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Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, II. Semester. I. Band.

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und das Wachsthum der deutschen Sozialdemokratie klar vor Augen stehen und
einfach zur Nothwehr zwingen, wenn wir Staat- und Gesellschaftsordnung
retten wollen. Wer unter solchen Verhältnissen erklärt, er könne die Bestre-
bungen dieser Partei rechtlich nicht definiren, der erklärt sich in unsern Augen
bankerutt als Politiker wie als Gesetzgeber.

Wir finden in dem neuen Gesetzentwurf zu unserer Frende auch alle die
Hinterthüren verschlossen, dnrch welche die Sozialdemokratie dem Arm der Ver¬
geltung zu entrinnen sich anschickte. Wir halten nicht minder alle die Bestim¬
mungen des Entwurfes, welche bezwecken, die Vereine, Versammlungen, Pre߬
organe, Flugschriften, Kassen ;c. der Sozialisten einfach unschädlich zu macheu
und aufzuheben, ehe sie Schaden stiften können, für ausreichend und durch die
Nothlage begründet. Die Motive enthalten hierüber eingehende Nachweise.
Es ist wahrhaft komisch, immer wieder den Popanz der sogen. "Ausnahmege-
sctzgebung" dagegen aufstellen zu sehen. Kein Mensch kaun uus überhaupt
eine vernünftige Definition von "Ausnahmegesetzung" geben -- am wenigsten
etwa der sächsische Rechtskandidat a. D. Herr Karl Wartenburg in Gera, der
die größte Entrüstung offenbarte, als diese Ansicht zum ersten Mal im Mai
d. I. in d. Bl. aufgestellt wurde. Jedes Gesetz, welches den Bürger zu einer
öffentlichen Pflichterfüllung zwingt, ist ein "Ausnahmegesetz" in dem Sinne,
wie diese Art von Preßjuristen das Wort aufstellt; denn jedes dieser Gesetze
verkümmert vom Staate verfassungsmäßig anerkannte Rechte und Freiheiten
des Einzelnen. Alle solche Gesetze sagen wir: vom Neichskriegsdienstgesetz an
bis zu jedem Expropriationsgesetz und jedem lokalen Bauregulativ. Ohne "Aus¬
nahmegesetze" im Wortsinne'jener Herren ist überhaupt keine bürgerliche, keine
staatliche Pflichterfüllung denkbar. Warum sollen wir nun allein gegen die
geschworenen, rücksichtslosesten Feinde unsrer Gesellschaft die nothwendige
Ausnahme von gemeiner Freiheit nicht zulassen? Wir sollen sie nur vom "ge¬
meinen Recht" aus bekämpfen, wendet man ein. Die Motive zur Regierungs¬
vorlage führen mit Glück ans, wie wenig dieses "gemeine Recht" zur Nieder¬
haltung der schon nach dem "gemeinen Recht" strafbaren Handlungen der
Sozialdemokratie ausreicht. Ein flagrautes Beispiel ans der Praxis mag
diesen Erfahrungssatz beleuchten. In unserm Strafgesetzbuch steht bekanntlich
ein Paragraph, welcher vorschreibt, daß bei mehrfachen nacheinander begangenen
Strafhandlnngen eines Thäters eine Gesammtstrafe ausgeworfen werden solle,
welche in ihrer Summe niedriger sein soll als die Summe aller Einzelstrafen,
welche die einzelnen Strafthaten an sich treffen würden. Dieser Paragraph
bietet einzelnen besonders begabten sozialistischen Kämpfern gegen das Straf¬
gesetzbuch die gesetzliche Handhabe, niemals zum Sitzen zu kommen, indem sie
stets, kurz vor' rechtskräftiger Entscheidung der anhängigen Strafsache, ein neues
Delikt begehen, welches ein "Znsatzerkenntniß" erfordert. Die öffentliche Sitt¬
lichkeit kann nicht stärker beleidigt werden, als durch solche aller Rechtsordnung
Hohn sprechende Erfahrungen. Auch die neuesten Vorkommnisse beim soziali¬
stischen Kongreß in Paris zeigen, daß die praktischen "republikanischen" Fran¬
zosen uns in ihrer Gesetzgebung mit gutem Beispiel vorangegangen sind.

Von vielen Seiten wird der Einwand gegen das Gesetz erhoben, es solle
nur vorübergehend, auf eine bestimmte Zeitdauer erlassen werden. Wir müssen
uns auf das entschiedenste gegen diesen Vorschlag erklären. Ein Gesetz ans
Zeit scheint uns nur angebracht bei Maßregeln, welche in Folge eines Noth¬
standes getroffen werden, dessen Ende mit mathematischer Gewißheit vorher
zu bestimmen ist, so z. B. bei Finanzmaßregeln u. dergl., die zur Bewälti-


und das Wachsthum der deutschen Sozialdemokratie klar vor Augen stehen und
einfach zur Nothwehr zwingen, wenn wir Staat- und Gesellschaftsordnung
retten wollen. Wer unter solchen Verhältnissen erklärt, er könne die Bestre-
bungen dieser Partei rechtlich nicht definiren, der erklärt sich in unsern Augen
bankerutt als Politiker wie als Gesetzgeber.

Wir finden in dem neuen Gesetzentwurf zu unserer Frende auch alle die
Hinterthüren verschlossen, dnrch welche die Sozialdemokratie dem Arm der Ver¬
geltung zu entrinnen sich anschickte. Wir halten nicht minder alle die Bestim¬
mungen des Entwurfes, welche bezwecken, die Vereine, Versammlungen, Pre߬
organe, Flugschriften, Kassen ;c. der Sozialisten einfach unschädlich zu macheu
und aufzuheben, ehe sie Schaden stiften können, für ausreichend und durch die
Nothlage begründet. Die Motive enthalten hierüber eingehende Nachweise.
Es ist wahrhaft komisch, immer wieder den Popanz der sogen. „Ausnahmege-
sctzgebung" dagegen aufstellen zu sehen. Kein Mensch kaun uus überhaupt
eine vernünftige Definition von „Ausnahmegesetzung" geben — am wenigsten
etwa der sächsische Rechtskandidat a. D. Herr Karl Wartenburg in Gera, der
die größte Entrüstung offenbarte, als diese Ansicht zum ersten Mal im Mai
d. I. in d. Bl. aufgestellt wurde. Jedes Gesetz, welches den Bürger zu einer
öffentlichen Pflichterfüllung zwingt, ist ein „Ausnahmegesetz" in dem Sinne,
wie diese Art von Preßjuristen das Wort aufstellt; denn jedes dieser Gesetze
verkümmert vom Staate verfassungsmäßig anerkannte Rechte und Freiheiten
des Einzelnen. Alle solche Gesetze sagen wir: vom Neichskriegsdienstgesetz an
bis zu jedem Expropriationsgesetz und jedem lokalen Bauregulativ. Ohne „Aus¬
nahmegesetze" im Wortsinne'jener Herren ist überhaupt keine bürgerliche, keine
staatliche Pflichterfüllung denkbar. Warum sollen wir nun allein gegen die
geschworenen, rücksichtslosesten Feinde unsrer Gesellschaft die nothwendige
Ausnahme von gemeiner Freiheit nicht zulassen? Wir sollen sie nur vom „ge¬
meinen Recht" aus bekämpfen, wendet man ein. Die Motive zur Regierungs¬
vorlage führen mit Glück ans, wie wenig dieses „gemeine Recht" zur Nieder¬
haltung der schon nach dem „gemeinen Recht" strafbaren Handlungen der
Sozialdemokratie ausreicht. Ein flagrautes Beispiel ans der Praxis mag
diesen Erfahrungssatz beleuchten. In unserm Strafgesetzbuch steht bekanntlich
ein Paragraph, welcher vorschreibt, daß bei mehrfachen nacheinander begangenen
Strafhandlnngen eines Thäters eine Gesammtstrafe ausgeworfen werden solle,
welche in ihrer Summe niedriger sein soll als die Summe aller Einzelstrafen,
welche die einzelnen Strafthaten an sich treffen würden. Dieser Paragraph
bietet einzelnen besonders begabten sozialistischen Kämpfern gegen das Straf¬
gesetzbuch die gesetzliche Handhabe, niemals zum Sitzen zu kommen, indem sie
stets, kurz vor' rechtskräftiger Entscheidung der anhängigen Strafsache, ein neues
Delikt begehen, welches ein „Znsatzerkenntniß" erfordert. Die öffentliche Sitt¬
lichkeit kann nicht stärker beleidigt werden, als durch solche aller Rechtsordnung
Hohn sprechende Erfahrungen. Auch die neuesten Vorkommnisse beim soziali¬
stischen Kongreß in Paris zeigen, daß die praktischen „republikanischen" Fran¬
zosen uns in ihrer Gesetzgebung mit gutem Beispiel vorangegangen sind.

Von vielen Seiten wird der Einwand gegen das Gesetz erhoben, es solle
nur vorübergehend, auf eine bestimmte Zeitdauer erlassen werden. Wir müssen
uns auf das entschiedenste gegen diesen Vorschlag erklären. Ein Gesetz ans
Zeit scheint uns nur angebracht bei Maßregeln, welche in Folge eines Noth¬
standes getroffen werden, dessen Ende mit mathematischer Gewißheit vorher
zu bestimmen ist, so z. B. bei Finanzmaßregeln u. dergl., die zur Bewälti-


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[0486] und das Wachsthum der deutschen Sozialdemokratie klar vor Augen stehen und einfach zur Nothwehr zwingen, wenn wir Staat- und Gesellschaftsordnung retten wollen. Wer unter solchen Verhältnissen erklärt, er könne die Bestre- bungen dieser Partei rechtlich nicht definiren, der erklärt sich in unsern Augen bankerutt als Politiker wie als Gesetzgeber. Wir finden in dem neuen Gesetzentwurf zu unserer Frende auch alle die Hinterthüren verschlossen, dnrch welche die Sozialdemokratie dem Arm der Ver¬ geltung zu entrinnen sich anschickte. Wir halten nicht minder alle die Bestim¬ mungen des Entwurfes, welche bezwecken, die Vereine, Versammlungen, Pre߬ organe, Flugschriften, Kassen ;c. der Sozialisten einfach unschädlich zu macheu und aufzuheben, ehe sie Schaden stiften können, für ausreichend und durch die Nothlage begründet. Die Motive enthalten hierüber eingehende Nachweise. Es ist wahrhaft komisch, immer wieder den Popanz der sogen. „Ausnahmege- sctzgebung" dagegen aufstellen zu sehen. Kein Mensch kaun uus überhaupt eine vernünftige Definition von „Ausnahmegesetzung" geben — am wenigsten etwa der sächsische Rechtskandidat a. D. Herr Karl Wartenburg in Gera, der die größte Entrüstung offenbarte, als diese Ansicht zum ersten Mal im Mai d. I. in d. Bl. aufgestellt wurde. Jedes Gesetz, welches den Bürger zu einer öffentlichen Pflichterfüllung zwingt, ist ein „Ausnahmegesetz" in dem Sinne, wie diese Art von Preßjuristen das Wort aufstellt; denn jedes dieser Gesetze verkümmert vom Staate verfassungsmäßig anerkannte Rechte und Freiheiten des Einzelnen. Alle solche Gesetze sagen wir: vom Neichskriegsdienstgesetz an bis zu jedem Expropriationsgesetz und jedem lokalen Bauregulativ. Ohne „Aus¬ nahmegesetze" im Wortsinne'jener Herren ist überhaupt keine bürgerliche, keine staatliche Pflichterfüllung denkbar. Warum sollen wir nun allein gegen die geschworenen, rücksichtslosesten Feinde unsrer Gesellschaft die nothwendige Ausnahme von gemeiner Freiheit nicht zulassen? Wir sollen sie nur vom „ge¬ meinen Recht" aus bekämpfen, wendet man ein. Die Motive zur Regierungs¬ vorlage führen mit Glück ans, wie wenig dieses „gemeine Recht" zur Nieder¬ haltung der schon nach dem „gemeinen Recht" strafbaren Handlungen der Sozialdemokratie ausreicht. Ein flagrautes Beispiel ans der Praxis mag diesen Erfahrungssatz beleuchten. In unserm Strafgesetzbuch steht bekanntlich ein Paragraph, welcher vorschreibt, daß bei mehrfachen nacheinander begangenen Strafhandlnngen eines Thäters eine Gesammtstrafe ausgeworfen werden solle, welche in ihrer Summe niedriger sein soll als die Summe aller Einzelstrafen, welche die einzelnen Strafthaten an sich treffen würden. Dieser Paragraph bietet einzelnen besonders begabten sozialistischen Kämpfern gegen das Straf¬ gesetzbuch die gesetzliche Handhabe, niemals zum Sitzen zu kommen, indem sie stets, kurz vor' rechtskräftiger Entscheidung der anhängigen Strafsache, ein neues Delikt begehen, welches ein „Znsatzerkenntniß" erfordert. Die öffentliche Sitt¬ lichkeit kann nicht stärker beleidigt werden, als durch solche aller Rechtsordnung Hohn sprechende Erfahrungen. Auch die neuesten Vorkommnisse beim soziali¬ stischen Kongreß in Paris zeigen, daß die praktischen „republikanischen" Fran¬ zosen uns in ihrer Gesetzgebung mit gutem Beispiel vorangegangen sind. Von vielen Seiten wird der Einwand gegen das Gesetz erhoben, es solle nur vorübergehend, auf eine bestimmte Zeitdauer erlassen werden. Wir müssen uns auf das entschiedenste gegen diesen Vorschlag erklären. Ein Gesetz ans Zeit scheint uns nur angebracht bei Maßregeln, welche in Folge eines Noth¬ standes getroffen werden, dessen Ende mit mathematischer Gewißheit vorher zu bestimmen ist, so z. B. bei Finanzmaßregeln u. dergl., die zur Bewälti-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341827_157661/486>, abgerufen am 22.07.2024.