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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal.

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Das neue Aktiengesetz.

lichtes Objekt der Agiotage. Daß dieser Unfug verhindert werden muß, darüber
kann in Zukunft kein Zweifel sein, allein es fragt sich nur, ob man mit der
Steuerung desselben nicht auch eine wirklich notwendige.Emission trifft, und wie
man es verhindern kann, daß der Gerechte ueben^denMngerechten leide. Der
Entwurf glaubt dies durch die.Vorschrift zu thun, daß er eine Erhöhung vor
Einzahlung des ersten Grundkapitals untersagt, für die Emission einen Beschluß
der Generalversamnilung ^ verlangt und vor diesem Beschluß die Zusicherung
von Bezugsrechten verbietet. Namentlich der letzte Vorschlag verdient alle
Billigung; denn gerade durch eine solche Zusicherung erhalten die Beteiligten
einen Anreiz, die Aktien künstlich in die Höhe zu treiben und dann eine gewinn¬
reiche Neuemission herbeizuführen. Gründer, die seit Jahren jede Verbindung
mit der^Gesellschaft gelöst hatten, erlangten Vorteile ans einer solchen Emission,
die einen eigentlichen Lvtteriegewinn darstellen, denn von einer.Gegenleistung
ist keine Rede. Das macht den Entwurf künftighin unmöglich. Ob er dagegen
auch das Richtige getroffen hat, wenn er eine Emission unter xs.ri zuläßt,
mag hier nun angedeutet werden, eine genauere Erörterung würde in zu große
Details führen.


7.

Es ist bereits im Eingange dieser Betrachtungen erwähnt worden, daß die
Verwaltung der Aktiengesellschaften notwendigerweise eine sehr verwickelte ist.
Allein trotz des komplizirten Apparates hat das bestehende Recht den Aktionären
in der Verwaltung nicht den nötigen Schutz verliehen. Selbstverständlich ist die
Generalversammlung, obwohl sie der eigentliche Geschäftsherr ist, bei ihrer Viel-
köpfigkeit und veränderlichen Zusammensetzung nicht geeignet, die Geschicke der
Gesellschaft selbst zu leiten. Allein sie muß doch auch nicht so machtlos sein,
um über sich vom Vorstand und Aufsichtsrat frei schalte" und walten zu lassen.
Diese beiden Organe sind trotz der Novelle von 1870 geradezu omnipotent, und
wenn sie einig sind, ist weder der einzelne Aktionär noch die Generalversammlung
von irgend welcher Bedeutung, sind sie aber uneinig, dann ist die letztere ein
Spielball in der Hand desjenigen, der die meisten ^Aktien'" zusammenzuleihen
vermag. Besonders gefährlich wird die Stellung dieser Organe, wenn sie von
den Gründern auf lange Zeit bestellt werden, sodaß deren Einfluß Jahre hin¬
durch in der Gesellschaft der ausschließlich maßgebende ist.

Der Entwurf hat an dieser Organisation keine Veränderung vorgenommen,
er ist im Gegenteil dem Vorschlag derer ausgewichen, welche den Aufsichtsrat
zum ausschließlichen Kvntrolvrgan bestimmen und von jeder verwaltenden Thätig¬
keit zurückhalten wollen. Gerade darin, daß der Aufsichtsrat auch positiv --
wenn auch nicht nach außen, so doch dem Vorstand gegenüber -- eingreifen
kann, sieht der Entwurf eine Wirkung der Kontrole. Richtig ist nur, daß ein
bloßes Aufsichts- oder Revisionsorgan nur äußerlich zu einer Prüfung gelangen


Das neue Aktiengesetz.

lichtes Objekt der Agiotage. Daß dieser Unfug verhindert werden muß, darüber
kann in Zukunft kein Zweifel sein, allein es fragt sich nur, ob man mit der
Steuerung desselben nicht auch eine wirklich notwendige.Emission trifft, und wie
man es verhindern kann, daß der Gerechte ueben^denMngerechten leide. Der
Entwurf glaubt dies durch die.Vorschrift zu thun, daß er eine Erhöhung vor
Einzahlung des ersten Grundkapitals untersagt, für die Emission einen Beschluß
der Generalversamnilung ^ verlangt und vor diesem Beschluß die Zusicherung
von Bezugsrechten verbietet. Namentlich der letzte Vorschlag verdient alle
Billigung; denn gerade durch eine solche Zusicherung erhalten die Beteiligten
einen Anreiz, die Aktien künstlich in die Höhe zu treiben und dann eine gewinn¬
reiche Neuemission herbeizuführen. Gründer, die seit Jahren jede Verbindung
mit der^Gesellschaft gelöst hatten, erlangten Vorteile ans einer solchen Emission,
die einen eigentlichen Lvtteriegewinn darstellen, denn von einer.Gegenleistung
ist keine Rede. Das macht den Entwurf künftighin unmöglich. Ob er dagegen
auch das Richtige getroffen hat, wenn er eine Emission unter xs.ri zuläßt,
mag hier nun angedeutet werden, eine genauere Erörterung würde in zu große
Details führen.


7.

Es ist bereits im Eingange dieser Betrachtungen erwähnt worden, daß die
Verwaltung der Aktiengesellschaften notwendigerweise eine sehr verwickelte ist.
Allein trotz des komplizirten Apparates hat das bestehende Recht den Aktionären
in der Verwaltung nicht den nötigen Schutz verliehen. Selbstverständlich ist die
Generalversammlung, obwohl sie der eigentliche Geschäftsherr ist, bei ihrer Viel-
köpfigkeit und veränderlichen Zusammensetzung nicht geeignet, die Geschicke der
Gesellschaft selbst zu leiten. Allein sie muß doch auch nicht so machtlos sein,
um über sich vom Vorstand und Aufsichtsrat frei schalte» und walten zu lassen.
Diese beiden Organe sind trotz der Novelle von 1870 geradezu omnipotent, und
wenn sie einig sind, ist weder der einzelne Aktionär noch die Generalversammlung
von irgend welcher Bedeutung, sind sie aber uneinig, dann ist die letztere ein
Spielball in der Hand desjenigen, der die meisten ^Aktien'" zusammenzuleihen
vermag. Besonders gefährlich wird die Stellung dieser Organe, wenn sie von
den Gründern auf lange Zeit bestellt werden, sodaß deren Einfluß Jahre hin¬
durch in der Gesellschaft der ausschließlich maßgebende ist.

Der Entwurf hat an dieser Organisation keine Veränderung vorgenommen,
er ist im Gegenteil dem Vorschlag derer ausgewichen, welche den Aufsichtsrat
zum ausschließlichen Kvntrolvrgan bestimmen und von jeder verwaltenden Thätig¬
keit zurückhalten wollen. Gerade darin, daß der Aufsichtsrat auch positiv —
wenn auch nicht nach außen, so doch dem Vorstand gegenüber — eingreifen
kann, sieht der Entwurf eine Wirkung der Kontrole. Richtig ist nur, daß ein
bloßes Aufsichts- oder Revisionsorgan nur äußerlich zu einer Prüfung gelangen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_154164/350>, abgerufen am 28.07.2024.