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Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Viertes Quartal.

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Politische Rückblicke und Ausblicke.

aber nothgedrungen, den Torso, der ihre Vorlage unter den Händen der Parteien
geworden war, an, und das Gesetz wurde am 14. Juli verkündigt. Daß es immerhin
einigen Werth behalten hatte und gute Dienste leisten konnte, erwies sich bereits
in den nächsten Monaten. Der Artikel 5, nach welchem geistliche Amtshandlungen
von gesetzmäßig angestellten Geistlichen künftig frei sein sollten, beruhigte die Ka¬
tholiken wesentlich, und die Pfarrgeistlichkeit ließ sich mit Hingebung die Ausführung
derselben angelegen sein. Der Artikel 2 lautete: "In einem katholischen Bisthum,
dessen Stuhl erledigt oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Un¬
fähigkeit zur Bekleidung des Amtes erkannt worden ist, kann die Ausübung bi¬
schöflicher Rechte und Verrichtungen in Gemäßheit des Artikels 1 im Gesetze vom
2V. Mai 1874 demjenigen, welcher den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthut,
auch ohne die vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluß des Staats¬
ministeriums gestattet werden. In gleicher Weise kann von dem Nachweise der
nach Z 2 jenes Gesetzes erforderlichen Eigenschaften mit Ausnahme der deutschen
Staatsangehörigkeit dispensirt werden." Nach Paragraph 3 und 4 konnte das
Stuatsministerinm auch eine eingeleitete commissarische Vermögensverwaltung wieder
aufheben und die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen für den Umfang
eines Sprengels anordnen. Im März 1881 betraten die Domcapitel der Diöcesen
Paderborn und Osnabrück den Boden des Juligcsetzcs, wählten Bisthumsverweser
und zeigten deren Namen der Regierung an. Die beiden Persönlichkeiten boten
nach ihrem Vorleben genügende Bürgschaft, daß sie das bischöfliche Amt in ver¬
söhnlichem Geiste führen würden, und so nahm die Regierung keinen Anstand, von
der ihr vom Landtag übertragenen Vollmacht Gebrauch zu macheu und ihnen unter
Entbindung von der vorgeschriebenen eidlichen Verpflichtung die Ausübung bischöf¬
licher Rechte und Functionen zu erlauben. Zugleich wurde in der Diöcese Pader¬
born die staatlich-eommissarische Verwaltung des bischöflichen Vermögens aufgehoben
(in der Diöcese Osnabrück war dies nicht nöthig) und in beiden Bisthümern die
Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen verfügt, so daß hier wie dort wieder
geordnete kirchliche Verhältnisse eintraten und die Möglichkeit eines praktischen fried¬
lichen Nebencinauderlebens von Staat und Kirche gegeben war. Dagegen lehnte
die Regierung die Bestätigung des in der Diöcese Trier gewählten Bisthumsver-
wesers ab, weil er keine Bürgschaft für ein friedliches und den Gesetzen gemäßes
Verhalten zu geben schien.

Auch sonst wurde dem Nothstande der katholischen Kirche auf Grund der Voll¬
macht, welche das Juligesetz der Regierung ertheilt hatte, in großem Umfange ab¬
geholfen. Die Zahl der katholischen Pfarreien in Preußen beträgt 4604 mit
rund 8 800 000 Seelen. Davon waren Ende Januar d. I. allerdings nicht ord¬
nungsmäßig mit Pfarrern besetzt 1103 mit rund 2 085 000 Seelen. Darunter
befand sich natürlich auch die ganze Diaspora, wo eine regelmäßige Seelsorge ohne¬
hin nur vereinzelt stattfinden kann. Diesem Zustande, der auch uach der Ueber¬
zeugung der Regierung einen schweren Nothstand darstellte, hatten Regierung und
Landesvertretung gemeinschaftlich durch den Artikel 5 des Jnligesetzes in eminenter
Weise Abhilfe verschafft. Der Cultusminister konnte dem Landtage am 26. Januar
darüber folgendes berichten: "Erledigte, d. h. nicht mehr mit Pfarrern besetzte
Pfarreien, in welchen auf Grund des Artikels ö des Gesetzes vom 14. Juli 1330
seelsorgerische und zwar regelmäßige Abhilfe geleistet wird durch rite angestellte
Stellvertreter, giebt es dermalen 503 mit etwa 1 463 000 Seelen. Solche Pfarreien,
in welchen auf Grund des Alinea 1 des Artikels 5 regelmäßige Aushilfe durch
wirkliche Pfarrgeistliche geleistet wird, sind 445 mit etwa 450 000 Seelen. Also


Politische Rückblicke und Ausblicke.

aber nothgedrungen, den Torso, der ihre Vorlage unter den Händen der Parteien
geworden war, an, und das Gesetz wurde am 14. Juli verkündigt. Daß es immerhin
einigen Werth behalten hatte und gute Dienste leisten konnte, erwies sich bereits
in den nächsten Monaten. Der Artikel 5, nach welchem geistliche Amtshandlungen
von gesetzmäßig angestellten Geistlichen künftig frei sein sollten, beruhigte die Ka¬
tholiken wesentlich, und die Pfarrgeistlichkeit ließ sich mit Hingebung die Ausführung
derselben angelegen sein. Der Artikel 2 lautete: „In einem katholischen Bisthum,
dessen Stuhl erledigt oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Un¬
fähigkeit zur Bekleidung des Amtes erkannt worden ist, kann die Ausübung bi¬
schöflicher Rechte und Verrichtungen in Gemäßheit des Artikels 1 im Gesetze vom
2V. Mai 1874 demjenigen, welcher den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthut,
auch ohne die vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluß des Staats¬
ministeriums gestattet werden. In gleicher Weise kann von dem Nachweise der
nach Z 2 jenes Gesetzes erforderlichen Eigenschaften mit Ausnahme der deutschen
Staatsangehörigkeit dispensirt werden." Nach Paragraph 3 und 4 konnte das
Stuatsministerinm auch eine eingeleitete commissarische Vermögensverwaltung wieder
aufheben und die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen für den Umfang
eines Sprengels anordnen. Im März 1881 betraten die Domcapitel der Diöcesen
Paderborn und Osnabrück den Boden des Juligcsetzcs, wählten Bisthumsverweser
und zeigten deren Namen der Regierung an. Die beiden Persönlichkeiten boten
nach ihrem Vorleben genügende Bürgschaft, daß sie das bischöfliche Amt in ver¬
söhnlichem Geiste führen würden, und so nahm die Regierung keinen Anstand, von
der ihr vom Landtag übertragenen Vollmacht Gebrauch zu macheu und ihnen unter
Entbindung von der vorgeschriebenen eidlichen Verpflichtung die Ausübung bischöf¬
licher Rechte und Functionen zu erlauben. Zugleich wurde in der Diöcese Pader¬
born die staatlich-eommissarische Verwaltung des bischöflichen Vermögens aufgehoben
(in der Diöcese Osnabrück war dies nicht nöthig) und in beiden Bisthümern die
Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen verfügt, so daß hier wie dort wieder
geordnete kirchliche Verhältnisse eintraten und die Möglichkeit eines praktischen fried¬
lichen Nebencinauderlebens von Staat und Kirche gegeben war. Dagegen lehnte
die Regierung die Bestätigung des in der Diöcese Trier gewählten Bisthumsver-
wesers ab, weil er keine Bürgschaft für ein friedliches und den Gesetzen gemäßes
Verhalten zu geben schien.

Auch sonst wurde dem Nothstande der katholischen Kirche auf Grund der Voll¬
macht, welche das Juligesetz der Regierung ertheilt hatte, in großem Umfange ab¬
geholfen. Die Zahl der katholischen Pfarreien in Preußen beträgt 4604 mit
rund 8 800 000 Seelen. Davon waren Ende Januar d. I. allerdings nicht ord¬
nungsmäßig mit Pfarrern besetzt 1103 mit rund 2 085 000 Seelen. Darunter
befand sich natürlich auch die ganze Diaspora, wo eine regelmäßige Seelsorge ohne¬
hin nur vereinzelt stattfinden kann. Diesem Zustande, der auch uach der Ueber¬
zeugung der Regierung einen schweren Nothstand darstellte, hatten Regierung und
Landesvertretung gemeinschaftlich durch den Artikel 5 des Jnligesetzes in eminenter
Weise Abhilfe verschafft. Der Cultusminister konnte dem Landtage am 26. Januar
darüber folgendes berichten: „Erledigte, d. h. nicht mehr mit Pfarrern besetzte
Pfarreien, in welchen auf Grund des Artikels ö des Gesetzes vom 14. Juli 1330
seelsorgerische und zwar regelmäßige Abhilfe geleistet wird durch rite angestellte
Stellvertreter, giebt es dermalen 503 mit etwa 1 463 000 Seelen. Solche Pfarreien,
in welchen auf Grund des Alinea 1 des Artikels 5 regelmäßige Aushilfe durch
wirkliche Pfarrgeistliche geleistet wird, sind 445 mit etwa 450 000 Seelen. Also


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[0234] Politische Rückblicke und Ausblicke. aber nothgedrungen, den Torso, der ihre Vorlage unter den Händen der Parteien geworden war, an, und das Gesetz wurde am 14. Juli verkündigt. Daß es immerhin einigen Werth behalten hatte und gute Dienste leisten konnte, erwies sich bereits in den nächsten Monaten. Der Artikel 5, nach welchem geistliche Amtshandlungen von gesetzmäßig angestellten Geistlichen künftig frei sein sollten, beruhigte die Ka¬ tholiken wesentlich, und die Pfarrgeistlichkeit ließ sich mit Hingebung die Ausführung derselben angelegen sein. Der Artikel 2 lautete: „In einem katholischen Bisthum, dessen Stuhl erledigt oder gegen dessen Bischof durch gerichtliches Urtheil auf Un¬ fähigkeit zur Bekleidung des Amtes erkannt worden ist, kann die Ausübung bi¬ schöflicher Rechte und Verrichtungen in Gemäßheit des Artikels 1 im Gesetze vom 2V. Mai 1874 demjenigen, welcher den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darthut, auch ohne die vorgeschriebene eidliche Verpflichtung durch Beschluß des Staats¬ ministeriums gestattet werden. In gleicher Weise kann von dem Nachweise der nach Z 2 jenes Gesetzes erforderlichen Eigenschaften mit Ausnahme der deutschen Staatsangehörigkeit dispensirt werden." Nach Paragraph 3 und 4 konnte das Stuatsministerinm auch eine eingeleitete commissarische Vermögensverwaltung wieder aufheben und die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen für den Umfang eines Sprengels anordnen. Im März 1881 betraten die Domcapitel der Diöcesen Paderborn und Osnabrück den Boden des Juligcsetzcs, wählten Bisthumsverweser und zeigten deren Namen der Regierung an. Die beiden Persönlichkeiten boten nach ihrem Vorleben genügende Bürgschaft, daß sie das bischöfliche Amt in ver¬ söhnlichem Geiste führen würden, und so nahm die Regierung keinen Anstand, von der ihr vom Landtag übertragenen Vollmacht Gebrauch zu macheu und ihnen unter Entbindung von der vorgeschriebenen eidlichen Verpflichtung die Ausübung bischöf¬ licher Rechte und Functionen zu erlauben. Zugleich wurde in der Diöcese Pader¬ born die staatlich-eommissarische Verwaltung des bischöflichen Vermögens aufgehoben (in der Diöcese Osnabrück war dies nicht nöthig) und in beiden Bisthümern die Wiederaufnahme eingestellter Staatsleistungen verfügt, so daß hier wie dort wieder geordnete kirchliche Verhältnisse eintraten und die Möglichkeit eines praktischen fried¬ lichen Nebencinauderlebens von Staat und Kirche gegeben war. Dagegen lehnte die Regierung die Bestätigung des in der Diöcese Trier gewählten Bisthumsver- wesers ab, weil er keine Bürgschaft für ein friedliches und den Gesetzen gemäßes Verhalten zu geben schien. Auch sonst wurde dem Nothstande der katholischen Kirche auf Grund der Voll¬ macht, welche das Juligesetz der Regierung ertheilt hatte, in großem Umfange ab¬ geholfen. Die Zahl der katholischen Pfarreien in Preußen beträgt 4604 mit rund 8 800 000 Seelen. Davon waren Ende Januar d. I. allerdings nicht ord¬ nungsmäßig mit Pfarrern besetzt 1103 mit rund 2 085 000 Seelen. Darunter befand sich natürlich auch die ganze Diaspora, wo eine regelmäßige Seelsorge ohne¬ hin nur vereinzelt stattfinden kann. Diesem Zustande, der auch uach der Ueber¬ zeugung der Regierung einen schweren Nothstand darstellte, hatten Regierung und Landesvertretung gemeinschaftlich durch den Artikel 5 des Jnligesetzes in eminenter Weise Abhilfe verschafft. Der Cultusminister konnte dem Landtage am 26. Januar darüber folgendes berichten: „Erledigte, d. h. nicht mehr mit Pfarrern besetzte Pfarreien, in welchen auf Grund des Artikels ö des Gesetzes vom 14. Juli 1330 seelsorgerische und zwar regelmäßige Abhilfe geleistet wird durch rite angestellte Stellvertreter, giebt es dermalen 503 mit etwa 1 463 000 Seelen. Solche Pfarreien, in welchen auf Grund des Alinea 1 des Artikels 5 regelmäßige Aushilfe durch wirkliche Pfarrgeistliche geleistet wird, sind 445 mit etwa 450 000 Seelen. Also

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341833_157970/234>, abgerufen am 15.01.2025.