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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band.

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werdenden Wechsel damit zahlen zu können, tritt in solchen Fällen eine fak¬
tische Verminderung des Durchschnittes der disponiblen Umlaufsmittel An,
dann kann eine dermaßen ausgerüstete Zettelbank vollkommen ausreichende
Hülfe leisten und durch reichliche Diseontirung mittelst verstärkter Notenaus¬
gabe, die Lücke ausfüllen, welche momentan in die Umlaufsmittel gerissen ist
und so das Gleichgewicht des Verkehrs wieder herstellen.

Sowie aber eine normale Zettelbank, will sie diese ihre Aufgabe voll¬
kommen erfüllen, ihre Betriebsmittel nicht an unsolide und verwegene Speku¬
lanten verleihen und nicht auf lange Zeit festlegen darf, so darf sie auch selbst
keine solchen Geschäfte unternehmen, welche diese Folgen nach sich ziehen.
Deshalb sind aus dem Geschäftsbereich solider Zettelbanken, Spekulations¬
geschäfte aller Art, also auch Börsengeschäfte. Report-, Zeit- und Mobiliar-
eredit-Geschäfte unbedingt ausgeschlossen und auch das Hypotheken-Geschäft
ist ihnen in der Regel untersagt. Es kommen zwar Ausnahmen von dieser
Regel vor, allein die Erfahrung hat gelehrt,, daß die betreffenden Anstalten
entweder zu Grunde gegangen sind oder ihr Hauptgewicht nur auf den einen
oder anderen Zweig der Geschäfte geworfen haben, zu welchen ihre Statuten sie
berechtigten. In Genf sind zwei speculations-Banken, welche zur Notenemission
berechtigt waren zu Grunde gegangen, die eidgenössische Bank in Bern hat auf ihr
Mobiliqreredit- und Hypothekengeschäft faktisch verzichtet, bei der bayerischen
Wechsel- und Hypotheken-Bank, welche sich durch ihre im übrigen solide Führung
auszeichnet, ist der Notenumlauf nie zur rechten Entwicklung gekommen, so daß
die Frankfurter-Bank ihr im eigenen Lande weidliche Concurrenz machen
konnte und bei anderen Banken ist wieder das Börsengeschäft die Hauptsache
geworden und die Noten-Ausgabe Nebensache geblieben. Es würde uns zu
weit führen für jeden einzelnen Fall die betreffenden Beispiele zu citiren.
Ueber die Unzulässigkeit der speculations-Geschäfte bei Zettelbanken herrscht
unter ernsthaftem und erfahrenen Gesetzgebern kein Zweifel mehr. Nur das
Hypotheken-Geschäft hat sich noch bei einzelnen Notenbanken erhalten. Es
ist aber wünschenswert!) und im Interesse des allgemeinen Verkehrs, daß
dieselben auf den einen oder andern Zweig, d. h. entweder auf die Noten¬
ausgabe, oder das Hypotheken-Geschäft verzichten. Es verträgt sich, wie ge¬
sagt, mit der Aufgabe einer Zettelbank nicht, einen großen Theil ihrer Mittel
auf lange Zeit festzulegen. Zwar soll das richtige Hypothekengeschäft nur
das Amt eines Vermittlers vollziehen; es soll die Bank mit ihrem eigenen
Kapital nur Garant sein und den Hypothekar-Schuldnern blos das Kapital
anderer Privatpersonen und Anstalten zuführen, welche Kapital müssig liegen
haben. Allein dieses Geschäft erfordert doch, daß die Bank zeitweise einen
Theil ihrer Mittel in Pfandbriefen anlegt, bis diese wieder untergebracht sind.
Das ist ja der Hauptvorzug der neuen Hypothekenbanken vor den ursprüng-


Grmjbotm ii. 1875. 19

werdenden Wechsel damit zahlen zu können, tritt in solchen Fällen eine fak¬
tische Verminderung des Durchschnittes der disponiblen Umlaufsmittel An,
dann kann eine dermaßen ausgerüstete Zettelbank vollkommen ausreichende
Hülfe leisten und durch reichliche Diseontirung mittelst verstärkter Notenaus¬
gabe, die Lücke ausfüllen, welche momentan in die Umlaufsmittel gerissen ist
und so das Gleichgewicht des Verkehrs wieder herstellen.

Sowie aber eine normale Zettelbank, will sie diese ihre Aufgabe voll¬
kommen erfüllen, ihre Betriebsmittel nicht an unsolide und verwegene Speku¬
lanten verleihen und nicht auf lange Zeit festlegen darf, so darf sie auch selbst
keine solchen Geschäfte unternehmen, welche diese Folgen nach sich ziehen.
Deshalb sind aus dem Geschäftsbereich solider Zettelbanken, Spekulations¬
geschäfte aller Art, also auch Börsengeschäfte. Report-, Zeit- und Mobiliar-
eredit-Geschäfte unbedingt ausgeschlossen und auch das Hypotheken-Geschäft
ist ihnen in der Regel untersagt. Es kommen zwar Ausnahmen von dieser
Regel vor, allein die Erfahrung hat gelehrt,, daß die betreffenden Anstalten
entweder zu Grunde gegangen sind oder ihr Hauptgewicht nur auf den einen
oder anderen Zweig der Geschäfte geworfen haben, zu welchen ihre Statuten sie
berechtigten. In Genf sind zwei speculations-Banken, welche zur Notenemission
berechtigt waren zu Grunde gegangen, die eidgenössische Bank in Bern hat auf ihr
Mobiliqreredit- und Hypothekengeschäft faktisch verzichtet, bei der bayerischen
Wechsel- und Hypotheken-Bank, welche sich durch ihre im übrigen solide Führung
auszeichnet, ist der Notenumlauf nie zur rechten Entwicklung gekommen, so daß
die Frankfurter-Bank ihr im eigenen Lande weidliche Concurrenz machen
konnte und bei anderen Banken ist wieder das Börsengeschäft die Hauptsache
geworden und die Noten-Ausgabe Nebensache geblieben. Es würde uns zu
weit führen für jeden einzelnen Fall die betreffenden Beispiele zu citiren.
Ueber die Unzulässigkeit der speculations-Geschäfte bei Zettelbanken herrscht
unter ernsthaftem und erfahrenen Gesetzgebern kein Zweifel mehr. Nur das
Hypotheken-Geschäft hat sich noch bei einzelnen Notenbanken erhalten. Es
ist aber wünschenswert!) und im Interesse des allgemeinen Verkehrs, daß
dieselben auf den einen oder andern Zweig, d. h. entweder auf die Noten¬
ausgabe, oder das Hypotheken-Geschäft verzichten. Es verträgt sich, wie ge¬
sagt, mit der Aufgabe einer Zettelbank nicht, einen großen Theil ihrer Mittel
auf lange Zeit festzulegen. Zwar soll das richtige Hypothekengeschäft nur
das Amt eines Vermittlers vollziehen; es soll die Bank mit ihrem eigenen
Kapital nur Garant sein und den Hypothekar-Schuldnern blos das Kapital
anderer Privatpersonen und Anstalten zuführen, welche Kapital müssig liegen
haben. Allein dieses Geschäft erfordert doch, daß die Bank zeitweise einen
Theil ihrer Mittel in Pfandbriefen anlegt, bis diese wieder untergebracht sind.
Das ist ja der Hauptvorzug der neuen Hypothekenbanken vor den ursprüng-


Grmjbotm ii. 1875. 19
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[0149] werdenden Wechsel damit zahlen zu können, tritt in solchen Fällen eine fak¬ tische Verminderung des Durchschnittes der disponiblen Umlaufsmittel An, dann kann eine dermaßen ausgerüstete Zettelbank vollkommen ausreichende Hülfe leisten und durch reichliche Diseontirung mittelst verstärkter Notenaus¬ gabe, die Lücke ausfüllen, welche momentan in die Umlaufsmittel gerissen ist und so das Gleichgewicht des Verkehrs wieder herstellen. Sowie aber eine normale Zettelbank, will sie diese ihre Aufgabe voll¬ kommen erfüllen, ihre Betriebsmittel nicht an unsolide und verwegene Speku¬ lanten verleihen und nicht auf lange Zeit festlegen darf, so darf sie auch selbst keine solchen Geschäfte unternehmen, welche diese Folgen nach sich ziehen. Deshalb sind aus dem Geschäftsbereich solider Zettelbanken, Spekulations¬ geschäfte aller Art, also auch Börsengeschäfte. Report-, Zeit- und Mobiliar- eredit-Geschäfte unbedingt ausgeschlossen und auch das Hypotheken-Geschäft ist ihnen in der Regel untersagt. Es kommen zwar Ausnahmen von dieser Regel vor, allein die Erfahrung hat gelehrt,, daß die betreffenden Anstalten entweder zu Grunde gegangen sind oder ihr Hauptgewicht nur auf den einen oder anderen Zweig der Geschäfte geworfen haben, zu welchen ihre Statuten sie berechtigten. In Genf sind zwei speculations-Banken, welche zur Notenemission berechtigt waren zu Grunde gegangen, die eidgenössische Bank in Bern hat auf ihr Mobiliqreredit- und Hypothekengeschäft faktisch verzichtet, bei der bayerischen Wechsel- und Hypotheken-Bank, welche sich durch ihre im übrigen solide Führung auszeichnet, ist der Notenumlauf nie zur rechten Entwicklung gekommen, so daß die Frankfurter-Bank ihr im eigenen Lande weidliche Concurrenz machen konnte und bei anderen Banken ist wieder das Börsengeschäft die Hauptsache geworden und die Noten-Ausgabe Nebensache geblieben. Es würde uns zu weit führen für jeden einzelnen Fall die betreffenden Beispiele zu citiren. Ueber die Unzulässigkeit der speculations-Geschäfte bei Zettelbanken herrscht unter ernsthaftem und erfahrenen Gesetzgebern kein Zweifel mehr. Nur das Hypotheken-Geschäft hat sich noch bei einzelnen Notenbanken erhalten. Es ist aber wünschenswert!) und im Interesse des allgemeinen Verkehrs, daß dieselben auf den einen oder andern Zweig, d. h. entweder auf die Noten¬ ausgabe, oder das Hypotheken-Geschäft verzichten. Es verträgt sich, wie ge¬ sagt, mit der Aufgabe einer Zettelbank nicht, einen großen Theil ihrer Mittel auf lange Zeit festzulegen. Zwar soll das richtige Hypothekengeschäft nur das Amt eines Vermittlers vollziehen; es soll die Bank mit ihrem eigenen Kapital nur Garant sein und den Hypothekar-Schuldnern blos das Kapital anderer Privatpersonen und Anstalten zuführen, welche Kapital müssig liegen haben. Allein dieses Geschäft erfordert doch, daß die Bank zeitweise einen Theil ihrer Mittel in Pfandbriefen anlegt, bis diese wieder untergebracht sind. Das ist ja der Hauptvorzug der neuen Hypothekenbanken vor den ursprüng- Grmjbotm ii. 1875. 19

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_134976/149>, abgerufen am 06.02.2025.