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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal.

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Literatur.
Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs von der Gründung des Norddeutschen
Bundes bis auf die Gegenwart. Mit Erläuterungen und Registern herausgegeben von
Gaupp, Hellweg, Koch, Neubauer, Solms, Sydow, Turnau, Nierhaus.
Berlin und Leipzig, Gutteutag, 1883. Erste Lieferung.

Die Form der englischen Gesetzgebung ist keine mustergiltige. Es hängt
das einerseits damit zusammen, daß die Parlamentarische Gesetzgebung <Menw-1a,w)
überwiegt und andrerseits, daß die Sprache schwer, schwülstig und auf eine Buch¬
stabeninterpretation berechnet ist. Ein Gesetz wird auf das andre gepfropft, bis
nach einer gewissen Zeit auch kein Jurist mehr ein und aus weiß. Dann erbarmt
sich Regierung und Parlament dieses Zustandes und macht eine vousoliäatsä ^.et,
d. h. es werden aus den verschiednen disparaten Anordnungen die Widersprüche
und Wiederholungen beseitigt, und man vermag wieder einmal den Rechtszustand
zu übersehen. So sehr sich nur auch unsre Reichsgesetzgebung von den englischen
Gesetzgebungsfehleru fernhält -- die Sprache ist namentlich mustergiltig und es
wäre eines Philologen wohl würdig, die Fortschritte zu konstatiren, die unsre Sprache
den Gesetzen des deutschen Reichs verdankt ^) --, so sehr auch leider von der
englischen Tugend der LonLoliüa>thal ^.et. Seit der Gründung des norddeutschen
Bundes bis auf den heutigen Tag liegen sechzehn Bände des Bundes- und Reichs¬
gesetzblattes vor mit Vorschriften, deren heutige Geltung und Anwendbarkeit in
zahlreichen Punkten mehr als zweifelhaft sein kann; verschiedne Materien sind in
fortwährendem Fluß geblieben, so die Steuergesetzgebung, die Gewerbeordnung,
die Eichordnung u. dergl. ni. Bei einigen Gebieten, wie hinsichtlich des Straf¬
gesetzbuchs früher und jetzt hinsichtlich der Gewerbeordnung, hat auch das deutsche
Reich sich zu einer Konsolidation entschlossen, bei andern aber wird neues dem
alten hinzugefügt und der Praxis großmütig überlasse", was sie als geltendes
Recht ansehen will. Nun sind aber die Gesetze nicht bloß für die Juristen gemacht,
sondern es soll sich jedermann danach richten. Das wird jedoch bei dem Anwachsen
des Stoffes fast unmöglich. Das vorliegende Unternehmen setzt sich zum Ziel, diese
Mängel zu beseitigen. Es giebt die Texte sämtlicher Gesetze in ihrer heutigen
Gestaltung und läßt durch Druck und Anmerkungen hervortreten, was aufgehoben
und was an Stelle des Aufgehobeneu getreten ist. Außerdem sind zur Vervoll¬
ständigung des gesamten Materials die Erlasse und Verordnungen des Reichs¬
kanzlers, des Bundesrath und der Preußischen Ministerien herangezogen, sodaß
nach Vollendung des Werkes das gesamte Reichsrecht in einer Übersicht erscheinen
wird. Das Unternehmen ist kundigen Händen anvertraut, es soll etwa in zwanzig
Lieferungen erscheinen und wird aus ungefähr dreißig Mark zu stehen kommen.


Bonaparte und der Rastadter Gesandteninord. Ein Wort an meine Herren Kri¬
tiker. Von Professor Dr. A. Böhtlingk. Leipzig, Duncker u. Hmublol, 1883. SIS.

Auch wer nicht in der Weltgeschichte das Weltgericht sieht, wird doch zugeben
müssen, daß der Geschichtschreiber vielseitig ein richterliches Amt ausübt, und wer
aus eigner Thätigkeit weiß, wie schwer es ist, in einem gewöhnlichen Strafprozeß,
der sich vor seinen Angen und Ohren abspielt, die Wahrheit zu ermitteln, der wird
die Ermittlung derselben fast unmöglich erachten bei einem hochpolitischen Straf¬
prozeß, der mehr als achtzig Jahre hinter uns liegt und bei dem einerseits nur
geringe Bemühungen angestellt wurden, die Thäter zu entdecken, andrerseits sehr
eifrige Bestrebungen zu Tage traten, die spüre" der Thäter zu verwischen.



*) Dürfte doch wohl etwas zu viel behauptet sein. Übrigens wäre" "Philologen" als
D. Red. solche schwerlich dazu geeignet, daS zu beurteilen. Dazu gehört mehr.
Literatur.
Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs von der Gründung des Norddeutschen
Bundes bis auf die Gegenwart. Mit Erläuterungen und Registern herausgegeben von
Gaupp, Hellweg, Koch, Neubauer, Solms, Sydow, Turnau, Nierhaus.
Berlin und Leipzig, Gutteutag, 1883. Erste Lieferung.

Die Form der englischen Gesetzgebung ist keine mustergiltige. Es hängt
das einerseits damit zusammen, daß die Parlamentarische Gesetzgebung <Menw-1a,w)
überwiegt und andrerseits, daß die Sprache schwer, schwülstig und auf eine Buch¬
stabeninterpretation berechnet ist. Ein Gesetz wird auf das andre gepfropft, bis
nach einer gewissen Zeit auch kein Jurist mehr ein und aus weiß. Dann erbarmt
sich Regierung und Parlament dieses Zustandes und macht eine vousoliäatsä ^.et,
d. h. es werden aus den verschiednen disparaten Anordnungen die Widersprüche
und Wiederholungen beseitigt, und man vermag wieder einmal den Rechtszustand
zu übersehen. So sehr sich nur auch unsre Reichsgesetzgebung von den englischen
Gesetzgebungsfehleru fernhält — die Sprache ist namentlich mustergiltig und es
wäre eines Philologen wohl würdig, die Fortschritte zu konstatiren, die unsre Sprache
den Gesetzen des deutschen Reichs verdankt ^) —, so sehr auch leider von der
englischen Tugend der LonLoliüa>thal ^.et. Seit der Gründung des norddeutschen
Bundes bis auf den heutigen Tag liegen sechzehn Bände des Bundes- und Reichs¬
gesetzblattes vor mit Vorschriften, deren heutige Geltung und Anwendbarkeit in
zahlreichen Punkten mehr als zweifelhaft sein kann; verschiedne Materien sind in
fortwährendem Fluß geblieben, so die Steuergesetzgebung, die Gewerbeordnung,
die Eichordnung u. dergl. ni. Bei einigen Gebieten, wie hinsichtlich des Straf¬
gesetzbuchs früher und jetzt hinsichtlich der Gewerbeordnung, hat auch das deutsche
Reich sich zu einer Konsolidation entschlossen, bei andern aber wird neues dem
alten hinzugefügt und der Praxis großmütig überlasse», was sie als geltendes
Recht ansehen will. Nun sind aber die Gesetze nicht bloß für die Juristen gemacht,
sondern es soll sich jedermann danach richten. Das wird jedoch bei dem Anwachsen
des Stoffes fast unmöglich. Das vorliegende Unternehmen setzt sich zum Ziel, diese
Mängel zu beseitigen. Es giebt die Texte sämtlicher Gesetze in ihrer heutigen
Gestaltung und läßt durch Druck und Anmerkungen hervortreten, was aufgehoben
und was an Stelle des Aufgehobeneu getreten ist. Außerdem sind zur Vervoll¬
ständigung des gesamten Materials die Erlasse und Verordnungen des Reichs¬
kanzlers, des Bundesrath und der Preußischen Ministerien herangezogen, sodaß
nach Vollendung des Werkes das gesamte Reichsrecht in einer Übersicht erscheinen
wird. Das Unternehmen ist kundigen Händen anvertraut, es soll etwa in zwanzig
Lieferungen erscheinen und wird aus ungefähr dreißig Mark zu stehen kommen.


Bonaparte und der Rastadter Gesandteninord. Ein Wort an meine Herren Kri¬
tiker. Von Professor Dr. A. Böhtlingk. Leipzig, Duncker u. Hmublol, 1883. SIS.

Auch wer nicht in der Weltgeschichte das Weltgericht sieht, wird doch zugeben
müssen, daß der Geschichtschreiber vielseitig ein richterliches Amt ausübt, und wer
aus eigner Thätigkeit weiß, wie schwer es ist, in einem gewöhnlichen Strafprozeß,
der sich vor seinen Angen und Ohren abspielt, die Wahrheit zu ermitteln, der wird
die Ermittlung derselben fast unmöglich erachten bei einem hochpolitischen Straf¬
prozeß, der mehr als achtzig Jahre hinter uns liegt und bei dem einerseits nur
geringe Bemühungen angestellt wurden, die Thäter zu entdecken, andrerseits sehr
eifrige Bestrebungen zu Tage traten, die spüre» der Thäter zu verwischen.



*) Dürfte doch wohl etwas zu viel behauptet sein. Übrigens wäre» „Philologen" als
D. Red. solche schwerlich dazu geeignet, daS zu beurteilen. Dazu gehört mehr.
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[0223] Literatur. Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs von der Gründung des Norddeutschen Bundes bis auf die Gegenwart. Mit Erläuterungen und Registern herausgegeben von Gaupp, Hellweg, Koch, Neubauer, Solms, Sydow, Turnau, Nierhaus. Berlin und Leipzig, Gutteutag, 1883. Erste Lieferung. Die Form der englischen Gesetzgebung ist keine mustergiltige. Es hängt das einerseits damit zusammen, daß die Parlamentarische Gesetzgebung <Menw-1a,w) überwiegt und andrerseits, daß die Sprache schwer, schwülstig und auf eine Buch¬ stabeninterpretation berechnet ist. Ein Gesetz wird auf das andre gepfropft, bis nach einer gewissen Zeit auch kein Jurist mehr ein und aus weiß. Dann erbarmt sich Regierung und Parlament dieses Zustandes und macht eine vousoliäatsä ^.et, d. h. es werden aus den verschiednen disparaten Anordnungen die Widersprüche und Wiederholungen beseitigt, und man vermag wieder einmal den Rechtszustand zu übersehen. So sehr sich nur auch unsre Reichsgesetzgebung von den englischen Gesetzgebungsfehleru fernhält — die Sprache ist namentlich mustergiltig und es wäre eines Philologen wohl würdig, die Fortschritte zu konstatiren, die unsre Sprache den Gesetzen des deutschen Reichs verdankt ^) —, so sehr auch leider von der englischen Tugend der LonLoliüa>thal ^.et. Seit der Gründung des norddeutschen Bundes bis auf den heutigen Tag liegen sechzehn Bände des Bundes- und Reichs¬ gesetzblattes vor mit Vorschriften, deren heutige Geltung und Anwendbarkeit in zahlreichen Punkten mehr als zweifelhaft sein kann; verschiedne Materien sind in fortwährendem Fluß geblieben, so die Steuergesetzgebung, die Gewerbeordnung, die Eichordnung u. dergl. ni. Bei einigen Gebieten, wie hinsichtlich des Straf¬ gesetzbuchs früher und jetzt hinsichtlich der Gewerbeordnung, hat auch das deutsche Reich sich zu einer Konsolidation entschlossen, bei andern aber wird neues dem alten hinzugefügt und der Praxis großmütig überlasse», was sie als geltendes Recht ansehen will. Nun sind aber die Gesetze nicht bloß für die Juristen gemacht, sondern es soll sich jedermann danach richten. Das wird jedoch bei dem Anwachsen des Stoffes fast unmöglich. Das vorliegende Unternehmen setzt sich zum Ziel, diese Mängel zu beseitigen. Es giebt die Texte sämtlicher Gesetze in ihrer heutigen Gestaltung und läßt durch Druck und Anmerkungen hervortreten, was aufgehoben und was an Stelle des Aufgehobeneu getreten ist. Außerdem sind zur Vervoll¬ ständigung des gesamten Materials die Erlasse und Verordnungen des Reichs¬ kanzlers, des Bundesrath und der Preußischen Ministerien herangezogen, sodaß nach Vollendung des Werkes das gesamte Reichsrecht in einer Übersicht erscheinen wird. Das Unternehmen ist kundigen Händen anvertraut, es soll etwa in zwanzig Lieferungen erscheinen und wird aus ungefähr dreißig Mark zu stehen kommen. Bonaparte und der Rastadter Gesandteninord. Ein Wort an meine Herren Kri¬ tiker. Von Professor Dr. A. Böhtlingk. Leipzig, Duncker u. Hmublol, 1883. SIS. Auch wer nicht in der Weltgeschichte das Weltgericht sieht, wird doch zugeben müssen, daß der Geschichtschreiber vielseitig ein richterliches Amt ausübt, und wer aus eigner Thätigkeit weiß, wie schwer es ist, in einem gewöhnlichen Strafprozeß, der sich vor seinen Angen und Ohren abspielt, die Wahrheit zu ermitteln, der wird die Ermittlung derselben fast unmöglich erachten bei einem hochpolitischen Straf¬ prozeß, der mehr als achtzig Jahre hinter uns liegt und bei dem einerseits nur geringe Bemühungen angestellt wurden, die Thäter zu entdecken, andrerseits sehr eifrige Bestrebungen zu Tage traten, die spüre» der Thäter zu verwischen. *) Dürfte doch wohl etwas zu viel behauptet sein. Übrigens wäre» „Philologen" als D. Red. solche schwerlich dazu geeignet, daS zu beurteilen. Dazu gehört mehr.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_153446/223>, abgerufen am 08.09.2024.