abgerufen am 22.07.2024.