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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal.

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Notizen.

1865, konstcitirtcn die europäischen Großmächte, welche den Pariser Frieden ge¬
schlossen hatten, die von der europäischen Kommission vorgenommenen Arbeiten, über¬
trugen derselben neben dem Sulinaarm noch die Verbesserung des Se. Georgarmes,
wobei sich die Türkei verpflichtete, dieser Kommission die erforderliche Unterstützung
zu leihen. Durch den Londoner Vertrag vom 13. März 1871 wurde die Dauer
der europäischen Kommission auf weitere zwölf Jahre, bis zum 21. April 1333,
erstreckt und die Uferstaaten übernahmen die Verpflichtung, sich untereinander wegen
Beseitigung der Schifffahrtshindernisse am Eisernen Thor zu verständigen. Artikel ö3
des Berliner Vertrages berief Rumänien zur Teilnahme an der europäischen Kom¬
mission, nud die dieselbe bildenden Mächte vereinigten sich zu einer neuen Akte
(Galatz, den 23. Mai 1831), worin unter Aufrechterhaltung der frühern Be¬
stimmungen die Rechte der gedachten Kommission bis nach Galatz hin ausgedehnt
wurden. Der Berliner Vertrag war jedoch noch weiter gegangen; er bestimmte
einerseits, daß die Reglements betreffend die Polizei und Beaufsichtigung der Flu߬
schifffahrt auf der Straße vom Eisernen Thor bis Galatz durch die europäische
Kommission uuter Mitwirkung der Delegirten der Uferstaaten ausgearbeitet und mit
den abwärts von Galatz bereits geltenden oder noch zu erlassenden Reglements in
Übereinstimmung gesetzt werden sollten, sowie daß Österreich die erforderlichen
Arbeiten zur Beseitigung der am Eisernen Thor bestehenden Hemmungen über¬
nehmen sollte. Die Uferstaaten um diesem Teile des Flußlaufes wurden verpflichtet,
alle diejenigen Erleichterungen zu gewähren, welche im Interesse der betreffenden
Arbeiten erforderlich erscheinen könnten (Artikel 55, 57). Den Schlußstein zu diesen
Bestimmungen bildet der neue Londoner Vertrag der Pariser Signatarmächte vom
10. März d. I. In ihm liegt für Rumänien der Stein des Anstoßes. Die
europäische Kommission wird auf 21 Jahre erneuert, ihr jedoch der Kiliaarm, so¬
weit er nur von Rußland oder nur von Rumänien begrenzt wird, entzogen. Wo
dieser Arm an rumänischen und russischen Ufern anliegt, sollen ans ihn die auf
den Sulinaarm bezüglichen Vorschriften unter Aufsicht der zur europäischen Kom¬
mission abgeordneten Delegirten Rußlands und Rumäniens Anwendung finden.
Gegen diese Bestimmung hat Rumänien nichts einzuwenden, da hierin alle seine
Rechte als Uferstaat gewahrt sind, wohl aber gegen Vorschriften des dem Ver¬
trag beigefügten Schifffahrts - und Strompolizeireglemeuts. Dessen Ausführung
wird nämlich unter die Aufsicht einer gemischten Kommission gestellt, in welcher
Österreich-Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Serbien, sowie ein alle Semester wech¬
selndes Mitglied der europäischen Kommission vertreten sein und Österreich das
Präsidium führen soll. Die Dauer dieser gemischten Kommission ist wie die der
europäischen 21 Jahre, ihre Entscheidungen werden nach Stimmenmehrheit gefällt.
Die Folge dieser Beschlüsse ist, daß Österreich-Ungarn auf einem Gebiete des
Stromes, auf welchem es selbst nicht Uferstaat ist, unterhalb des Eisernen Thores
ein Aufsichtsrecht erhält, und daß Rumänien an dem Teil, wo es selbst Uferstaat
ist, sich in seinen Territorialgrenzen der Stimmenmehrheit der Kommission (mixte)
unterwerfen soll, während es auf oommun aeoorä Anspruch macht.

Die Versuche Rumäniens, an diesen Abreden etwas zu ändern, sind vorläufig
gescheitert; dahingestellt muß bleiben, ob sie bereits als beendet zu betrachten sind.
Die Tagespresse hat die Reise des rumänischen Königs nach Wien und Berlin,
die Zusammenkunft des Reichskanzlers mit dem Grafen Kalnoky, die Reise des
rumänischen Ministerpräsidenten Braticmo in Zusammenhang mit der Donaufrage
zu bringen gesucht. Abgesehen von diesen diplomatischen Verhandlungen bemüht
sich aber Rumänien, auch die öffentliche Meinung Europas für sich zu gewinnen, und


Notizen.

1865, konstcitirtcn die europäischen Großmächte, welche den Pariser Frieden ge¬
schlossen hatten, die von der europäischen Kommission vorgenommenen Arbeiten, über¬
trugen derselben neben dem Sulinaarm noch die Verbesserung des Se. Georgarmes,
wobei sich die Türkei verpflichtete, dieser Kommission die erforderliche Unterstützung
zu leihen. Durch den Londoner Vertrag vom 13. März 1871 wurde die Dauer
der europäischen Kommission auf weitere zwölf Jahre, bis zum 21. April 1333,
erstreckt und die Uferstaaten übernahmen die Verpflichtung, sich untereinander wegen
Beseitigung der Schifffahrtshindernisse am Eisernen Thor zu verständigen. Artikel ö3
des Berliner Vertrages berief Rumänien zur Teilnahme an der europäischen Kom¬
mission, nud die dieselbe bildenden Mächte vereinigten sich zu einer neuen Akte
(Galatz, den 23. Mai 1831), worin unter Aufrechterhaltung der frühern Be¬
stimmungen die Rechte der gedachten Kommission bis nach Galatz hin ausgedehnt
wurden. Der Berliner Vertrag war jedoch noch weiter gegangen; er bestimmte
einerseits, daß die Reglements betreffend die Polizei und Beaufsichtigung der Flu߬
schifffahrt auf der Straße vom Eisernen Thor bis Galatz durch die europäische
Kommission uuter Mitwirkung der Delegirten der Uferstaaten ausgearbeitet und mit
den abwärts von Galatz bereits geltenden oder noch zu erlassenden Reglements in
Übereinstimmung gesetzt werden sollten, sowie daß Österreich die erforderlichen
Arbeiten zur Beseitigung der am Eisernen Thor bestehenden Hemmungen über¬
nehmen sollte. Die Uferstaaten um diesem Teile des Flußlaufes wurden verpflichtet,
alle diejenigen Erleichterungen zu gewähren, welche im Interesse der betreffenden
Arbeiten erforderlich erscheinen könnten (Artikel 55, 57). Den Schlußstein zu diesen
Bestimmungen bildet der neue Londoner Vertrag der Pariser Signatarmächte vom
10. März d. I. In ihm liegt für Rumänien der Stein des Anstoßes. Die
europäische Kommission wird auf 21 Jahre erneuert, ihr jedoch der Kiliaarm, so¬
weit er nur von Rußland oder nur von Rumänien begrenzt wird, entzogen. Wo
dieser Arm an rumänischen und russischen Ufern anliegt, sollen ans ihn die auf
den Sulinaarm bezüglichen Vorschriften unter Aufsicht der zur europäischen Kom¬
mission abgeordneten Delegirten Rußlands und Rumäniens Anwendung finden.
Gegen diese Bestimmung hat Rumänien nichts einzuwenden, da hierin alle seine
Rechte als Uferstaat gewahrt sind, wohl aber gegen Vorschriften des dem Ver¬
trag beigefügten Schifffahrts - und Strompolizeireglemeuts. Dessen Ausführung
wird nämlich unter die Aufsicht einer gemischten Kommission gestellt, in welcher
Österreich-Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Serbien, sowie ein alle Semester wech¬
selndes Mitglied der europäischen Kommission vertreten sein und Österreich das
Präsidium führen soll. Die Dauer dieser gemischten Kommission ist wie die der
europäischen 21 Jahre, ihre Entscheidungen werden nach Stimmenmehrheit gefällt.
Die Folge dieser Beschlüsse ist, daß Österreich-Ungarn auf einem Gebiete des
Stromes, auf welchem es selbst nicht Uferstaat ist, unterhalb des Eisernen Thores
ein Aufsichtsrecht erhält, und daß Rumänien an dem Teil, wo es selbst Uferstaat
ist, sich in seinen Territorialgrenzen der Stimmenmehrheit der Kommission (mixte)
unterwerfen soll, während es auf oommun aeoorä Anspruch macht.

Die Versuche Rumäniens, an diesen Abreden etwas zu ändern, sind vorläufig
gescheitert; dahingestellt muß bleiben, ob sie bereits als beendet zu betrachten sind.
Die Tagespresse hat die Reise des rumänischen Königs nach Wien und Berlin,
die Zusammenkunft des Reichskanzlers mit dem Grafen Kalnoky, die Reise des
rumänischen Ministerpräsidenten Braticmo in Zusammenhang mit der Donaufrage
zu bringen gesucht. Abgesehen von diesen diplomatischen Verhandlungen bemüht
sich aber Rumänien, auch die öffentliche Meinung Europas für sich zu gewinnen, und


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_154164/170>, abgerufen am 01.09.2024.