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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Notizen.

Vorbildung durch eine Prüfung geführt wird, der sich der Aufzunehmende unter¬
wirft. So wird an allen sächsischen Gymnasien Verfahren, und auch die "Lehr-
uud Prüfungsordnung für die (sächsischen) Gymnasien" vom 8. Juli 1882 scheint
vorauszusetzen, das; ein Knabe nur mittels Prüfung in das Heiligtum der Schule
eintreten kaun, denn der ganze Abschnitt trägt die Ueberschrift: "Aufnahme¬
prüfung"; Z 50 bestimmt, welche Kenntnisse ein Knabe in die unterste Klasse
des Gymnasiums mitbringen muß, und in Z 51 ist nur von "der Prüfung
der angemeldeten" die Rede. Ueber die in höhere als die unterste Klasse Auf¬
zunehmenden aber heißt es in Z 50, Absatz 2: "Für die Aufnahme in höhere
Klassen sind die Leistungen der Nezivieuden nach den Anforderungen zu bemessen,
welche die Lehrorduuug in deu einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Pensum, für
die betreffenden Klassen stellt." Und diese Leistungen, so nimmt man nach dem
Sinne des Gesetzes an, können nur durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Wirklich bloß durch eine Prüfung? Ist eine solche unbedingt und in allen
Fällen notwendig? Oder ist sie nicht wenigstens zuweilen entbehrlich? Ja ist es
nicht geradezu geboten, in gewissen Fällen davon abzusehen? Es lohnt wohl der
Mühe, auf diese Fragen zu antworten.

Daß eine Prüfung für die Aufnahme die Regel bildet, ist notwendig und
selbstverständlich, insbesondre für die in die unterste Klasse Aufzunehmenden, die
eine sehr verschiedene Vorbildung genossen haben In Preußen ist es schon anders,
weil dort sehr viele Gymnasien Vorschulen haben, die mit jenen organisch ver¬
bunden sind, und wo die Erreichung des Zieles der ersten Vvrschnlklasse gleich¬
bedeutend ist mit der Aufnahmefähigkeit in die unterste Klasse des Gymnasiums;
wenn also der Direktor des Gymnasiums zugleich eiuen bestinnneudeu Einfluß auf
die Vorschule hat und er selbst durch seine Namensunterschrift auf dem Jahres-
zengnissc es ausspricht, daß der betreffende Knabe für das Gymnasium reif sei,
dann hat es keinen Sinn, uoch eine Prüfung anzustellen. In Sachsen hat mau
keine Vorschulen, und somit fällt diese Möglichkeit einer Aufnahme in die unterste
Klasse ohne Prüfung weg.

Aber ist es auch so mit der Aufnahme in die übrigen Klassen? Schreibt
nicht die Prüfungsordnung die Beibringung eines Zeugnisses über die bisher ge¬
nossene Bildung vor? Kann nicht diese Bildung in einem andern Landesgymnasium
genossen worden sein, das ja ganz dieselbe Lehrordnung, genan dieselben Lehrziele
haben muß? Auch daun also eine Aufnahmeprüfung, wenn der Knabe von einem
andern Gymnasium kommt? Man denke sich: Ein Beamter wird ans einer Stadt,
wo sein Sohn das Gymnasium besucht hat, in eine andre versetzt, wo gleichfalls
ein Gymnasium ist, in das er uun seinen Sohn bringen will. Der Junge hat
-- nehmen wir an -- in Tertia gesessen (der Vater wurde innerhalb des Schul¬
jahres versetzt) und bringt nnn das Zeugnis bei: "X hat soundsolange in Tertia
gesessen": der Rektor aber Prüft ihn und findet ihn uur für Quarta reif! Also nu dem
frühern Gymnasium, das, wohlgemerkt, ganz denselben Lehrplan hat, ganz dieselben
Lehrziele stellen muß wie das neue, hat er drei Klassen durchgemacht, drei oder
mehr Jahre laug haben ihn seine Lehrer beobachtet und kennen lernen können; sie
sind in der Vcrsetzungskonferenz darüber einig geworden, daß er nach dein, wie
ihn seine Lehrer seit drei Jahren kennen gelernt haben, reif für Tertia sei, und
er hat in dieser Klasse bereits gesessen -- da kommt er an ein andres Gymnasium
mit denselben Lehrzielen, und unes einer drei- bis vierstündigen Prüfung (länger
wird sie kaum dauern) wird ihm erklärt: Du kannst nur nach Quarta kommen!
Das kaun doch nur heißen: Wir lernen dich in drei bis vier Stunden genauer


Notizen.

Vorbildung durch eine Prüfung geführt wird, der sich der Aufzunehmende unter¬
wirft. So wird an allen sächsischen Gymnasien Verfahren, und auch die „Lehr-
uud Prüfungsordnung für die (sächsischen) Gymnasien" vom 8. Juli 1882 scheint
vorauszusetzen, das; ein Knabe nur mittels Prüfung in das Heiligtum der Schule
eintreten kaun, denn der ganze Abschnitt trägt die Ueberschrift: „Aufnahme¬
prüfung"; Z 50 bestimmt, welche Kenntnisse ein Knabe in die unterste Klasse
des Gymnasiums mitbringen muß, und in Z 51 ist nur von „der Prüfung
der angemeldeten" die Rede. Ueber die in höhere als die unterste Klasse Auf¬
zunehmenden aber heißt es in Z 50, Absatz 2: „Für die Aufnahme in höhere
Klassen sind die Leistungen der Nezivieuden nach den Anforderungen zu bemessen,
welche die Lehrorduuug in deu einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Pensum, für
die betreffenden Klassen stellt." Und diese Leistungen, so nimmt man nach dem
Sinne des Gesetzes an, können nur durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Wirklich bloß durch eine Prüfung? Ist eine solche unbedingt und in allen
Fällen notwendig? Oder ist sie nicht wenigstens zuweilen entbehrlich? Ja ist es
nicht geradezu geboten, in gewissen Fällen davon abzusehen? Es lohnt wohl der
Mühe, auf diese Fragen zu antworten.

Daß eine Prüfung für die Aufnahme die Regel bildet, ist notwendig und
selbstverständlich, insbesondre für die in die unterste Klasse Aufzunehmenden, die
eine sehr verschiedene Vorbildung genossen haben In Preußen ist es schon anders,
weil dort sehr viele Gymnasien Vorschulen haben, die mit jenen organisch ver¬
bunden sind, und wo die Erreichung des Zieles der ersten Vvrschnlklasse gleich¬
bedeutend ist mit der Aufnahmefähigkeit in die unterste Klasse des Gymnasiums;
wenn also der Direktor des Gymnasiums zugleich eiuen bestinnneudeu Einfluß auf
die Vorschule hat und er selbst durch seine Namensunterschrift auf dem Jahres-
zengnissc es ausspricht, daß der betreffende Knabe für das Gymnasium reif sei,
dann hat es keinen Sinn, uoch eine Prüfung anzustellen. In Sachsen hat mau
keine Vorschulen, und somit fällt diese Möglichkeit einer Aufnahme in die unterste
Klasse ohne Prüfung weg.

Aber ist es auch so mit der Aufnahme in die übrigen Klassen? Schreibt
nicht die Prüfungsordnung die Beibringung eines Zeugnisses über die bisher ge¬
nossene Bildung vor? Kann nicht diese Bildung in einem andern Landesgymnasium
genossen worden sein, das ja ganz dieselbe Lehrordnung, genan dieselben Lehrziele
haben muß? Auch daun also eine Aufnahmeprüfung, wenn der Knabe von einem
andern Gymnasium kommt? Man denke sich: Ein Beamter wird ans einer Stadt,
wo sein Sohn das Gymnasium besucht hat, in eine andre versetzt, wo gleichfalls
ein Gymnasium ist, in das er uun seinen Sohn bringen will. Der Junge hat
— nehmen wir an — in Tertia gesessen (der Vater wurde innerhalb des Schul¬
jahres versetzt) und bringt nnn das Zeugnis bei: „X hat soundsolange in Tertia
gesessen": der Rektor aber Prüft ihn und findet ihn uur für Quarta reif! Also nu dem
frühern Gymnasium, das, wohlgemerkt, ganz denselben Lehrplan hat, ganz dieselben
Lehrziele stellen muß wie das neue, hat er drei Klassen durchgemacht, drei oder
mehr Jahre laug haben ihn seine Lehrer beobachtet und kennen lernen können; sie
sind in der Vcrsetzungskonferenz darüber einig geworden, daß er nach dein, wie
ihn seine Lehrer seit drei Jahren kennen gelernt haben, reif für Tertia sei, und
er hat in dieser Klasse bereits gesessen — da kommt er an ein andres Gymnasium
mit denselben Lehrzielen, und unes einer drei- bis vierstündigen Prüfung (länger
wird sie kaum dauern) wird ihm erklärt: Du kannst nur nach Quarta kommen!
Das kaun doch nur heißen: Wir lernen dich in drei bis vier Stunden genauer


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[0547] Notizen. Vorbildung durch eine Prüfung geführt wird, der sich der Aufzunehmende unter¬ wirft. So wird an allen sächsischen Gymnasien Verfahren, und auch die „Lehr- uud Prüfungsordnung für die (sächsischen) Gymnasien" vom 8. Juli 1882 scheint vorauszusetzen, das; ein Knabe nur mittels Prüfung in das Heiligtum der Schule eintreten kaun, denn der ganze Abschnitt trägt die Ueberschrift: „Aufnahme¬ prüfung"; Z 50 bestimmt, welche Kenntnisse ein Knabe in die unterste Klasse des Gymnasiums mitbringen muß, und in Z 51 ist nur von „der Prüfung der angemeldeten" die Rede. Ueber die in höhere als die unterste Klasse Auf¬ zunehmenden aber heißt es in Z 50, Absatz 2: „Für die Aufnahme in höhere Klassen sind die Leistungen der Nezivieuden nach den Anforderungen zu bemessen, welche die Lehrorduuug in deu einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Pensum, für die betreffenden Klassen stellt." Und diese Leistungen, so nimmt man nach dem Sinne des Gesetzes an, können nur durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Wirklich bloß durch eine Prüfung? Ist eine solche unbedingt und in allen Fällen notwendig? Oder ist sie nicht wenigstens zuweilen entbehrlich? Ja ist es nicht geradezu geboten, in gewissen Fällen davon abzusehen? Es lohnt wohl der Mühe, auf diese Fragen zu antworten. Daß eine Prüfung für die Aufnahme die Regel bildet, ist notwendig und selbstverständlich, insbesondre für die in die unterste Klasse Aufzunehmenden, die eine sehr verschiedene Vorbildung genossen haben In Preußen ist es schon anders, weil dort sehr viele Gymnasien Vorschulen haben, die mit jenen organisch ver¬ bunden sind, und wo die Erreichung des Zieles der ersten Vvrschnlklasse gleich¬ bedeutend ist mit der Aufnahmefähigkeit in die unterste Klasse des Gymnasiums; wenn also der Direktor des Gymnasiums zugleich eiuen bestinnneudeu Einfluß auf die Vorschule hat und er selbst durch seine Namensunterschrift auf dem Jahres- zengnissc es ausspricht, daß der betreffende Knabe für das Gymnasium reif sei, dann hat es keinen Sinn, uoch eine Prüfung anzustellen. In Sachsen hat mau keine Vorschulen, und somit fällt diese Möglichkeit einer Aufnahme in die unterste Klasse ohne Prüfung weg. Aber ist es auch so mit der Aufnahme in die übrigen Klassen? Schreibt nicht die Prüfungsordnung die Beibringung eines Zeugnisses über die bisher ge¬ nossene Bildung vor? Kann nicht diese Bildung in einem andern Landesgymnasium genossen worden sein, das ja ganz dieselbe Lehrordnung, genan dieselben Lehrziele haben muß? Auch daun also eine Aufnahmeprüfung, wenn der Knabe von einem andern Gymnasium kommt? Man denke sich: Ein Beamter wird ans einer Stadt, wo sein Sohn das Gymnasium besucht hat, in eine andre versetzt, wo gleichfalls ein Gymnasium ist, in das er uun seinen Sohn bringen will. Der Junge hat — nehmen wir an — in Tertia gesessen (der Vater wurde innerhalb des Schul¬ jahres versetzt) und bringt nnn das Zeugnis bei: „X hat soundsolange in Tertia gesessen": der Rektor aber Prüft ihn und findet ihn uur für Quarta reif! Also nu dem frühern Gymnasium, das, wohlgemerkt, ganz denselben Lehrplan hat, ganz dieselben Lehrziele stellen muß wie das neue, hat er drei Klassen durchgemacht, drei oder mehr Jahre laug haben ihn seine Lehrer beobachtet und kennen lernen können; sie sind in der Vcrsetzungskonferenz darüber einig geworden, daß er nach dein, wie ihn seine Lehrer seit drei Jahren kennen gelernt haben, reif für Tertia sei, und er hat in dieser Klasse bereits gesessen — da kommt er an ein andres Gymnasium mit denselben Lehrzielen, und unes einer drei- bis vierstündigen Prüfung (länger wird sie kaum dauern) wird ihm erklärt: Du kannst nur nach Quarta kommen! Das kaun doch nur heißen: Wir lernen dich in drei bis vier Stunden genauer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/547>, abgerufen am 22.07.2024.