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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal.

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Innere Verhältnisse des deutschen Heerwesens.

Bundes und verleiht ihm die Befugnis, das Reich völkerrechtlich zu vertreten,
in, Namen desselben Krieg und Frieden zu schließen, Bündnisse und Verträge
einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des
Krieges im Namen des Reiches ist die Zustimmung des Bundesrath erforderlich,
es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.

Die Stellung des Reichsvberhauptes als obersten Bundesfeldherrn wird
im 63. Artikel des vom Reichskricgswesen handelnden elften Abschnitts der Ver¬
fassung wörtlich präzisirt wie folgt:

Die gesamte Landmacht des Reiches wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht.

Die Regimenter u. s. w. führen fortlaufende Nummern durch das ganze
deutsche Heer. Für die Bekleidung siud die Grundfarben und der Schnitt der
königlich preußischen Armee maßgebend. Deu betreffenden Kontingentsherren bleibt
es überlassen, die äußern Abzeichen (Kokarden !c.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß inner¬
halb des deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden
sind, und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaff¬
nung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in
der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem
Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Ber-
fassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei
vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung
der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr
und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen
(das sogenannte Dislokationsrecht), sowie die kriegsbereite Aufstellung eines
jeden Teiles des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver¬
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen
Heeres siud die bezügliche", künftig ergehenden Anordnungen für die preußische
Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8,1 be-
zeichneten Ausschuß für das Laudheer und die Festungen, zur Nachachtung in ge¬
eigneter Weise mitzuteilen.

Weiter verpflichtet die Reichsverfassung sämtliche deutschen Truppen zum
unbedingten Gehorsam gegen die kaiserlichen Befehle -- eine Verpflichtung, die
w den Fahneneid aufzunehmen ist --, verfügt die ungesäumte Einführung der
gesamten preußischen Militärgesetzgebnng in den übrigen Bundesstaaten, und
verteilt Kosten und Lasten auf dieselben gleichmäßig.

Der Kaiser ernennt den Höchsttommandirenden eines jeden Kontingents,
sowie solche Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents kommandiren,
und alle Festnngskommandantcn, er ist berechtigt, den Kriegszustand über einzelne
Teile des Reichs zu verhängen, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzu¬
legen und im Reichsdienste Offiziere der verschiednen Kontingente zu ver¬
setzen.


Grenzboten III. 1383. 77
Innere Verhältnisse des deutschen Heerwesens.

Bundes und verleiht ihm die Befugnis, das Reich völkerrechtlich zu vertreten,
in, Namen desselben Krieg und Frieden zu schließen, Bündnisse und Verträge
einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des
Krieges im Namen des Reiches ist die Zustimmung des Bundesrath erforderlich,
es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.

Die Stellung des Reichsvberhauptes als obersten Bundesfeldherrn wird
im 63. Artikel des vom Reichskricgswesen handelnden elften Abschnitts der Ver¬
fassung wörtlich präzisirt wie folgt:

Die gesamte Landmacht des Reiches wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht.

Die Regimenter u. s. w. führen fortlaufende Nummern durch das ganze
deutsche Heer. Für die Bekleidung siud die Grundfarben und der Schnitt der
königlich preußischen Armee maßgebend. Deu betreffenden Kontingentsherren bleibt
es überlassen, die äußern Abzeichen (Kokarden !c.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß inner¬
halb des deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden
sind, und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaff¬
nung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in
der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem
Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Ber-
fassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei
vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung
der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr
und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen
(das sogenannte Dislokationsrecht), sowie die kriegsbereite Aufstellung eines
jeden Teiles des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver¬
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen
Heeres siud die bezügliche», künftig ergehenden Anordnungen für die preußische
Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8,1 be-
zeichneten Ausschuß für das Laudheer und die Festungen, zur Nachachtung in ge¬
eigneter Weise mitzuteilen.

Weiter verpflichtet die Reichsverfassung sämtliche deutschen Truppen zum
unbedingten Gehorsam gegen die kaiserlichen Befehle — eine Verpflichtung, die
w den Fahneneid aufzunehmen ist —, verfügt die ungesäumte Einführung der
gesamten preußischen Militärgesetzgebnng in den übrigen Bundesstaaten, und
verteilt Kosten und Lasten auf dieselben gleichmäßig.

Der Kaiser ernennt den Höchsttommandirenden eines jeden Kontingents,
sowie solche Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents kommandiren,
und alle Festnngskommandantcn, er ist berechtigt, den Kriegszustand über einzelne
Teile des Reichs zu verhängen, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzu¬
legen und im Reichsdienste Offiziere der verschiednen Kontingente zu ver¬
setzen.


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[0617] Innere Verhältnisse des deutschen Heerwesens. Bundes und verleiht ihm die Befugnis, das Reich völkerrechtlich zu vertreten, in, Namen desselben Krieg und Frieden zu schließen, Bündnisse und Verträge einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches ist die Zustimmung des Bundesrath erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Die Stellung des Reichsvberhauptes als obersten Bundesfeldherrn wird im 63. Artikel des vom Reichskricgswesen handelnden elften Abschnitts der Ver¬ fassung wörtlich präzisirt wie folgt: Die gesamte Landmacht des Reiches wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht. Die Regimenter u. s. w. führen fortlaufende Nummern durch das ganze deutsche Heer. Für die Bekleidung siud die Grundfarben und der Schnitt der königlich preußischen Armee maßgebend. Deu betreffenden Kontingentsherren bleibt es überlassen, die äußern Abzeichen (Kokarden !c.) zu bestimmen. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß inner¬ halb des deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind, und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaff¬ nung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Ber- fassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen (das sogenannte Dislokationsrecht), sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des Reichsheeres anzuordnen. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver¬ pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen Heeres siud die bezügliche», künftig ergehenden Anordnungen für die preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8,1 be- zeichneten Ausschuß für das Laudheer und die Festungen, zur Nachachtung in ge¬ eigneter Weise mitzuteilen. Weiter verpflichtet die Reichsverfassung sämtliche deutschen Truppen zum unbedingten Gehorsam gegen die kaiserlichen Befehle — eine Verpflichtung, die w den Fahneneid aufzunehmen ist —, verfügt die ungesäumte Einführung der gesamten preußischen Militärgesetzgebnng in den übrigen Bundesstaaten, und verteilt Kosten und Lasten auf dieselben gleichmäßig. Der Kaiser ernennt den Höchsttommandirenden eines jeden Kontingents, sowie solche Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents kommandiren, und alle Festnngskommandantcn, er ist berechtigt, den Kriegszustand über einzelne Teile des Reichs zu verhängen, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzu¬ legen und im Reichsdienste Offiziere der verschiednen Kontingente zu ver¬ setzen. Grenzboten III. 1383. 77

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_153446/617>, abgerufen am 08.09.2024.