Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Händen doch die Hauvteinnahmen zusammenliefen, die Finanzverwaltung be¬
sorgten. Das Auffallende dieser Thatsache erklärt sich, wenn wir einen Blick
in das Banmeisterbuch werfen. Wir sehen dann, daß ein großer Theil der
Ausgaben Bauzwecken gewidmet ist. Die Ausgaben für Zimmerleute, Maurer,
Baumaterialien u. s. w. bilden in allen Baurechnungen stehende Rubriken,
und auch sonst wurden, namentlich zu Zwecken der städtischen Befestigung,
beträchtliche Summen auf Bauten verwendet. Im Grunde genommen ist dies
auch heutzutage noch nicht anders: fast in allen Städten verschlingen die Aus¬
gaben für gemeindliche Bauten den größten Theil der Eiuncchmeu. Die älteste
Baumeisterrechnnng stammt ans dem Jahre 1320. Ob ältere Rechnungen
verloren gegangen sind, oder ob die Einrichtung dieser Baumeisterbücher erst
mit dem genannten Jahre anhebt, ist nicht mehr zu entscheiden. Ueber das
Amt der Baumeister gibt zuerst ein Rathsdekret aus einem der nächsten Jahre
nach 1324 einigen Aufschluß. Der Rath trifft hierin die Festsetzung, daß
jährlich im Januar der Vierundzwanziger Rath aus seiner Mitte durch Stimm¬
zettel an Stelle eines ausscheidenden Baumeisters eiuen neuen auf zwei Jahre
wählen solle. Nach Ablauf dieser Amtszeit soll der Ausscheidende während der
nächsten drei Jahre nicht mehr gewählt werden können. Wer sich der Annahme
der auf ihn gefallenen Wahl weigert, kann sich für ein Mal mit einer Buße
vou U> ib. auslösen. Jeder Baumeister erhält eine jährliche Vergütung von
2 ib. Zweimal im Jahre, zwischen Dreikönig nud dem Sonntag Jnvoeavit und
zwischen Johanni und Jakobi, sollen sie vor einer zur einen Hälfte aus dem
kleinen Rath, zur andern aus der Gemeinde gewählten Kvmission von zwölf
Mitgliedern Rechnung ablegen. -- Nächst dein Baumeister kommen die Steuer¬
meister in Betracht. Sie werdeu zuerst in einem Rathsdekret ans dem Jahre
1291 erwähnt. Wie bei dem Baumeisteramt, so sieht sich auch bei dem
Steuermeisteramt gegenüber der zunehmenden Unlust der Bürger zur Ueber-
nahme desselben der Rath veranlaßt, eine Reihe von Festsetzungen zu treffen.
Es soll künftighin der kleine Rath jährlich vor Michaelis drei Steuermeister
aus seiner Mitte wählen. Die Wahl darf nicht abgelehnt werden, doch soll,
wer ein Jahr Steuerineister war, die nächsten drei Jahre keine neue Wahl
aunehiueu müssen. Jeder Steuermeister erhält vou jeder Steuer 2 ib. Im
Jahre 1340 wurde sodann bezüglich der Rechnungsablage eine ähnliche Be¬
stimmung getroffen, wie bei dem Baumeisteramt. Den Steuermeistern lag die
Einziehung der direkten Steuer ob. Zur Einziehung des Ungelds, der auf
den Verbrauch von Konsumtibilien gesetzten indirekten Steuer, waren die sog.
Umgelder bestimmt: im Jahre 1391 vier für das Wein-, zwei für das Salz-
nnd einer für das Honignngeld.

Soviel über die Organe des Stadthaushalts. Wichtiger ist die Frage


Händen doch die Hauvteinnahmen zusammenliefen, die Finanzverwaltung be¬
sorgten. Das Auffallende dieser Thatsache erklärt sich, wenn wir einen Blick
in das Banmeisterbuch werfen. Wir sehen dann, daß ein großer Theil der
Ausgaben Bauzwecken gewidmet ist. Die Ausgaben für Zimmerleute, Maurer,
Baumaterialien u. s. w. bilden in allen Baurechnungen stehende Rubriken,
und auch sonst wurden, namentlich zu Zwecken der städtischen Befestigung,
beträchtliche Summen auf Bauten verwendet. Im Grunde genommen ist dies
auch heutzutage noch nicht anders: fast in allen Städten verschlingen die Aus¬
gaben für gemeindliche Bauten den größten Theil der Eiuncchmeu. Die älteste
Baumeisterrechnnng stammt ans dem Jahre 1320. Ob ältere Rechnungen
verloren gegangen sind, oder ob die Einrichtung dieser Baumeisterbücher erst
mit dem genannten Jahre anhebt, ist nicht mehr zu entscheiden. Ueber das
Amt der Baumeister gibt zuerst ein Rathsdekret aus einem der nächsten Jahre
nach 1324 einigen Aufschluß. Der Rath trifft hierin die Festsetzung, daß
jährlich im Januar der Vierundzwanziger Rath aus seiner Mitte durch Stimm¬
zettel an Stelle eines ausscheidenden Baumeisters eiuen neuen auf zwei Jahre
wählen solle. Nach Ablauf dieser Amtszeit soll der Ausscheidende während der
nächsten drei Jahre nicht mehr gewählt werden können. Wer sich der Annahme
der auf ihn gefallenen Wahl weigert, kann sich für ein Mal mit einer Buße
vou U> ib. auslösen. Jeder Baumeister erhält eine jährliche Vergütung von
2 ib. Zweimal im Jahre, zwischen Dreikönig nud dem Sonntag Jnvoeavit und
zwischen Johanni und Jakobi, sollen sie vor einer zur einen Hälfte aus dem
kleinen Rath, zur andern aus der Gemeinde gewählten Kvmission von zwölf
Mitgliedern Rechnung ablegen. — Nächst dein Baumeister kommen die Steuer¬
meister in Betracht. Sie werdeu zuerst in einem Rathsdekret ans dem Jahre
1291 erwähnt. Wie bei dem Baumeisteramt, so sieht sich auch bei dem
Steuermeisteramt gegenüber der zunehmenden Unlust der Bürger zur Ueber-
nahme desselben der Rath veranlaßt, eine Reihe von Festsetzungen zu treffen.
Es soll künftighin der kleine Rath jährlich vor Michaelis drei Steuermeister
aus seiner Mitte wählen. Die Wahl darf nicht abgelehnt werden, doch soll,
wer ein Jahr Steuerineister war, die nächsten drei Jahre keine neue Wahl
aunehiueu müssen. Jeder Steuermeister erhält vou jeder Steuer 2 ib. Im
Jahre 1340 wurde sodann bezüglich der Rechnungsablage eine ähnliche Be¬
stimmung getroffen, wie bei dem Baumeisteramt. Den Steuermeistern lag die
Einziehung der direkten Steuer ob. Zur Einziehung des Ungelds, der auf
den Verbrauch von Konsumtibilien gesetzten indirekten Steuer, waren die sog.
Umgelder bestimmt: im Jahre 1391 vier für das Wein-, zwei für das Salz-
nnd einer für das Honignngeld.

Soviel über die Organe des Stadthaushalts. Wichtiger ist die Frage


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0068" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/139361"/>
          <p xml:id="ID_199" prev="#ID_198"> Händen doch die Hauvteinnahmen zusammenliefen, die Finanzverwaltung be¬<lb/>
sorgten. Das Auffallende dieser Thatsache erklärt sich, wenn wir einen Blick<lb/>
in das Banmeisterbuch werfen. Wir sehen dann, daß ein großer Theil der<lb/>
Ausgaben Bauzwecken gewidmet ist. Die Ausgaben für Zimmerleute, Maurer,<lb/>
Baumaterialien u. s. w. bilden in allen Baurechnungen stehende Rubriken,<lb/>
und auch sonst wurden, namentlich zu Zwecken der städtischen Befestigung,<lb/>
beträchtliche Summen auf Bauten verwendet. Im Grunde genommen ist dies<lb/>
auch heutzutage noch nicht anders: fast in allen Städten verschlingen die Aus¬<lb/>
gaben für gemeindliche Bauten den größten Theil der Eiuncchmeu. Die älteste<lb/>
Baumeisterrechnnng stammt ans dem Jahre 1320.  Ob ältere Rechnungen<lb/>
verloren gegangen sind, oder ob die Einrichtung dieser Baumeisterbücher erst<lb/>
mit dem genannten Jahre anhebt, ist nicht mehr zu entscheiden. Ueber das<lb/>
Amt der Baumeister gibt zuerst ein Rathsdekret aus einem der nächsten Jahre<lb/>
nach 1324 einigen Aufschluß.  Der Rath trifft hierin die Festsetzung, daß<lb/>
jährlich im Januar der Vierundzwanziger Rath aus seiner Mitte durch Stimm¬<lb/>
zettel an Stelle eines ausscheidenden Baumeisters eiuen neuen auf zwei Jahre<lb/>
wählen solle. Nach Ablauf dieser Amtszeit soll der Ausscheidende während der<lb/>
nächsten drei Jahre nicht mehr gewählt werden können. Wer sich der Annahme<lb/>
der auf ihn gefallenen Wahl weigert, kann sich für ein Mal mit einer Buße<lb/>
vou U&gt; ib. auslösen.  Jeder Baumeister erhält eine jährliche Vergütung von<lb/>
2 ib. Zweimal im Jahre, zwischen Dreikönig nud dem Sonntag Jnvoeavit und<lb/>
zwischen Johanni und Jakobi, sollen sie vor einer zur einen Hälfte aus dem<lb/>
kleinen Rath, zur andern aus der Gemeinde gewählten Kvmission von zwölf<lb/>
Mitgliedern Rechnung ablegen. &#x2014; Nächst dein Baumeister kommen die Steuer¬<lb/>
meister in Betracht. Sie werdeu zuerst in einem Rathsdekret ans dem Jahre<lb/>
1291 erwähnt. Wie bei dem Baumeisteramt, so sieht sich auch bei dem<lb/>
Steuermeisteramt gegenüber der zunehmenden Unlust der Bürger zur Ueber-<lb/>
nahme desselben der Rath veranlaßt, eine Reihe von Festsetzungen zu treffen.<lb/>
Es soll künftighin der kleine Rath jährlich vor Michaelis drei Steuermeister<lb/>
aus seiner Mitte wählen. Die Wahl darf nicht abgelehnt werden, doch soll,<lb/>
wer ein Jahr Steuerineister war, die nächsten drei Jahre keine neue Wahl<lb/>
aunehiueu müssen. Jeder Steuermeister erhält vou jeder Steuer 2 ib. Im<lb/>
Jahre 1340 wurde sodann bezüglich der Rechnungsablage eine ähnliche Be¬<lb/>
stimmung getroffen, wie bei dem Baumeisteramt. Den Steuermeistern lag die<lb/>
Einziehung der direkten Steuer ob. Zur Einziehung des Ungelds, der auf<lb/>
den Verbrauch von Konsumtibilien gesetzten indirekten Steuer, waren die sog.<lb/>
Umgelder bestimmt: im Jahre 1391 vier für das Wein-, zwei für das Salz-<lb/>
nnd einer für das Honignngeld.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_200" next="#ID_201"> Soviel über die Organe des Stadthaushalts. Wichtiger ist die Frage</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0068] Händen doch die Hauvteinnahmen zusammenliefen, die Finanzverwaltung be¬ sorgten. Das Auffallende dieser Thatsache erklärt sich, wenn wir einen Blick in das Banmeisterbuch werfen. Wir sehen dann, daß ein großer Theil der Ausgaben Bauzwecken gewidmet ist. Die Ausgaben für Zimmerleute, Maurer, Baumaterialien u. s. w. bilden in allen Baurechnungen stehende Rubriken, und auch sonst wurden, namentlich zu Zwecken der städtischen Befestigung, beträchtliche Summen auf Bauten verwendet. Im Grunde genommen ist dies auch heutzutage noch nicht anders: fast in allen Städten verschlingen die Aus¬ gaben für gemeindliche Bauten den größten Theil der Eiuncchmeu. Die älteste Baumeisterrechnnng stammt ans dem Jahre 1320. Ob ältere Rechnungen verloren gegangen sind, oder ob die Einrichtung dieser Baumeisterbücher erst mit dem genannten Jahre anhebt, ist nicht mehr zu entscheiden. Ueber das Amt der Baumeister gibt zuerst ein Rathsdekret aus einem der nächsten Jahre nach 1324 einigen Aufschluß. Der Rath trifft hierin die Festsetzung, daß jährlich im Januar der Vierundzwanziger Rath aus seiner Mitte durch Stimm¬ zettel an Stelle eines ausscheidenden Baumeisters eiuen neuen auf zwei Jahre wählen solle. Nach Ablauf dieser Amtszeit soll der Ausscheidende während der nächsten drei Jahre nicht mehr gewählt werden können. Wer sich der Annahme der auf ihn gefallenen Wahl weigert, kann sich für ein Mal mit einer Buße vou U> ib. auslösen. Jeder Baumeister erhält eine jährliche Vergütung von 2 ib. Zweimal im Jahre, zwischen Dreikönig nud dem Sonntag Jnvoeavit und zwischen Johanni und Jakobi, sollen sie vor einer zur einen Hälfte aus dem kleinen Rath, zur andern aus der Gemeinde gewählten Kvmission von zwölf Mitgliedern Rechnung ablegen. — Nächst dein Baumeister kommen die Steuer¬ meister in Betracht. Sie werdeu zuerst in einem Rathsdekret ans dem Jahre 1291 erwähnt. Wie bei dem Baumeisteramt, so sieht sich auch bei dem Steuermeisteramt gegenüber der zunehmenden Unlust der Bürger zur Ueber- nahme desselben der Rath veranlaßt, eine Reihe von Festsetzungen zu treffen. Es soll künftighin der kleine Rath jährlich vor Michaelis drei Steuermeister aus seiner Mitte wählen. Die Wahl darf nicht abgelehnt werden, doch soll, wer ein Jahr Steuerineister war, die nächsten drei Jahre keine neue Wahl aunehiueu müssen. Jeder Steuermeister erhält vou jeder Steuer 2 ib. Im Jahre 1340 wurde sodann bezüglich der Rechnungsablage eine ähnliche Be¬ stimmung getroffen, wie bei dem Baumeisteramt. Den Steuermeistern lag die Einziehung der direkten Steuer ob. Zur Einziehung des Ungelds, der auf den Verbrauch von Konsumtibilien gesetzten indirekten Steuer, waren die sog. Umgelder bestimmt: im Jahre 1391 vier für das Wein-, zwei für das Salz- nnd einer für das Honignngeld. Soviel über die Organe des Stadthaushalts. Wichtiger ist die Frage

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341827_157649
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341827_157649/68
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341827_157649/68>, abgerufen am 20.10.2024.