Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Viertes Quartal.bestimmt sind, haben in beiden Landessprachen zu ergehen. Lediglich die für einzelne Be¬ s 7. Aussagen von Zeugen sind in jener Landessprache aufzunehmen, in welcher die¬ § 8. In strafgerichtlichen Angelegenheiten sind die Anklageschrift, sowie über¬ Z 9. In bürgerlichen Rechtsstreiten ist das Erkenntniß sammt Gründen in Z 10. Die Eintragungen in die öffentlichen Bücher der Landestafel (Bergbuch, Grund¬ § 11. Der Verkehr der politischen, gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Behörden Ohne uns näher auf die Frage einzulassen, ob diese Verordnung ver¬ Die Verordnung vom 19. April giebt jeder Partei das Recht, jede Ein¬ bestimmt sind, haben in beiden Landessprachen zu ergehen. Lediglich die für einzelne Be¬ s 7. Aussagen von Zeugen sind in jener Landessprache aufzunehmen, in welcher die¬ § 8. In strafgerichtlichen Angelegenheiten sind die Anklageschrift, sowie über¬ Z 9. In bürgerlichen Rechtsstreiten ist das Erkenntniß sammt Gründen in Z 10. Die Eintragungen in die öffentlichen Bücher der Landestafel (Bergbuch, Grund¬ § 11. Der Verkehr der politischen, gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Behörden Ohne uns näher auf die Frage einzulassen, ob diese Verordnung ver¬ Die Verordnung vom 19. April giebt jeder Partei das Recht, jede Ein¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0437" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/148084"/> <p xml:id="ID_1155" prev="#ID_1154"> bestimmt sind, haben in beiden Landessprachen zu ergehen. Lediglich die für einzelne Be¬<lb/> zirke oder Gemeinden bestimmten amtlichen Bekanntmachungen haben in den Landessprachen<lb/> zu erfolgen, welche in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden üblich sind.</p><lb/> <p xml:id="ID_1156"> s 7. Aussagen von Zeugen sind in jener Landessprache aufzunehmen, in welcher die¬<lb/> selben abgegeben werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1157"> § 8. In strafgerichtlichen Angelegenheiten sind die Anklageschrift, sowie über¬<lb/> haupt die dem Angeschuldigten zuzustellenden Anträge, Erkenntnisse und Beschlüsse für<lb/> denselben in jener der beiden Landessprachen anzufertigen, deren er sich<lb/> bedienthat. In dieser Sprache ist auch die Hauptverhandlung zu Pflegen, und<lb/> sind in derselben insbesondere die Vorträge des Staatsanwalts und des Ver¬<lb/> theidigers zu halten und die Erkenntnisse und Beschlüsse zu verkünden. Von den<lb/> Bestimmungen des vorstehenden Absatzes darf nur insofern abgegangen werden, als die¬<lb/> selben mit Rücksicht auf ausnahmsweise Verhältnisse, insbesondere mit Rücksicht auf die Zu¬<lb/> sammensetzung der Geschwornenbank unausführbar sind, oder der Angeschuldigte selbst den<lb/> Gebrauch der andern Landessprache begehrt. Bei Hauptverhnndlungen gegen mehrere An¬<lb/> geschuldigte, Welche sich nicht derselben Landessprache bedienen, ist die Hauptverhandlung in<lb/> jener Landessprache abzuhalten, welche das Gericht für den Zweck der Hauptverhandlung<lb/> als entsprechender erachtet. In allen Fällen sind die Aussagen der Angeschuldigten und<lb/> der Zeugen in der von ihnen gebrauchten Landessprache aufzunehmen und die Erkennt¬<lb/> nisse und Beschlüsse jedem Angeschuldigten in dieser Sprache zu verkünden und auf Ver¬<lb/> langen auszufertigen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1158"> Z 9. In bürgerlichen Rechtsstreiten ist das Erkenntniß sammt Gründen in<lb/> jener Landessprache auszufertigen, in welcher der Rechtsstreit verhandelt wurde.<lb/> Haben sich die Parteien nicht derselben Landessprache bedient, so hat, falls nicht ein Ein¬<lb/> Verständniß vorliegt, daß das Erkenntniß sammt Gründen nur in einer der Landessprachen<lb/> ausgefertigt werde, die Ausfertigung in beiden Landessprachen zu erfolgen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1159"> Z 10. Die Eintragungen in die öffentlichen Bücher der Landestafel (Bergbuch, Grund¬<lb/> buch, Wasserhund u. s. w.), dann in die Handelsfirmen-, Genossenschafts- und andere öffent¬<lb/> liche Register sind in der Sprache des mündlichen oder schriftlichen Ansuchens, beziehungs¬<lb/> weise des Bescheides, auf dessen Grund sie erfolgen, zu vollziehen. In derselben Sprache<lb/> sind die Jntabulationsclauseln den Urkunden beizusetzen. Bei Auszügen aus diesen Büchern<lb/> und Registern ist die Sprache der Eintragung beizubehalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1160"> § 11. Der Verkehr der politischen, gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Behörden<lb/> mit den autonomen Organen richtet sich nach der Geschäftssprache, deren sich dieselben be¬<lb/> kanntermaßen bedienen. Der Verkehr mit den Gemeindebehörden, welche die Functionen<lb/> der politischen Bezirksbehörden ansuchen, wird hiedurch nicht berührt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1161"> Ohne uns näher auf die Frage einzulassen, ob diese Verordnung ver¬<lb/> fassungsmäßig gewesen, was eben so heftig behauptet wie bestritten worden ist,<lb/> wollen wir zunächst untersuchen, ob sie, wie von ihren Freunden geltend ge¬<lb/> macht wird, nichts weiter ist, als eine „Codification" älterer Verordnungen und<lb/> ob demnach die bisherige Praxis ihr bereits im wesentlichen entsprochen habe.</p><lb/> <p xml:id="ID_1162" next="#ID_1163"> Die Verordnung vom 19. April giebt jeder Partei das Recht, jede Ein¬<lb/> gabe tschechisch oder deutsch vorzubringen (Z 1), die Protokollführung tschechisch oder<lb/> deutsch zu veranlassen (K 2), die Zeugenaussagen so oder so zu geben (Z 7);<lb/> die Hauptverhandlung bei Strafprocessen ist in der Sprache zu führen, deren<lb/> sich der Angeklagte bedient hat (Z 8), gleichviel ob er die andere Landessprache<lb/> versteht oder nicht. Urtheile und Erkenntnisse sind in der Sprache der Parteien</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0437]
bestimmt sind, haben in beiden Landessprachen zu ergehen. Lediglich die für einzelne Be¬
zirke oder Gemeinden bestimmten amtlichen Bekanntmachungen haben in den Landessprachen
zu erfolgen, welche in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden üblich sind.
s 7. Aussagen von Zeugen sind in jener Landessprache aufzunehmen, in welcher die¬
selben abgegeben werden.
§ 8. In strafgerichtlichen Angelegenheiten sind die Anklageschrift, sowie über¬
haupt die dem Angeschuldigten zuzustellenden Anträge, Erkenntnisse und Beschlüsse für
denselben in jener der beiden Landessprachen anzufertigen, deren er sich
bedienthat. In dieser Sprache ist auch die Hauptverhandlung zu Pflegen, und
sind in derselben insbesondere die Vorträge des Staatsanwalts und des Ver¬
theidigers zu halten und die Erkenntnisse und Beschlüsse zu verkünden. Von den
Bestimmungen des vorstehenden Absatzes darf nur insofern abgegangen werden, als die¬
selben mit Rücksicht auf ausnahmsweise Verhältnisse, insbesondere mit Rücksicht auf die Zu¬
sammensetzung der Geschwornenbank unausführbar sind, oder der Angeschuldigte selbst den
Gebrauch der andern Landessprache begehrt. Bei Hauptverhnndlungen gegen mehrere An¬
geschuldigte, Welche sich nicht derselben Landessprache bedienen, ist die Hauptverhandlung in
jener Landessprache abzuhalten, welche das Gericht für den Zweck der Hauptverhandlung
als entsprechender erachtet. In allen Fällen sind die Aussagen der Angeschuldigten und
der Zeugen in der von ihnen gebrauchten Landessprache aufzunehmen und die Erkennt¬
nisse und Beschlüsse jedem Angeschuldigten in dieser Sprache zu verkünden und auf Ver¬
langen auszufertigen.
Z 9. In bürgerlichen Rechtsstreiten ist das Erkenntniß sammt Gründen in
jener Landessprache auszufertigen, in welcher der Rechtsstreit verhandelt wurde.
Haben sich die Parteien nicht derselben Landessprache bedient, so hat, falls nicht ein Ein¬
Verständniß vorliegt, daß das Erkenntniß sammt Gründen nur in einer der Landessprachen
ausgefertigt werde, die Ausfertigung in beiden Landessprachen zu erfolgen.
Z 10. Die Eintragungen in die öffentlichen Bücher der Landestafel (Bergbuch, Grund¬
buch, Wasserhund u. s. w.), dann in die Handelsfirmen-, Genossenschafts- und andere öffent¬
liche Register sind in der Sprache des mündlichen oder schriftlichen Ansuchens, beziehungs¬
weise des Bescheides, auf dessen Grund sie erfolgen, zu vollziehen. In derselben Sprache
sind die Jntabulationsclauseln den Urkunden beizusetzen. Bei Auszügen aus diesen Büchern
und Registern ist die Sprache der Eintragung beizubehalten.
§ 11. Der Verkehr der politischen, gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Behörden
mit den autonomen Organen richtet sich nach der Geschäftssprache, deren sich dieselben be¬
kanntermaßen bedienen. Der Verkehr mit den Gemeindebehörden, welche die Functionen
der politischen Bezirksbehörden ansuchen, wird hiedurch nicht berührt.
Ohne uns näher auf die Frage einzulassen, ob diese Verordnung ver¬
fassungsmäßig gewesen, was eben so heftig behauptet wie bestritten worden ist,
wollen wir zunächst untersuchen, ob sie, wie von ihren Freunden geltend ge¬
macht wird, nichts weiter ist, als eine „Codification" älterer Verordnungen und
ob demnach die bisherige Praxis ihr bereits im wesentlichen entsprochen habe.
Die Verordnung vom 19. April giebt jeder Partei das Recht, jede Ein¬
gabe tschechisch oder deutsch vorzubringen (Z 1), die Protokollführung tschechisch oder
deutsch zu veranlassen (K 2), die Zeugenaussagen so oder so zu geben (Z 7);
die Hauptverhandlung bei Strafprocessen ist in der Sprache zu führen, deren
sich der Angeklagte bedient hat (Z 8), gleichviel ob er die andere Landessprache
versteht oder nicht. Urtheile und Erkenntnisse sind in der Sprache der Parteien
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