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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.

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Der Schriftstellerkrieg gegen die Leihbibliotheken.

in unserm Rechte gegeben? Mit dem besten Willen wüßten wir dieselbe
nicht zu begründen, weder mich gemeinem, noch nach preußischem Rechte; auch nicht
nach Z 25, Teil 1, Tit. 8 des Allgau. Landrechts, auf welchen Dr. Welten
bezug nimmt. Jede Klage dieser Art würde voraussetzen, daß die angeordnete
Beschränkung in der Benutzung des Buches dinglich, nach Art einer Dienstbarkeit,
ans dem Buche hafte. Solche Dienstbarkeiten um beweglichen Sachen kennt aber
unser Recht nicht. Und das ist auch recht gut. Denn wohin sollte es wohl
führen, wenn jeder, der eine Sache veräußert, Gott weiß welche Beschränkungen
in der Benutzung der Sache dieser mit auf den Weg geben und bleibend an
sie fesseln könnte? Die verehrlichen Schriftsteller reden allerdings bisher nur
von Leihbibliotheken, denen sie den Mißbrauch mit ihrem geistigen Eigentume
verbieten zu können glauben. Haben sie aber ein solches aus der Natur der
Sache sich ableitendes Recht Wider die Leihbibliotheken, so haben sie es auch
gegen jedermann, gleichviel, ob er das Ausleihen gewerbsmäßig betreibt oder
nicht. Es giebt ja Anstalten, die für manche Klassen von Schriftstellern noch
weit schlimmer sind als die Leihbibliotheken. Das sind die öffentlichen Biblio¬
theken. Denn diese pflegen ihre Bücher -- man denke nnr! -- sogar unentgeltlich
an Lesebedürftige auszuleihen. Welch eine unbarmherzige Schädigung der
armen Schriftsteller! Also schnell auf das Buch gedruckt: "Die Benutzung
dieses Exemplars durch eine öffentliche Bibliothek ist untersagt!" Eine ganz
verderbliche Einrichtung für die Kauflust des Publikums sind auch die bekannten
Lesezirkel. Also setzen wir auch auf das Buch: "Die Benutzung dieses Exemplars
für einen Lesezirkel ist untersagt!" Und wenn wir soweit sind, warum sollte
man nicht der Kürze halber auf das Buch setzen: "Die Benutzung dieses
Exemplars durch irgend jemand, mit Ausnahme des Eigentümers, ist unter¬
sagt!" Dann dürfte der Eigentümer auch nicht einem Freunde das Buch zum
Lesen borgen.

Die Agitation beruft sich auf das durch Gesetz ausgesprochene Verbot der
öffentlichen Aufführung dramatischer Werke ohne Einwilligung des Urhebers.
In dieser Beziehung muß zunächst bemerkt werden, daß dieses Verbot, in welchem
Maße wir dasselbe auch als gerecht und billig anerkennen mögen, doch keines¬
wegs aus der Natur der Sache sich ableitet, sondern seine Entstehung dem positiven
Ausspruche des Gesetzes verdankt. Auch in denjenigen Fällen, in welchen nach
dem Reichsgesctz vom 11. Juni 1870 der an die Spitze gestellte Vorbehalt gegen
Nachdruck oder öffentliche Aufführung eine rechtliche Wirksamkeit äußert, ver¬
dankt er diese Kraft nur dem positiven Ausspruche des Gesetzes. Analog lassen
sich vom Richter solche Gesetze nicht anwenden. Es könnte sich daher nur
fragen, ob es sich etwa empfehle, ein analoges Gesetz zu schaffen, welches den
Schriftstellern gegen die Benutzung ihre Werke durch die Leihbibliotheken einen
ähnlichen Schutz verleihe, wie ihn die Dramatiker gegen öffentliche Aufführungen
genießen. Ohne nun den Anschauungen unsrer Reichskörperschaften irgend vor¬
greifen zu wollen, glauben wir doch darauf hinweisen zu dürfen, daß beide
Verhältnisse nicht ganz auf gleicher Linie stehen. Wenn ein veröffentlichtes
Drama jeder beliebigen öffentlichen Aufführung unterläge, so könnten damit die
Ausführenden vielleicht Tausende gewinnen, während der Schriftsteller und Ver¬
leger nichts davon hätten, als daß zur Veranstaltung der Aufführung einige
wenige Exemplare des Werkes gekauft würden. Die hierin liegende Unbilligkeit
macht sich so stark fühlbar, daß auch schon vor dem gedachten Reichsgesetze der
alte Bundestag durch Beschlüsse voni 22. April 1841 und vom 12. März 1857


Der Schriftstellerkrieg gegen die Leihbibliotheken.

in unserm Rechte gegeben? Mit dem besten Willen wüßten wir dieselbe
nicht zu begründen, weder mich gemeinem, noch nach preußischem Rechte; auch nicht
nach Z 25, Teil 1, Tit. 8 des Allgau. Landrechts, auf welchen Dr. Welten
bezug nimmt. Jede Klage dieser Art würde voraussetzen, daß die angeordnete
Beschränkung in der Benutzung des Buches dinglich, nach Art einer Dienstbarkeit,
ans dem Buche hafte. Solche Dienstbarkeiten um beweglichen Sachen kennt aber
unser Recht nicht. Und das ist auch recht gut. Denn wohin sollte es wohl
führen, wenn jeder, der eine Sache veräußert, Gott weiß welche Beschränkungen
in der Benutzung der Sache dieser mit auf den Weg geben und bleibend an
sie fesseln könnte? Die verehrlichen Schriftsteller reden allerdings bisher nur
von Leihbibliotheken, denen sie den Mißbrauch mit ihrem geistigen Eigentume
verbieten zu können glauben. Haben sie aber ein solches aus der Natur der
Sache sich ableitendes Recht Wider die Leihbibliotheken, so haben sie es auch
gegen jedermann, gleichviel, ob er das Ausleihen gewerbsmäßig betreibt oder
nicht. Es giebt ja Anstalten, die für manche Klassen von Schriftstellern noch
weit schlimmer sind als die Leihbibliotheken. Das sind die öffentlichen Biblio¬
theken. Denn diese pflegen ihre Bücher — man denke nnr! — sogar unentgeltlich
an Lesebedürftige auszuleihen. Welch eine unbarmherzige Schädigung der
armen Schriftsteller! Also schnell auf das Buch gedruckt: „Die Benutzung
dieses Exemplars durch eine öffentliche Bibliothek ist untersagt!" Eine ganz
verderbliche Einrichtung für die Kauflust des Publikums sind auch die bekannten
Lesezirkel. Also setzen wir auch auf das Buch: „Die Benutzung dieses Exemplars
für einen Lesezirkel ist untersagt!" Und wenn wir soweit sind, warum sollte
man nicht der Kürze halber auf das Buch setzen: „Die Benutzung dieses
Exemplars durch irgend jemand, mit Ausnahme des Eigentümers, ist unter¬
sagt!" Dann dürfte der Eigentümer auch nicht einem Freunde das Buch zum
Lesen borgen.

Die Agitation beruft sich auf das durch Gesetz ausgesprochene Verbot der
öffentlichen Aufführung dramatischer Werke ohne Einwilligung des Urhebers.
In dieser Beziehung muß zunächst bemerkt werden, daß dieses Verbot, in welchem
Maße wir dasselbe auch als gerecht und billig anerkennen mögen, doch keines¬
wegs aus der Natur der Sache sich ableitet, sondern seine Entstehung dem positiven
Ausspruche des Gesetzes verdankt. Auch in denjenigen Fällen, in welchen nach
dem Reichsgesctz vom 11. Juni 1870 der an die Spitze gestellte Vorbehalt gegen
Nachdruck oder öffentliche Aufführung eine rechtliche Wirksamkeit äußert, ver¬
dankt er diese Kraft nur dem positiven Ausspruche des Gesetzes. Analog lassen
sich vom Richter solche Gesetze nicht anwenden. Es könnte sich daher nur
fragen, ob es sich etwa empfehle, ein analoges Gesetz zu schaffen, welches den
Schriftstellern gegen die Benutzung ihre Werke durch die Leihbibliotheken einen
ähnlichen Schutz verleihe, wie ihn die Dramatiker gegen öffentliche Aufführungen
genießen. Ohne nun den Anschauungen unsrer Reichskörperschaften irgend vor¬
greifen zu wollen, glauben wir doch darauf hinweisen zu dürfen, daß beide
Verhältnisse nicht ganz auf gleicher Linie stehen. Wenn ein veröffentlichtes
Drama jeder beliebigen öffentlichen Aufführung unterläge, so könnten damit die
Ausführenden vielleicht Tausende gewinnen, während der Schriftsteller und Ver¬
leger nichts davon hätten, als daß zur Veranstaltung der Aufführung einige
wenige Exemplare des Werkes gekauft würden. Die hierin liegende Unbilligkeit
macht sich so stark fühlbar, daß auch schon vor dem gedachten Reichsgesetze der
alte Bundestag durch Beschlüsse voni 22. April 1841 und vom 12. März 1857


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156270/189>, abgerufen am 21.06.2024.