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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Notizen.

rat von Geschäftsgeheimnissen schwer empfunden wird. Man hat sich zwar -- und
das ist der beste Beweis für den Notstand -- seither schon vielfach zu helfen ge¬
sucht, indem man für solche Fälle Konventionalstrafe" festsetzte, sich Eides- oder
Ehrenwortsversprechungen abgeben ließ, aber gerade in den wichtigsten Fällen, in
denen oft die Existenz eines Geschäfts oder doch die derzeitige Art seines Betriebes
von der Sicherung des Geheimnisses abhängt, haben diese Mittel versagt. Ist ein
Geschäftsgeheimnis so wichtig, daß seine Kenntnis der Mühe und des Geldes lohnt,
so wird leichten Herzens die Konventionalstrafe bezahlt werden, und die Schädigung
des verratenen Geschäfts bleibt bestehen, durch den Empfang der Konventionalstrafe
nur wenig gemildert. Auch wird oft eine solche Strafe, namentlich wenn sich der
Verräter ins Ausland begiebt und dort etwa bei einem ausländischen Konkurrenten
Dienst nimmt oder wenn er vermögenslos ist, garnicht zu vollziehen sein oder ihre
Einklagung doch unverhältnismäßige Mühe und Kosten verursachen. Was weiter
die eidliche Verpflichtung der Geschäftsgehilfen anlangt, so fehlen ihr vor allem die
gesetzlichen Grundlagen. Mir wenigstens ist kein Staat bekannt, wo die Gerichte
gesetzlich zur Abnahme solcher Eide auf Antrag verpflichtet wären. Man hat des¬
halb in den Staaten, wo die Gerichte anch die sogenannte freiwillige Gerichtsbar¬
keit ausüben, diese eidliche Verpflichtung als einen Akt der freiwilligen Gerichtsbar¬
keit zu begründen versucht. Indessen scheint diese Begründung mehr als zweifelhaft,
und jedenfalls kommt es bei dem jetzigen Stande der Gesetzgebung nur auf den
guten Willen des Richters an und darauf, welche Ansicht er sich von der Zulässig-
keit einer solchen Vereidigung gebildet hat, ob sie vorgenommen wird oder nicht.
Dazu kommt, daß von zahlreichen Theoretikern und Praktikern der Bruch einer
solchen eidlichen Verpflichtung als nicht strafbar und der K 162 des Strafgesetz¬
buches als darauf nicht anwendbar erklärt wird. Daraus ergiebt sich, daß der
Schutz, den die heutige Gesetzgebung gegen den Verrat von Geschäftsgeheimnissen
gewährt, durchaus ungenügend ist, wenn er überhaupt als vorhanden betrachtet
werden kann.

Es fragt sich nun, in welcher Weise den unleugbar schweren Schädigungen,
welche der Mangel solcher Schutzbestimmungcn dem deutschen Handel bringt, be¬
gegnet werden kaun. Auf dem Gebiete des Zivilrechts und durch dasselbe ist eine
Abhilfe kaum möglich, deun in bezug auf die Geltendmachung aus dem Verrat von
Geschäftsgeheimnissen begründeter Zivilrechtsansprüche wird sich im großen und
ganzen das vorhin über die Zweckmäßigkeit der Konventionalstrafe in solchen Fällen
gesagte wiederholen lassen. Der in Zahlen schwer nachweisbare Schaden wird auf
dem Wege langwieriger kostspieliger Prozesse festzustellen sein, und nach Beendigung
eines solchen Prozesses wird nicht selten der Geschäftsherr ein Urteil in Händen
haben, das er uicht realisiren kann und das für ihn deshalb nur ein wertloses
Stück Papier ist. Hiernach erscheint der Weg der strafrechtlichen Regelung umso-
mehr als der einzig richtige, als er wohl am sichersten zum Ziele führt und trotz
der Schwierigkeit der Formulirung eines dermaligen Strafgesetzes und später der
Beweisfrage unzweifelhaft den verhältnismäßig größten Schutz gewährt. Dazu
kommt uoch, daß er bereits in mehreren Strafgesetzen eingeschlagen worden ist.
So sagt der Art. 418 des Vväs xi-nat: "Jeder Leiter, Gehilfe oder Arbeiter einer
Fabrik, welcher Ausländern oder im Auslande sich gewöhnlich aufhaltenden In¬
ländern Geheimnisse der Fabrik, in welcher er beschäftigt ist, mitteilt, wird mit
Korrektionshausstrafe oder mit einer Geldbuße vou 500 bis 20 000 Franks belegt."
Der Verrat an Inländer wird hier also nicht mit Strafe bedroht, und der Ge¬
danke des Gesetzgebers ist wohl in erster Linie der, die Verbreitung der damals


Notizen.

rat von Geschäftsgeheimnissen schwer empfunden wird. Man hat sich zwar — und
das ist der beste Beweis für den Notstand — seither schon vielfach zu helfen ge¬
sucht, indem man für solche Fälle Konventionalstrafe» festsetzte, sich Eides- oder
Ehrenwortsversprechungen abgeben ließ, aber gerade in den wichtigsten Fällen, in
denen oft die Existenz eines Geschäfts oder doch die derzeitige Art seines Betriebes
von der Sicherung des Geheimnisses abhängt, haben diese Mittel versagt. Ist ein
Geschäftsgeheimnis so wichtig, daß seine Kenntnis der Mühe und des Geldes lohnt,
so wird leichten Herzens die Konventionalstrafe bezahlt werden, und die Schädigung
des verratenen Geschäfts bleibt bestehen, durch den Empfang der Konventionalstrafe
nur wenig gemildert. Auch wird oft eine solche Strafe, namentlich wenn sich der
Verräter ins Ausland begiebt und dort etwa bei einem ausländischen Konkurrenten
Dienst nimmt oder wenn er vermögenslos ist, garnicht zu vollziehen sein oder ihre
Einklagung doch unverhältnismäßige Mühe und Kosten verursachen. Was weiter
die eidliche Verpflichtung der Geschäftsgehilfen anlangt, so fehlen ihr vor allem die
gesetzlichen Grundlagen. Mir wenigstens ist kein Staat bekannt, wo die Gerichte
gesetzlich zur Abnahme solcher Eide auf Antrag verpflichtet wären. Man hat des¬
halb in den Staaten, wo die Gerichte anch die sogenannte freiwillige Gerichtsbar¬
keit ausüben, diese eidliche Verpflichtung als einen Akt der freiwilligen Gerichtsbar¬
keit zu begründen versucht. Indessen scheint diese Begründung mehr als zweifelhaft,
und jedenfalls kommt es bei dem jetzigen Stande der Gesetzgebung nur auf den
guten Willen des Richters an und darauf, welche Ansicht er sich von der Zulässig-
keit einer solchen Vereidigung gebildet hat, ob sie vorgenommen wird oder nicht.
Dazu kommt, daß von zahlreichen Theoretikern und Praktikern der Bruch einer
solchen eidlichen Verpflichtung als nicht strafbar und der K 162 des Strafgesetz¬
buches als darauf nicht anwendbar erklärt wird. Daraus ergiebt sich, daß der
Schutz, den die heutige Gesetzgebung gegen den Verrat von Geschäftsgeheimnissen
gewährt, durchaus ungenügend ist, wenn er überhaupt als vorhanden betrachtet
werden kann.

Es fragt sich nun, in welcher Weise den unleugbar schweren Schädigungen,
welche der Mangel solcher Schutzbestimmungcn dem deutschen Handel bringt, be¬
gegnet werden kaun. Auf dem Gebiete des Zivilrechts und durch dasselbe ist eine
Abhilfe kaum möglich, deun in bezug auf die Geltendmachung aus dem Verrat von
Geschäftsgeheimnissen begründeter Zivilrechtsansprüche wird sich im großen und
ganzen das vorhin über die Zweckmäßigkeit der Konventionalstrafe in solchen Fällen
gesagte wiederholen lassen. Der in Zahlen schwer nachweisbare Schaden wird auf
dem Wege langwieriger kostspieliger Prozesse festzustellen sein, und nach Beendigung
eines solchen Prozesses wird nicht selten der Geschäftsherr ein Urteil in Händen
haben, das er uicht realisiren kann und das für ihn deshalb nur ein wertloses
Stück Papier ist. Hiernach erscheint der Weg der strafrechtlichen Regelung umso-
mehr als der einzig richtige, als er wohl am sichersten zum Ziele führt und trotz
der Schwierigkeit der Formulirung eines dermaligen Strafgesetzes und später der
Beweisfrage unzweifelhaft den verhältnismäßig größten Schutz gewährt. Dazu
kommt uoch, daß er bereits in mehreren Strafgesetzen eingeschlagen worden ist.
So sagt der Art. 418 des Vväs xi-nat: „Jeder Leiter, Gehilfe oder Arbeiter einer
Fabrik, welcher Ausländern oder im Auslande sich gewöhnlich aufhaltenden In¬
ländern Geheimnisse der Fabrik, in welcher er beschäftigt ist, mitteilt, wird mit
Korrektionshausstrafe oder mit einer Geldbuße vou 500 bis 20 000 Franks belegt."
Der Verrat an Inländer wird hier also nicht mit Strafe bedroht, und der Ge¬
danke des Gesetzgebers ist wohl in erster Linie der, die Verbreitung der damals


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/545>, abgerufen am 22.07.2024.