Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band.keit zur Anbahnung des Musterschutzgesetzes in weiten Kreisen anerkannt ist. Vor einigen Jahren gab ich nämlich mit dem Eisengußfabrikanien Man könnte gewiß sehr viel Interessantes über die Bemühungen Einzelner keit zur Anbahnung des Musterschutzgesetzes in weiten Kreisen anerkannt ist. Vor einigen Jahren gab ich nämlich mit dem Eisengußfabrikanien Man könnte gewiß sehr viel Interessantes über die Bemühungen Einzelner <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0192" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/133480"/> <p xml:id="ID_617" prev="#ID_616"> keit zur Anbahnung des Musterschutzgesetzes in weiten Kreisen anerkannt ist.<lb/> Man kann ein sehr bedeutender Commerzienrath sein und mehr durch billige<lb/> Arbeitslöhne und Rohmaterial und durch vorzügliche Maschinen, als durch<lb/> den reicheren Besitz von artistischen Werthen concurrenzfähig sein. Ferner giebt<lb/> es Maler und Bildhauer, welche die Welt mit Verehrung nennt und die<lb/> trotzdem und leider auch ebendeshalb von ihrer olympischen Höhe sich nie mit<lb/> den aus dem Markte herrschenden Rechtsfragen näher beschäftigt haben.<lb/> Rechnet man nun noch hinzu, daß die größten Vorurtheile und die sonder-<lb/> barsten Ansichten einiger Autoritäten der Kunstliteratur die klare Einsicht ge¬<lb/> trübt und die Fragen, um die es sich handelt, verwirrt haben, so wird es<lb/> wohl motivirt erscheinen, daß ich nochmals in dieser Sache zur Feder greife.</p><lb/> <p xml:id="ID_618"> Vor einigen Jahren gab ich nämlich mit dem Eisengußfabrikanien<lb/> I. Zimmermann in Hanau eine Broschüre heraus, die zugleich einen Gesetz¬<lb/> entwurf für den Musterschutz und eine bezügliche Petition an das hohe Neichs-<lb/> kanzleramt enthielt. Diese Petition liegt mit den Unterschriften der ange¬<lb/> sehensten Kunstindustriellen beim Reichskanzleramte und ich hoffe, daß unser<lb/> Gesetzentwurf im Wesentlichen zur Annahme gelangt, da ich heute, trotz der<lb/> mannigfaltigsten Ersahrungen der letzten Jahre, keine wesentliche Verbesserung<lb/> anzugeben weiß. Der Grund hierfür liegt darin, daß mir, der ich mit<lb/> vielen der angesehensten Fabrikanten Deutschlands in persönlichem und ge¬<lb/> schäftlichem Verkehr stehe und deren Interesse zu wahren habe, die Vedürfniß-<lb/> frage sattsam bekannt ist und weil ich vom artistischen und commerziellen<lb/> Standpunkte den Rahmen ermessen kann, in welchem sich das Gesetz bewegen<lb/> muß. Herr Zimmermann hatte 20 Jahre lang seine Erfahrungen auf dem<lb/> Gebiet der Plastik gesammelt, ich hingegen Is Jahre als Ornamentist für<lb/> Weberei, Druck :c. ebenfalls Material gesammelt, um dem Mangel des Ge¬<lb/> setzes abzuhelfen. Vorgearbeitet hatte uns in bedeutendster Weise die deutsche<lb/> Kunstgenossenschaft, in welcher Männer wie Sußmann, Heilborn, Ewald ,'c.<lb/> einen Gesetzentwurf vor circa 6 Jahren ausgearbeitet hatten, der nur in we¬<lb/> nigen Punkten von uns bekämpft wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_619" next="#ID_620"> Man könnte gewiß sehr viel Interessantes über die Bemühungen Einzelner<lb/> wie von Corporationen schreiben, ferner könnte man die Gesetze Frankreichs,<lb/> Englands und Oesterreichs anführen und vergleichen und ihren Einfluß schil¬<lb/> dern. Alles dieses muß ich mir heute versagen, um den Kernpunkt hervor¬<lb/> zuheben und um die schädlichsten Vorurtheile zu bekämpfen, die uns im Wege<lb/> stehen. Juristisch handelt es sich einfach um die Sicherung eines Eigenthums,<lb/> welches das Resultat einer artistischen Arbeit ist. — Zunächst trete ich der<lb/> vielleicht geistreichen, aber durchaus falschen Ansicht entgegen, als könne der<lb/> Zeichner für die Industrie nichts Neues erfinden, weil frühere Kunstepochen<lb/> für fast jeden Gedanken die entsprechende Form gefunden. So sehr diese kühne</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0192]
keit zur Anbahnung des Musterschutzgesetzes in weiten Kreisen anerkannt ist.
Man kann ein sehr bedeutender Commerzienrath sein und mehr durch billige
Arbeitslöhne und Rohmaterial und durch vorzügliche Maschinen, als durch
den reicheren Besitz von artistischen Werthen concurrenzfähig sein. Ferner giebt
es Maler und Bildhauer, welche die Welt mit Verehrung nennt und die
trotzdem und leider auch ebendeshalb von ihrer olympischen Höhe sich nie mit
den aus dem Markte herrschenden Rechtsfragen näher beschäftigt haben.
Rechnet man nun noch hinzu, daß die größten Vorurtheile und die sonder-
barsten Ansichten einiger Autoritäten der Kunstliteratur die klare Einsicht ge¬
trübt und die Fragen, um die es sich handelt, verwirrt haben, so wird es
wohl motivirt erscheinen, daß ich nochmals in dieser Sache zur Feder greife.
Vor einigen Jahren gab ich nämlich mit dem Eisengußfabrikanien
I. Zimmermann in Hanau eine Broschüre heraus, die zugleich einen Gesetz¬
entwurf für den Musterschutz und eine bezügliche Petition an das hohe Neichs-
kanzleramt enthielt. Diese Petition liegt mit den Unterschriften der ange¬
sehensten Kunstindustriellen beim Reichskanzleramte und ich hoffe, daß unser
Gesetzentwurf im Wesentlichen zur Annahme gelangt, da ich heute, trotz der
mannigfaltigsten Ersahrungen der letzten Jahre, keine wesentliche Verbesserung
anzugeben weiß. Der Grund hierfür liegt darin, daß mir, der ich mit
vielen der angesehensten Fabrikanten Deutschlands in persönlichem und ge¬
schäftlichem Verkehr stehe und deren Interesse zu wahren habe, die Vedürfniß-
frage sattsam bekannt ist und weil ich vom artistischen und commerziellen
Standpunkte den Rahmen ermessen kann, in welchem sich das Gesetz bewegen
muß. Herr Zimmermann hatte 20 Jahre lang seine Erfahrungen auf dem
Gebiet der Plastik gesammelt, ich hingegen Is Jahre als Ornamentist für
Weberei, Druck :c. ebenfalls Material gesammelt, um dem Mangel des Ge¬
setzes abzuhelfen. Vorgearbeitet hatte uns in bedeutendster Weise die deutsche
Kunstgenossenschaft, in welcher Männer wie Sußmann, Heilborn, Ewald ,'c.
einen Gesetzentwurf vor circa 6 Jahren ausgearbeitet hatten, der nur in we¬
nigen Punkten von uns bekämpft wird.
Man könnte gewiß sehr viel Interessantes über die Bemühungen Einzelner
wie von Corporationen schreiben, ferner könnte man die Gesetze Frankreichs,
Englands und Oesterreichs anführen und vergleichen und ihren Einfluß schil¬
dern. Alles dieses muß ich mir heute versagen, um den Kernpunkt hervor¬
zuheben und um die schädlichsten Vorurtheile zu bekämpfen, die uns im Wege
stehen. Juristisch handelt es sich einfach um die Sicherung eines Eigenthums,
welches das Resultat einer artistischen Arbeit ist. — Zunächst trete ich der
vielleicht geistreichen, aber durchaus falschen Ansicht entgegen, als könne der
Zeichner für die Industrie nichts Neues erfinden, weil frühere Kunstepochen
für fast jeden Gedanken die entsprechende Form gefunden. So sehr diese kühne
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