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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal.

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was im Lollogium Germmiicum gelehrt wird.

liebe Gesellschaft gegen sie zurücktreten. 3. Die Regierung der bürgerlichen Gesell¬
schaft darf nicht atheistisch sein, gleichgiltig in Dingen, welche in den Bereich der
Regierung fallen, vorbehaltlich jedoch des Rechts der Kirche, in zweifelhaften Fällen
zu entscheiden, was wirklich zur Religion gehört. (Z?ud1. S. 48.)

Die weitläufige Ausführung dieser Sätze besteht hauptsächlich in einer Po¬
lemik gegen diejenigen Kirchenväter, die hiervon abweichende Lehren vortragen,
und gegen die Regalisten. Folgende Behauptung jedoch, die darin vorkommt,
ist von praktischer und sehr weittragender Bedeutung:

Die bürgerliche Gesellschaft soll ihre physische Gewalt der Kirche, wenn diese
dieselbe in Anspruch zu nehmen genötigt ist, unbedingt zur Verfügung stellen. Denn
obgleich die physische Gewalt vou den Individuen an die Beamten der Gesellschaft
übergegangen ist, so ist sie doch mit der daran haftenden Last übergegangen; die Last
der Individuen aber besteht darin, daß sie der Kirche, deren Mitglieder sie sind,
alles, was dieselbe nötig hat, also auch die physische Gewalt, zu gewähre" schuldig
sind. (?übt. S. 62.)

Auf das Verhältnis der katholischen Kirche zu den ketzerischen, also zu den
Protestantischen Staaten und Regierungen geht der Verfasser nicht ausdrücklich
weiter ein, sondern beschäftigt sich nur mit deu Ketzern als Individuen. Man
wird aber nicht fehlgreifen, wenn man annimmt, daß er den Satz, der Katholik
habe als Beamter des Staates alles zu leiste", was die Kirche von ihm als
Privatmann in Anspruch nimmt, analogerweise auch auf die Protestanten an¬
gewendet wissen, d. h. behaupten will, das protestantische Mitglied einer pro¬
testantischen Regierung habe sich von den Leitern der katholischen Kirche alles
dessen zu versehen, was ihm als ketzerischen Individuum von ihr angedroht ist.
Wir geben daher den betreffenden Abschnitt vollständig.

Unter Ketzern verstehen wir diejenigen, welche, obwohl gehörig getauft, irgend
einem Glaubensirrtum mit Hartnäckigkeit anhängen und wegen eines solchen Ab¬
falls landesflüchtig von der Kirche geworden sind. Nach Feststellung dieses Begriffes
ist es leicht, die Gewalt der Kirche über sie zu bestimmen.

Erster Lehrsatz: Die Ketzer sind an sich durch die Kirchengesetze verpflichtet.

Beweis: Weil in ihnen das Fundament der Unterwerfung fortbesteht, welches
die Taufe ist, da nämlich durch die Taufe ein jeder der Gewalt der Kirche über¬
wiesen wird, a,d oaäkm vWovnäus.*)

Bestätigung: Die Ursache des Verbrechens befreit niemand von den Ge¬
setzen, weil niemand durch seine Übelthat geschützt sein soll. Nun sind aber die
Ketzer nicht anders als um eines Verbrechens willen landflüchtig von der Kirche.
Folglich, u. s. w.

Fernere Bestätigung: Wenn die Ketzer nicht der Gerichtsbarkeit der Kirche
unterworfen wären, so könnten sie von derselben nicht einmal wegen Ketzerei be¬
straft werden. Nun können sie aber deswegen bestraft werden. (Vergl. darüber



*) Das,jus zMvoiM, das Hirwmmt, wird von Tarquini (?rio. Z 290) definirt als
die xotostag rvKsnäi, xnwoixioncki, visikmüi son inMvwnäi, <z"n"as ooxuosvsncki, roof
uosroouäi, vto.
Grenzvoteu II. 1883. 81
was im Lollogium Germmiicum gelehrt wird.

liebe Gesellschaft gegen sie zurücktreten. 3. Die Regierung der bürgerlichen Gesell¬
schaft darf nicht atheistisch sein, gleichgiltig in Dingen, welche in den Bereich der
Regierung fallen, vorbehaltlich jedoch des Rechts der Kirche, in zweifelhaften Fällen
zu entscheiden, was wirklich zur Religion gehört. (Z?ud1. S. 48.)

Die weitläufige Ausführung dieser Sätze besteht hauptsächlich in einer Po¬
lemik gegen diejenigen Kirchenväter, die hiervon abweichende Lehren vortragen,
und gegen die Regalisten. Folgende Behauptung jedoch, die darin vorkommt,
ist von praktischer und sehr weittragender Bedeutung:

Die bürgerliche Gesellschaft soll ihre physische Gewalt der Kirche, wenn diese
dieselbe in Anspruch zu nehmen genötigt ist, unbedingt zur Verfügung stellen. Denn
obgleich die physische Gewalt vou den Individuen an die Beamten der Gesellschaft
übergegangen ist, so ist sie doch mit der daran haftenden Last übergegangen; die Last
der Individuen aber besteht darin, daß sie der Kirche, deren Mitglieder sie sind,
alles, was dieselbe nötig hat, also auch die physische Gewalt, zu gewähre« schuldig
sind. (?übt. S. 62.)

Auf das Verhältnis der katholischen Kirche zu den ketzerischen, also zu den
Protestantischen Staaten und Regierungen geht der Verfasser nicht ausdrücklich
weiter ein, sondern beschäftigt sich nur mit deu Ketzern als Individuen. Man
wird aber nicht fehlgreifen, wenn man annimmt, daß er den Satz, der Katholik
habe als Beamter des Staates alles zu leiste», was die Kirche von ihm als
Privatmann in Anspruch nimmt, analogerweise auch auf die Protestanten an¬
gewendet wissen, d. h. behaupten will, das protestantische Mitglied einer pro¬
testantischen Regierung habe sich von den Leitern der katholischen Kirche alles
dessen zu versehen, was ihm als ketzerischen Individuum von ihr angedroht ist.
Wir geben daher den betreffenden Abschnitt vollständig.

Unter Ketzern verstehen wir diejenigen, welche, obwohl gehörig getauft, irgend
einem Glaubensirrtum mit Hartnäckigkeit anhängen und wegen eines solchen Ab¬
falls landesflüchtig von der Kirche geworden sind. Nach Feststellung dieses Begriffes
ist es leicht, die Gewalt der Kirche über sie zu bestimmen.

Erster Lehrsatz: Die Ketzer sind an sich durch die Kirchengesetze verpflichtet.

Beweis: Weil in ihnen das Fundament der Unterwerfung fortbesteht, welches
die Taufe ist, da nämlich durch die Taufe ein jeder der Gewalt der Kirche über¬
wiesen wird, a,d oaäkm vWovnäus.*)

Bestätigung: Die Ursache des Verbrechens befreit niemand von den Ge¬
setzen, weil niemand durch seine Übelthat geschützt sein soll. Nun sind aber die
Ketzer nicht anders als um eines Verbrechens willen landflüchtig von der Kirche.
Folglich, u. s. w.

Fernere Bestätigung: Wenn die Ketzer nicht der Gerichtsbarkeit der Kirche
unterworfen wären, so könnten sie von derselben nicht einmal wegen Ketzerei be¬
straft werden. Nun können sie aber deswegen bestraft werden. (Vergl. darüber



*) Das,jus zMvoiM, das Hirwmmt, wird von Tarquini (?rio. Z 290) definirt als
die xotostag rvKsnäi, xnwoixioncki, visikmüi son inMvwnäi, <z»n«as ooxuosvsncki, roof
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[0649] was im Lollogium Germmiicum gelehrt wird. liebe Gesellschaft gegen sie zurücktreten. 3. Die Regierung der bürgerlichen Gesell¬ schaft darf nicht atheistisch sein, gleichgiltig in Dingen, welche in den Bereich der Regierung fallen, vorbehaltlich jedoch des Rechts der Kirche, in zweifelhaften Fällen zu entscheiden, was wirklich zur Religion gehört. (Z?ud1. S. 48.) Die weitläufige Ausführung dieser Sätze besteht hauptsächlich in einer Po¬ lemik gegen diejenigen Kirchenväter, die hiervon abweichende Lehren vortragen, und gegen die Regalisten. Folgende Behauptung jedoch, die darin vorkommt, ist von praktischer und sehr weittragender Bedeutung: Die bürgerliche Gesellschaft soll ihre physische Gewalt der Kirche, wenn diese dieselbe in Anspruch zu nehmen genötigt ist, unbedingt zur Verfügung stellen. Denn obgleich die physische Gewalt vou den Individuen an die Beamten der Gesellschaft übergegangen ist, so ist sie doch mit der daran haftenden Last übergegangen; die Last der Individuen aber besteht darin, daß sie der Kirche, deren Mitglieder sie sind, alles, was dieselbe nötig hat, also auch die physische Gewalt, zu gewähre« schuldig sind. (?übt. S. 62.) Auf das Verhältnis der katholischen Kirche zu den ketzerischen, also zu den Protestantischen Staaten und Regierungen geht der Verfasser nicht ausdrücklich weiter ein, sondern beschäftigt sich nur mit deu Ketzern als Individuen. Man wird aber nicht fehlgreifen, wenn man annimmt, daß er den Satz, der Katholik habe als Beamter des Staates alles zu leiste», was die Kirche von ihm als Privatmann in Anspruch nimmt, analogerweise auch auf die Protestanten an¬ gewendet wissen, d. h. behaupten will, das protestantische Mitglied einer pro¬ testantischen Regierung habe sich von den Leitern der katholischen Kirche alles dessen zu versehen, was ihm als ketzerischen Individuum von ihr angedroht ist. Wir geben daher den betreffenden Abschnitt vollständig. Unter Ketzern verstehen wir diejenigen, welche, obwohl gehörig getauft, irgend einem Glaubensirrtum mit Hartnäckigkeit anhängen und wegen eines solchen Ab¬ falls landesflüchtig von der Kirche geworden sind. Nach Feststellung dieses Begriffes ist es leicht, die Gewalt der Kirche über sie zu bestimmen. Erster Lehrsatz: Die Ketzer sind an sich durch die Kirchengesetze verpflichtet. Beweis: Weil in ihnen das Fundament der Unterwerfung fortbesteht, welches die Taufe ist, da nämlich durch die Taufe ein jeder der Gewalt der Kirche über¬ wiesen wird, a,d oaäkm vWovnäus.*) Bestätigung: Die Ursache des Verbrechens befreit niemand von den Ge¬ setzen, weil niemand durch seine Übelthat geschützt sein soll. Nun sind aber die Ketzer nicht anders als um eines Verbrechens willen landflüchtig von der Kirche. Folglich, u. s. w. Fernere Bestätigung: Wenn die Ketzer nicht der Gerichtsbarkeit der Kirche unterworfen wären, so könnten sie von derselben nicht einmal wegen Ketzerei be¬ straft werden. Nun können sie aber deswegen bestraft werden. (Vergl. darüber *) Das,jus zMvoiM, das Hirwmmt, wird von Tarquini (?rio. Z 290) definirt als die xotostag rvKsnäi, xnwoixioncki, visikmüi son inMvwnäi, <z»n«as ooxuosvsncki, roof uosroouäi, vto. Grenzvoteu II. 1883. 81

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_152756/649>, abgerufen am 22.07.2024.