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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Zur Trinkgelderfrage.

Gefälligkeit; läßt sich ein Knecht herbei, zu demselben Zweck seine Arbeit liegen
zu lassen, so wird er ein Trinkgeld erwarten; verlange ich von ihm, daß er
mich vier Stunden Weges über ein Joch führe, so wird er sich nicht auf meine
Noblesse verlassen, sondern seine Forderung stellen.

Unser Urtrinkgeld nun hat verschiedne Abarten. So das " Bestech imgs-
trinkgeld" für verbotene Dienste; ich gebe es als blinder Passagier dem Kutscher,
um mich mitfahren zu lassen, dem Eisenbahnschaffner, um mir das Coupe frei¬
zuhalten ?c. Dann das "Zuschlagstrinkgeld"; bei diesem ist die eigentliche Dienst¬
leistung anderweitig bezahlt, und man giebt das Trinkgeld für eine Steigerung
des bei derselben zu bethätigenden Diensteifers, der üiliAsntig, im juristischen
Sinne, oder für eine andre uns vorteilhafte oder bequeme Modifikation, z. B.
dem Kutscher für Pünktlichkeit und Schnelligkeit der Fahrt :c. Zum Zuschlags-
triukgeld ist auch zu zählen das "Stammtrinkgeld," das Trinkgeld der Stammgäste.
Der Stammgast ist für den Wirt eine besonders wertvolle Persönlichkeit und
verdient als solche eine besonders rücksichtsvolle Behandlung. Dieser Anspruch
richtet seine Spitze zwar zunächst gegen den Wirt, erhält aber seine Befriedigung
durch eine erhöhte Anspannung der Kellnerthätigkeit. Sobald der Bauch des
Stammgastes, den dieser vielleicht im Kultus des Lokals erworben hat, sich in
die Thüre schiebt, eilt der Leibkellner herbei, um ihm Hut, Überzieher, Stock
cibzuuehmen und ihn beflissen zu der gewohnten Sofaecke zu geleiten, die er
bis dahin sorglich und unter diversen Vorwänden vor der Ungebühr fremder
Eindringlinge zu bewahren gewußt hat. Obwohl es nun Sache des Wirts wäre,
diese in seinem eigensten Interesse erhöhte Thätigkeit des Kellners zu belohnen
-- etwa wie umgekehrt der Kaufmann bei Entnahme größerer Posten einen Rabatt
giebt --, Pflegt er doch so wenig Einsicht in die wahre Sachlage zu haben,
daß es dem Stammgast überlassen bleibt, das Gleichgewicht durch ein zu ge¬
legener Zeit, etwa Neujahr, verabreichtes Trinkgelo wieder herzustellen.

Zwischen den im obigen gezeichneten drei großen Kategorien des Trink¬
geldes, dem obligaten, dem Ur- und dem Gründertriukgeld giebt es nun mannich-
fache Übergänge und Abstufungen, wie denn auch ein und dasselbe Trinkgeld
mit verschiednen Umständen und an verschiednen Orten einen verschiednen Cha¬
rakter annehmen kann und der Diagnose oft Schwierigkeiten bietet. Das obligate
Trinkgeld, welches sehr zu Übergriffen neigt, zeigt, wie schon oben angedeutet,
wenn es in die Fremde geht, um neue Gebiete zu annektiren, im Anfang nie
seine wahre Gestalt, es reist stets iuooZnito, es sondirt zunächst unter der Maske
des Grüudertriukgeldes den Boden und erst, wenn es sicher geworden ist, zeigt
es den Pferdefuß. Selbst das Urtrinkgeld artet, wenn man es aus seinem
heimatlichen Kulturboden in wilderes Feld verpflanzt, leicht aus und erscheint
als Gründertrinkgeld, wenigstens dem Empfänger, der geneigt ist, dasselbe als
nicht verdient zu betrachten, ja es mit Selbstgefühl zurückzuweisen. Das Gründer¬
trinkgeld kann unter Umständen zum obligaten avancircn.


Zur Trinkgelderfrage.

Gefälligkeit; läßt sich ein Knecht herbei, zu demselben Zweck seine Arbeit liegen
zu lassen, so wird er ein Trinkgeld erwarten; verlange ich von ihm, daß er
mich vier Stunden Weges über ein Joch führe, so wird er sich nicht auf meine
Noblesse verlassen, sondern seine Forderung stellen.

Unser Urtrinkgeld nun hat verschiedne Abarten. So das „ Bestech imgs-
trinkgeld" für verbotene Dienste; ich gebe es als blinder Passagier dem Kutscher,
um mich mitfahren zu lassen, dem Eisenbahnschaffner, um mir das Coupe frei¬
zuhalten ?c. Dann das „Zuschlagstrinkgeld"; bei diesem ist die eigentliche Dienst¬
leistung anderweitig bezahlt, und man giebt das Trinkgeld für eine Steigerung
des bei derselben zu bethätigenden Diensteifers, der üiliAsntig, im juristischen
Sinne, oder für eine andre uns vorteilhafte oder bequeme Modifikation, z. B.
dem Kutscher für Pünktlichkeit und Schnelligkeit der Fahrt :c. Zum Zuschlags-
triukgeld ist auch zu zählen das „Stammtrinkgeld," das Trinkgeld der Stammgäste.
Der Stammgast ist für den Wirt eine besonders wertvolle Persönlichkeit und
verdient als solche eine besonders rücksichtsvolle Behandlung. Dieser Anspruch
richtet seine Spitze zwar zunächst gegen den Wirt, erhält aber seine Befriedigung
durch eine erhöhte Anspannung der Kellnerthätigkeit. Sobald der Bauch des
Stammgastes, den dieser vielleicht im Kultus des Lokals erworben hat, sich in
die Thüre schiebt, eilt der Leibkellner herbei, um ihm Hut, Überzieher, Stock
cibzuuehmen und ihn beflissen zu der gewohnten Sofaecke zu geleiten, die er
bis dahin sorglich und unter diversen Vorwänden vor der Ungebühr fremder
Eindringlinge zu bewahren gewußt hat. Obwohl es nun Sache des Wirts wäre,
diese in seinem eigensten Interesse erhöhte Thätigkeit des Kellners zu belohnen
— etwa wie umgekehrt der Kaufmann bei Entnahme größerer Posten einen Rabatt
giebt —, Pflegt er doch so wenig Einsicht in die wahre Sachlage zu haben,
daß es dem Stammgast überlassen bleibt, das Gleichgewicht durch ein zu ge¬
legener Zeit, etwa Neujahr, verabreichtes Trinkgelo wieder herzustellen.

Zwischen den im obigen gezeichneten drei großen Kategorien des Trink¬
geldes, dem obligaten, dem Ur- und dem Gründertriukgeld giebt es nun mannich-
fache Übergänge und Abstufungen, wie denn auch ein und dasselbe Trinkgeld
mit verschiednen Umständen und an verschiednen Orten einen verschiednen Cha¬
rakter annehmen kann und der Diagnose oft Schwierigkeiten bietet. Das obligate
Trinkgeld, welches sehr zu Übergriffen neigt, zeigt, wie schon oben angedeutet,
wenn es in die Fremde geht, um neue Gebiete zu annektiren, im Anfang nie
seine wahre Gestalt, es reist stets iuooZnito, es sondirt zunächst unter der Maske
des Grüudertriukgeldes den Boden und erst, wenn es sicher geworden ist, zeigt
es den Pferdefuß. Selbst das Urtrinkgeld artet, wenn man es aus seinem
heimatlichen Kulturboden in wilderes Feld verpflanzt, leicht aus und erscheint
als Gründertrinkgeld, wenigstens dem Empfänger, der geneigt ist, dasselbe als
nicht verdient zu betrachten, ja es mit Selbstgefühl zurückzuweisen. Das Gründer¬
trinkgeld kann unter Umständen zum obligaten avancircn.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/43>, abgerufen am 28.12.2024.