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Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, II. Semester. II. Band.

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Ile Abänderung und Ergänzung des Hesetzes user den
Unterstützungswohnsttz. *)
I.

Dem Bundesrath des Deutschen Reiches ist bekanntlich unter dem 30. Mai
d. I. von dem Reichskanzler der Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung
und Ergänzung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
^870 nebst Motiven zur Beschlußnahme vorgelegt worden.

Die in Vorschlag gebrachten Aenderungen bezw. Ergänzungen sind haupt¬
sachlich folgende:

1. An Stelle der zweijährigen Frist für Erwerb und Verlust des
Unterstützungswohnsitzes (ZH 10 ff., 22 ff.) tritt die einjährige;
2. das zu selbstständigem Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn¬
sitzes befähigende Lebensalter wird vom zurückgelegte" 24. auf das
zurückgelegte 21. Lebensjahr herabgesetzt (Z§ 10, 22);
3. die in H 29 bestimmte sechswöchentliche Verpflichtung des Orts¬
armenverbandes des Dienstortes wird auf die Dauer von drei Monaten
erweitert, und es wird die dem Ortsarmenverband des Dienst- oder
"Arbeitsortes" auferlegte Verpflichtung, dem Erkrankten innerhalb
der erwähnten Frist die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren,
nicht wie bisher auf "Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen,


*) Im Nachstehenden geben wir den wesentlichsten Inhalt eines Berichtes wieder, wel¬
che der am 11. August d. I. in Lörrach stattgehabten Versammlung der badischen Kreis¬
ausschüsse von dem Lvrracher Krcisausschußmitglied Hochstetter erstattet worden ist. Da
gerade von Baden aus eine sehr lebhafte Agitation gegen den Novellenvorschlag des Reichs¬
kanzlers entfaltet wird, so möchte es vielleicht nicht ohne Interesse sei", auch eine gegen¬
theilige Stimme aus diesem Lande zu vernehmen.
Grenzboten IV. 1877. L
Ile Abänderung und Ergänzung des Hesetzes user den
Unterstützungswohnsttz. *)
I.

Dem Bundesrath des Deutschen Reiches ist bekanntlich unter dem 30. Mai
d. I. von dem Reichskanzler der Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung
und Ergänzung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
^870 nebst Motiven zur Beschlußnahme vorgelegt worden.

Die in Vorschlag gebrachten Aenderungen bezw. Ergänzungen sind haupt¬
sachlich folgende:

1. An Stelle der zweijährigen Frist für Erwerb und Verlust des
Unterstützungswohnsitzes (ZH 10 ff., 22 ff.) tritt die einjährige;
2. das zu selbstständigem Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn¬
sitzes befähigende Lebensalter wird vom zurückgelegte» 24. auf das
zurückgelegte 21. Lebensjahr herabgesetzt (Z§ 10, 22);
3. die in H 29 bestimmte sechswöchentliche Verpflichtung des Orts¬
armenverbandes des Dienstortes wird auf die Dauer von drei Monaten
erweitert, und es wird die dem Ortsarmenverband des Dienst- oder
„Arbeitsortes" auferlegte Verpflichtung, dem Erkrankten innerhalb
der erwähnten Frist die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren,
nicht wie bisher auf „Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen,


*) Im Nachstehenden geben wir den wesentlichsten Inhalt eines Berichtes wieder, wel¬
che der am 11. August d. I. in Lörrach stattgehabten Versammlung der badischen Kreis¬
ausschüsse von dem Lvrracher Krcisausschußmitglied Hochstetter erstattet worden ist. Da
gerade von Baden aus eine sehr lebhafte Agitation gegen den Novellenvorschlag des Reichs¬
kanzlers entfaltet wird, so möchte es vielleicht nicht ohne Interesse sei», auch eine gegen¬
theilige Stimme aus diesem Lande zu vernehmen.
Grenzboten IV. 1877. L
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[0045] Ile Abänderung und Ergänzung des Hesetzes user den Unterstützungswohnsttz. *) I. Dem Bundesrath des Deutschen Reiches ist bekanntlich unter dem 30. Mai d. I. von dem Reichskanzler der Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni ^870 nebst Motiven zur Beschlußnahme vorgelegt worden. Die in Vorschlag gebrachten Aenderungen bezw. Ergänzungen sind haupt¬ sachlich folgende: 1. An Stelle der zweijährigen Frist für Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes (ZH 10 ff., 22 ff.) tritt die einjährige; 2. das zu selbstständigem Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn¬ sitzes befähigende Lebensalter wird vom zurückgelegte» 24. auf das zurückgelegte 21. Lebensjahr herabgesetzt (Z§ 10, 22); 3. die in H 29 bestimmte sechswöchentliche Verpflichtung des Orts¬ armenverbandes des Dienstortes wird auf die Dauer von drei Monaten erweitert, und es wird die dem Ortsarmenverband des Dienst- oder „Arbeitsortes" auferlegte Verpflichtung, dem Erkrankten innerhalb der erwähnten Frist die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren, nicht wie bisher auf „Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen, *) Im Nachstehenden geben wir den wesentlichsten Inhalt eines Berichtes wieder, wel¬ che der am 11. August d. I. in Lörrach stattgehabten Versammlung der badischen Kreis¬ ausschüsse von dem Lvrracher Krcisausschußmitglied Hochstetter erstattet worden ist. Da gerade von Baden aus eine sehr lebhafte Agitation gegen den Novellenvorschlag des Reichs¬ kanzlers entfaltet wird, so möchte es vielleicht nicht ohne Interesse sei», auch eine gegen¬ theilige Stimme aus diesem Lande zu vernehmen. Grenzboten IV. 1877. L

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341825_157645/45>, abgerufen am 22.07.2024.