Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, II. Semester. II. Band.Ile Abänderung und Ergänzung des Hesetzes user den Unterstützungswohnsttz. *) I. Dem Bundesrath des Deutschen Reiches ist bekanntlich unter dem 30. Mai Die in Vorschlag gebrachten Aenderungen bezw. Ergänzungen sind haupt¬ 1. An Stelle der zweijährigen Frist für Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes (ZH 10 ff., 22 ff.) tritt die einjährige; 2. das zu selbstständigem Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn¬ sitzes befähigende Lebensalter wird vom zurückgelegte" 24. auf das zurückgelegte 21. Lebensjahr herabgesetzt (Z§ 10, 22); 3. die in H 29 bestimmte sechswöchentliche Verpflichtung des Orts¬ armenverbandes des Dienstortes wird auf die Dauer von drei Monaten erweitert, und es wird die dem Ortsarmenverband des Dienst- oder "Arbeitsortes" auferlegte Verpflichtung, dem Erkrankten innerhalb der erwähnten Frist die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren, nicht wie bisher auf "Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen, *) Im Nachstehenden geben wir den wesentlichsten Inhalt eines Berichtes wieder, wel¬ che der am 11. August d. I. in Lörrach stattgehabten Versammlung der badischen Kreis¬ ausschüsse von dem Lvrracher Krcisausschußmitglied Hochstetter erstattet worden ist. Da gerade von Baden aus eine sehr lebhafte Agitation gegen den Novellenvorschlag des Reichs¬ kanzlers entfaltet wird, so möchte es vielleicht nicht ohne Interesse sei", auch eine gegen¬ theilige Stimme aus diesem Lande zu vernehmen. Grenzboten IV. 1877. L
Ile Abänderung und Ergänzung des Hesetzes user den Unterstützungswohnsttz. *) I. Dem Bundesrath des Deutschen Reiches ist bekanntlich unter dem 30. Mai Die in Vorschlag gebrachten Aenderungen bezw. Ergänzungen sind haupt¬ 1. An Stelle der zweijährigen Frist für Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes (ZH 10 ff., 22 ff.) tritt die einjährige; 2. das zu selbstständigem Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn¬ sitzes befähigende Lebensalter wird vom zurückgelegte» 24. auf das zurückgelegte 21. Lebensjahr herabgesetzt (Z§ 10, 22); 3. die in H 29 bestimmte sechswöchentliche Verpflichtung des Orts¬ armenverbandes des Dienstortes wird auf die Dauer von drei Monaten erweitert, und es wird die dem Ortsarmenverband des Dienst- oder „Arbeitsortes" auferlegte Verpflichtung, dem Erkrankten innerhalb der erwähnten Frist die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren, nicht wie bisher auf „Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen, *) Im Nachstehenden geben wir den wesentlichsten Inhalt eines Berichtes wieder, wel¬ che der am 11. August d. I. in Lörrach stattgehabten Versammlung der badischen Kreis¬ ausschüsse von dem Lvrracher Krcisausschußmitglied Hochstetter erstattet worden ist. Da gerade von Baden aus eine sehr lebhafte Agitation gegen den Novellenvorschlag des Reichs¬ kanzlers entfaltet wird, so möchte es vielleicht nicht ohne Interesse sei», auch eine gegen¬ theilige Stimme aus diesem Lande zu vernehmen. Grenzboten IV. 1877. L
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0045" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/138804"/> </div> </div> <div n="1"> <head> Ile Abänderung und Ergänzung des Hesetzes user den<lb/> Unterstützungswohnsttz. *)<lb/> I.</head><lb/> <p xml:id="ID_112"> Dem Bundesrath des Deutschen Reiches ist bekanntlich unter dem 30. Mai<lb/> d. I. von dem Reichskanzler der Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung<lb/> und Ergänzung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni<lb/> ^870 nebst Motiven zur Beschlußnahme vorgelegt worden.</p><lb/> <p xml:id="ID_113"> Die in Vorschlag gebrachten Aenderungen bezw. Ergänzungen sind haupt¬<lb/> sachlich folgende:</p><lb/> <list> <item> 1. An Stelle der zweijährigen Frist für Erwerb und Verlust des<lb/> Unterstützungswohnsitzes (ZH 10 ff., 22 ff.) tritt die einjährige;</item> <item> 2. das zu selbstständigem Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn¬<lb/> sitzes befähigende Lebensalter wird vom zurückgelegte» 24. auf das<lb/> zurückgelegte 21. Lebensjahr herabgesetzt (Z§ 10, 22);</item> <item> 3. die in H 29 bestimmte sechswöchentliche Verpflichtung des Orts¬<lb/> armenverbandes des Dienstortes wird auf die Dauer von drei Monaten<lb/> erweitert, und es wird die dem Ortsarmenverband des Dienst- oder<lb/> „Arbeitsortes" auferlegte Verpflichtung, dem Erkrankten innerhalb<lb/> der erwähnten Frist die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren,<lb/> nicht wie bisher auf „Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen,</item> </list><lb/> <note xml:id="FID_7" place="foot"> *) Im Nachstehenden geben wir den wesentlichsten Inhalt eines Berichtes wieder, wel¬<lb/> che der am 11. August d. I. in Lörrach stattgehabten Versammlung der badischen Kreis¬<lb/> ausschüsse von dem Lvrracher Krcisausschußmitglied Hochstetter erstattet worden ist. Da<lb/> gerade von Baden aus eine sehr lebhafte Agitation gegen den Novellenvorschlag des Reichs¬<lb/> kanzlers entfaltet wird, so möchte es vielleicht nicht ohne Interesse sei», auch eine gegen¬<lb/> theilige Stimme aus diesem Lande zu vernehmen.</note><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten IV. 1877. L</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0045]
Ile Abänderung und Ergänzung des Hesetzes user den
Unterstützungswohnsttz. *)
I.
Dem Bundesrath des Deutschen Reiches ist bekanntlich unter dem 30. Mai
d. I. von dem Reichskanzler der Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung
und Ergänzung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
^870 nebst Motiven zur Beschlußnahme vorgelegt worden.
Die in Vorschlag gebrachten Aenderungen bezw. Ergänzungen sind haupt¬
sachlich folgende:
1. An Stelle der zweijährigen Frist für Erwerb und Verlust des
Unterstützungswohnsitzes (ZH 10 ff., 22 ff.) tritt die einjährige;
2. das zu selbstständigem Erwerb und Verlust des Unterstützungswohn¬
sitzes befähigende Lebensalter wird vom zurückgelegte» 24. auf das
zurückgelegte 21. Lebensjahr herabgesetzt (Z§ 10, 22);
3. die in H 29 bestimmte sechswöchentliche Verpflichtung des Orts¬
armenverbandes des Dienstortes wird auf die Dauer von drei Monaten
erweitert, und es wird die dem Ortsarmenverband des Dienst- oder
„Arbeitsortes" auferlegte Verpflichtung, dem Erkrankten innerhalb
der erwähnten Frist die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren,
nicht wie bisher auf „Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen,
*) Im Nachstehenden geben wir den wesentlichsten Inhalt eines Berichtes wieder, wel¬
che der am 11. August d. I. in Lörrach stattgehabten Versammlung der badischen Kreis¬
ausschüsse von dem Lvrracher Krcisausschußmitglied Hochstetter erstattet worden ist. Da
gerade von Baden aus eine sehr lebhafte Agitation gegen den Novellenvorschlag des Reichs¬
kanzlers entfaltet wird, so möchte es vielleicht nicht ohne Interesse sei», auch eine gegen¬
theilige Stimme aus diesem Lande zu vernehmen.
Grenzboten IV. 1877. L
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |