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Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Drittes Quartal.

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Rümelin über die deutschen Schulen.

sind die Mißstände noch nicht groß und unerträglich, der Bankerott des der¬
malen Reichstagsinstituts noch nicht eclatant, die Einsicht in die Unvernunft
des allgemeinen directen Wahlrechts noch nicht verbreitet genug. Es muß alles
vorher noch schlimmer werden, die Uebelstünde müssen grell und schreiend, ihr
Ursprung unverkennbar sein, ehe man in öffentlichen Dingen zum Eingreifen
gelangt.""

Höchst anregend ist ferner der Aufsatz: "Zur Uebervölkerungsfrage. Nicht
ohne Befürchtung sieht Rümelin die außerordentliche Zunahme der Bevölkerung,
mit welcher das Wachsthum des Volkseinkommens nicht Schritt hält, und unter¬
sucht, ob nicht eine Einschränkung der Verehelichungsfreiheit sich empfehle. Weiter¬
hin verweisen wir auf die interessante Beurtheilung Lessings, dessen Ueberschätzung
Rümelin auf das richtige Maß zurückführt, und auf die Vertheidigung Nicolais
gegen die gewöhnlichen Angriffe, denen er seit der Verunglimpfung in den
"Hören" in jeder Literaturgeschichte ausgesetzt gewesen ist. Wir begnügen uns
mit diesem Hinweise, um länger bei einigen andern Aufsätzen verweilen zu
können, in welchen Rümelin seine Ansicht über das deutsche Unterrichtswesen
ausspricht. Seine Ansicht verdient auch auf diesem Gebiete gehört zu werden,
denn wer wie Rümelin ein so umfassendes Wissen besitzt, wer Gelegenheit ge¬
habt hat, in den höchsten Stellen des Staatsdienstes mit der Schule sich zu
beschäftigen, dessen Stimme kann, auch wem? er nicht Lehrer von Beruf ist,
nicht ohne Bedeutung sein.

Beginnen wir mit dem Vorschlage, den Rümelin zur Hebung des Vvlks-
schulwesens macht. Um seine Ansicht darzulegen, geht der Verfasser aus von
einer Definition des Schulzwcmges. Der Staat übt diesen Zwang vermöge
eines allgemeinen Schutz- und Obervormnndschaftsrechts über alle minderjährigen
und unselbständigen Personen aus, da es dem Eigennutze oder der Indolenz
und Unwissenheit der Eltern nicht überlassen bleiben kann, ein bildnngsfähiges,
zu productiver Arbeit noch ungeeignetes, später nicht mehr zu ersetzendes Lebens¬
alter unbenutzt vorübergehen zu lassen. Die meisten Verfassungen der deutschen
Staaten begnügen sich damit, das Lehrziel der Volksschule als das obligatorische
Minimum für alle hinzustellen. Daraus folgert Rümelin unzweifelhaft richtig,
daß, wer wirklich den Nachweis liefern könne, daß er dasjenige gelernt habe,
was in den Volksschulen gelehrt wird, dem Gesetze Genüge gethan habe und
weitere Anforderungen an Kind und Eltern unter diesem Titel nicht erhoben
werden können.

Nirgends ist nun aber diese Consequenz zugelassen worden, sondern aus dem
Boden des praktischen Schulrechts ist der Begriff des Schulzwanges in obigem
Sinne ersetzt worden durch den andern Begriff des schulpflichtigen Alters. Denn
allenthalben besteht in Deutschland der Schulzwang darin, daß jedes Kind eine
bestimmte Zahl von Jahren hindurch ohne Rücksicht auf Fleiß und Befähigung
eine öffentliche Schule oder eine für gleichwertig anerkannte private Anstalt
besucht haben muß. Der Theorie und staatsrechtlichen Begründung des Schul¬
zwanges würde eine Fixirung des Lehrzicles mit offenem Spielraum für die
Zeitdauer gewiß mehr entsprechen als die Fixirung der Schulzeit bei unbestimmtem
Lehrziel. Aber leichtere praktische Handhabung hat dem letztern System überall
den Vorzug eingeräumt; unbestritten ist es in der Herrschaft.

Dennoch hat dieses System, wie Rümelin nachweist, mancherlei Schatten¬
seiten. Denn es verletzt in erster Linie ein allgemeines Bürgerrecht, das der
Gleichheit, weil die Schuleinrichtungen in den verschiednen Orten verschieden sind


Rümelin über die deutschen Schulen.

sind die Mißstände noch nicht groß und unerträglich, der Bankerott des der¬
malen Reichstagsinstituts noch nicht eclatant, die Einsicht in die Unvernunft
des allgemeinen directen Wahlrechts noch nicht verbreitet genug. Es muß alles
vorher noch schlimmer werden, die Uebelstünde müssen grell und schreiend, ihr
Ursprung unverkennbar sein, ehe man in öffentlichen Dingen zum Eingreifen
gelangt.""

Höchst anregend ist ferner der Aufsatz: „Zur Uebervölkerungsfrage. Nicht
ohne Befürchtung sieht Rümelin die außerordentliche Zunahme der Bevölkerung,
mit welcher das Wachsthum des Volkseinkommens nicht Schritt hält, und unter¬
sucht, ob nicht eine Einschränkung der Verehelichungsfreiheit sich empfehle. Weiter¬
hin verweisen wir auf die interessante Beurtheilung Lessings, dessen Ueberschätzung
Rümelin auf das richtige Maß zurückführt, und auf die Vertheidigung Nicolais
gegen die gewöhnlichen Angriffe, denen er seit der Verunglimpfung in den
„Hören" in jeder Literaturgeschichte ausgesetzt gewesen ist. Wir begnügen uns
mit diesem Hinweise, um länger bei einigen andern Aufsätzen verweilen zu
können, in welchen Rümelin seine Ansicht über das deutsche Unterrichtswesen
ausspricht. Seine Ansicht verdient auch auf diesem Gebiete gehört zu werden,
denn wer wie Rümelin ein so umfassendes Wissen besitzt, wer Gelegenheit ge¬
habt hat, in den höchsten Stellen des Staatsdienstes mit der Schule sich zu
beschäftigen, dessen Stimme kann, auch wem? er nicht Lehrer von Beruf ist,
nicht ohne Bedeutung sein.

Beginnen wir mit dem Vorschlage, den Rümelin zur Hebung des Vvlks-
schulwesens macht. Um seine Ansicht darzulegen, geht der Verfasser aus von
einer Definition des Schulzwcmges. Der Staat übt diesen Zwang vermöge
eines allgemeinen Schutz- und Obervormnndschaftsrechts über alle minderjährigen
und unselbständigen Personen aus, da es dem Eigennutze oder der Indolenz
und Unwissenheit der Eltern nicht überlassen bleiben kann, ein bildnngsfähiges,
zu productiver Arbeit noch ungeeignetes, später nicht mehr zu ersetzendes Lebens¬
alter unbenutzt vorübergehen zu lassen. Die meisten Verfassungen der deutschen
Staaten begnügen sich damit, das Lehrziel der Volksschule als das obligatorische
Minimum für alle hinzustellen. Daraus folgert Rümelin unzweifelhaft richtig,
daß, wer wirklich den Nachweis liefern könne, daß er dasjenige gelernt habe,
was in den Volksschulen gelehrt wird, dem Gesetze Genüge gethan habe und
weitere Anforderungen an Kind und Eltern unter diesem Titel nicht erhoben
werden können.

Nirgends ist nun aber diese Consequenz zugelassen worden, sondern aus dem
Boden des praktischen Schulrechts ist der Begriff des Schulzwanges in obigem
Sinne ersetzt worden durch den andern Begriff des schulpflichtigen Alters. Denn
allenthalben besteht in Deutschland der Schulzwang darin, daß jedes Kind eine
bestimmte Zahl von Jahren hindurch ohne Rücksicht auf Fleiß und Befähigung
eine öffentliche Schule oder eine für gleichwertig anerkannte private Anstalt
besucht haben muß. Der Theorie und staatsrechtlichen Begründung des Schul¬
zwanges würde eine Fixirung des Lehrzicles mit offenem Spielraum für die
Zeitdauer gewiß mehr entsprechen als die Fixirung der Schulzeit bei unbestimmtem
Lehrziel. Aber leichtere praktische Handhabung hat dem letztern System überall
den Vorzug eingeräumt; unbestritten ist es in der Herrschaft.

Dennoch hat dieses System, wie Rümelin nachweist, mancherlei Schatten¬
seiten. Denn es verletzt in erster Linie ein allgemeines Bürgerrecht, das der
Gleichheit, weil die Schuleinrichtungen in den verschiednen Orten verschieden sind


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[0432] Rümelin über die deutschen Schulen. sind die Mißstände noch nicht groß und unerträglich, der Bankerott des der¬ malen Reichstagsinstituts noch nicht eclatant, die Einsicht in die Unvernunft des allgemeinen directen Wahlrechts noch nicht verbreitet genug. Es muß alles vorher noch schlimmer werden, die Uebelstünde müssen grell und schreiend, ihr Ursprung unverkennbar sein, ehe man in öffentlichen Dingen zum Eingreifen gelangt."" Höchst anregend ist ferner der Aufsatz: „Zur Uebervölkerungsfrage. Nicht ohne Befürchtung sieht Rümelin die außerordentliche Zunahme der Bevölkerung, mit welcher das Wachsthum des Volkseinkommens nicht Schritt hält, und unter¬ sucht, ob nicht eine Einschränkung der Verehelichungsfreiheit sich empfehle. Weiter¬ hin verweisen wir auf die interessante Beurtheilung Lessings, dessen Ueberschätzung Rümelin auf das richtige Maß zurückführt, und auf die Vertheidigung Nicolais gegen die gewöhnlichen Angriffe, denen er seit der Verunglimpfung in den „Hören" in jeder Literaturgeschichte ausgesetzt gewesen ist. Wir begnügen uns mit diesem Hinweise, um länger bei einigen andern Aufsätzen verweilen zu können, in welchen Rümelin seine Ansicht über das deutsche Unterrichtswesen ausspricht. Seine Ansicht verdient auch auf diesem Gebiete gehört zu werden, denn wer wie Rümelin ein so umfassendes Wissen besitzt, wer Gelegenheit ge¬ habt hat, in den höchsten Stellen des Staatsdienstes mit der Schule sich zu beschäftigen, dessen Stimme kann, auch wem? er nicht Lehrer von Beruf ist, nicht ohne Bedeutung sein. Beginnen wir mit dem Vorschlage, den Rümelin zur Hebung des Vvlks- schulwesens macht. Um seine Ansicht darzulegen, geht der Verfasser aus von einer Definition des Schulzwcmges. Der Staat übt diesen Zwang vermöge eines allgemeinen Schutz- und Obervormnndschaftsrechts über alle minderjährigen und unselbständigen Personen aus, da es dem Eigennutze oder der Indolenz und Unwissenheit der Eltern nicht überlassen bleiben kann, ein bildnngsfähiges, zu productiver Arbeit noch ungeeignetes, später nicht mehr zu ersetzendes Lebens¬ alter unbenutzt vorübergehen zu lassen. Die meisten Verfassungen der deutschen Staaten begnügen sich damit, das Lehrziel der Volksschule als das obligatorische Minimum für alle hinzustellen. Daraus folgert Rümelin unzweifelhaft richtig, daß, wer wirklich den Nachweis liefern könne, daß er dasjenige gelernt habe, was in den Volksschulen gelehrt wird, dem Gesetze Genüge gethan habe und weitere Anforderungen an Kind und Eltern unter diesem Titel nicht erhoben werden können. Nirgends ist nun aber diese Consequenz zugelassen worden, sondern aus dem Boden des praktischen Schulrechts ist der Begriff des Schulzwanges in obigem Sinne ersetzt worden durch den andern Begriff des schulpflichtigen Alters. Denn allenthalben besteht in Deutschland der Schulzwang darin, daß jedes Kind eine bestimmte Zahl von Jahren hindurch ohne Rücksicht auf Fleiß und Befähigung eine öffentliche Schule oder eine für gleichwertig anerkannte private Anstalt besucht haben muß. Der Theorie und staatsrechtlichen Begründung des Schul¬ zwanges würde eine Fixirung des Lehrzicles mit offenem Spielraum für die Zeitdauer gewiß mehr entsprechen als die Fixirung der Schulzeit bei unbestimmtem Lehrziel. Aber leichtere praktische Handhabung hat dem letztern System überall den Vorzug eingeräumt; unbestritten ist es in der Herrschaft. Dennoch hat dieses System, wie Rümelin nachweist, mancherlei Schatten¬ seiten. Denn es verletzt in erster Linie ein allgemeines Bürgerrecht, das der Gleichheit, weil die Schuleinrichtungen in den verschiednen Orten verschieden sind

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341833_157968/432>, abgerufen am 01.09.2024.