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Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, II. Semester, I. Band.

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zeugen: daß zur Erfüllung der universellen Mission des Postwesens noch ein
wichtiger Schritt zu thun, daß die Errichtung einer großen Po se Verkehrs¬
gemeinschaft aller Nationen als unabweisbares Postulat zu erachten
sei. Stephan hatte lange vor 1870 die einheitliche Gestaltung der Normen
für den internationalen Postverkehr ins Auge gefaßt und bereits den Ver¬
trägen, welche seit dem Jahre 1868 von ihm im Auftrage des Norddeutschen
Bundes zu schließen waren, die Signatur jener Fundamentalregeln aufgeprägt,
welche jetzt dazu bestimmt sind, bei der Begründung der europäisch-amerika¬
nischen Pvstunion die Hauptrolle zu spielen. Als Stephan in dem für alle
Zeiten denkwürdigen Jahre 1870 die Leitung der Norddeutschen Post über¬
nahm, gab er, da der Ausbruch des deutsch-französischen Krieges große fried¬
liche Transactionen verhinderte, jenen Ideen zunächst eine weitere praktische
Verwendung im Interesse Deutschlands; und es gelang ihm, eine weitere
Reihe von PostVerträgen abzuschließen, welche den Weltpostverein gewisser¬
maßen vorbereiteten, indem sie Grundsätze in das Völkerrecht einführten,
welche dieser Verein nunmehr für alle Kulturnationen sanctioniren soll. Der
wichtigste dieser Grundsätze ist die Freiheit des P o ste ra n sieh. Diesem
schließt sich die Norm für das ein h eitli es e W el ep o re o an. Die Rahmen
vervollständigen die Festsetzungen über Taxen für Waarenproben und Druck¬
sachen, die Gewichtseinheitssätze und die Principien für den Posttransport
zur See. In Anbetracht der Wichtigkeit des Projects mögen dessen wesent¬
lichste Punkte im Auszuge hier mitgetheilt werden:

Art. 1. Die (contrcihirenden) Staaten bilden ein einheitliches Vcrkehrsgebiet.
Korrespondenzgegenstände, welche den gemeinsamen Normen des Vereins unterworfen
sein sollen, sind folgende! Briefe, Postkarten, Zeitungen sowie andere Drucksuchen,
Waarenproben und Geschäftspapicrc, sofern diese Gegenstände bei dem Transport min¬
destens zwei der vertragschließenden Staaten berühren.

Art. 2. Die Festsetzung des Einheitsportos für die nach den Vereinsstaaten ab¬
zusendenden Briefe soll über folgende Maximalbeträge nicht hinausgehen (kann
aber natürlich niedriger sein): 3 Groschen oder 4 Pence oder 40 Centimes für den
einfachen frankirten Brief auf alle Entfernungen (zum Beispiel von London nach Japan,
von San Francisco nach Se. Petersburg, von Berlin nach Melbourne), 6 Groschen
oder 8 Pence oder 80 Centimes für den unfrankirten Brief.

Bei der Seebeförderung von über 300 Knoten tritt ein Zuschlag von 2
Groschen ein. Doch darf das Secporto den Betrag von 2 Groschen oder 20 Cen¬
times für je einen Brief, gleichviel ob er frcmkirt oder unfrankirt ist, nicht übersteigen.

Die Sätze für Zeitungen sind im Minimum: ^ Groschen, 1 Perus, 10 Cen¬
times. Für rccommcmdirte Sendungen soll Frankozwang festgesetzt werden. Die Ent¬
schädigung für den Verlustfall solcher Sendungen wird auf 40 Reichsmark oder 2 L.
Sterling oder 50 Franks normirt.

Art. 7. Für Nachsendung von Briefen ze. innerhalb des Vereins soll kein Zn-
schlagporto erhoben werden.


zeugen: daß zur Erfüllung der universellen Mission des Postwesens noch ein
wichtiger Schritt zu thun, daß die Errichtung einer großen Po se Verkehrs¬
gemeinschaft aller Nationen als unabweisbares Postulat zu erachten
sei. Stephan hatte lange vor 1870 die einheitliche Gestaltung der Normen
für den internationalen Postverkehr ins Auge gefaßt und bereits den Ver¬
trägen, welche seit dem Jahre 1868 von ihm im Auftrage des Norddeutschen
Bundes zu schließen waren, die Signatur jener Fundamentalregeln aufgeprägt,
welche jetzt dazu bestimmt sind, bei der Begründung der europäisch-amerika¬
nischen Pvstunion die Hauptrolle zu spielen. Als Stephan in dem für alle
Zeiten denkwürdigen Jahre 1870 die Leitung der Norddeutschen Post über¬
nahm, gab er, da der Ausbruch des deutsch-französischen Krieges große fried¬
liche Transactionen verhinderte, jenen Ideen zunächst eine weitere praktische
Verwendung im Interesse Deutschlands; und es gelang ihm, eine weitere
Reihe von PostVerträgen abzuschließen, welche den Weltpostverein gewisser¬
maßen vorbereiteten, indem sie Grundsätze in das Völkerrecht einführten,
welche dieser Verein nunmehr für alle Kulturnationen sanctioniren soll. Der
wichtigste dieser Grundsätze ist die Freiheit des P o ste ra n sieh. Diesem
schließt sich die Norm für das ein h eitli es e W el ep o re o an. Die Rahmen
vervollständigen die Festsetzungen über Taxen für Waarenproben und Druck¬
sachen, die Gewichtseinheitssätze und die Principien für den Posttransport
zur See. In Anbetracht der Wichtigkeit des Projects mögen dessen wesent¬
lichste Punkte im Auszuge hier mitgetheilt werden:

Art. 1. Die (contrcihirenden) Staaten bilden ein einheitliches Vcrkehrsgebiet.
Korrespondenzgegenstände, welche den gemeinsamen Normen des Vereins unterworfen
sein sollen, sind folgende! Briefe, Postkarten, Zeitungen sowie andere Drucksuchen,
Waarenproben und Geschäftspapicrc, sofern diese Gegenstände bei dem Transport min¬
destens zwei der vertragschließenden Staaten berühren.

Art. 2. Die Festsetzung des Einheitsportos für die nach den Vereinsstaaten ab¬
zusendenden Briefe soll über folgende Maximalbeträge nicht hinausgehen (kann
aber natürlich niedriger sein): 3 Groschen oder 4 Pence oder 40 Centimes für den
einfachen frankirten Brief auf alle Entfernungen (zum Beispiel von London nach Japan,
von San Francisco nach Se. Petersburg, von Berlin nach Melbourne), 6 Groschen
oder 8 Pence oder 80 Centimes für den unfrankirten Brief.

Bei der Seebeförderung von über 300 Knoten tritt ein Zuschlag von 2
Groschen ein. Doch darf das Secporto den Betrag von 2 Groschen oder 20 Cen¬
times für je einen Brief, gleichviel ob er frcmkirt oder unfrankirt ist, nicht übersteigen.

Die Sätze für Zeitungen sind im Minimum: ^ Groschen, 1 Perus, 10 Cen¬
times. Für rccommcmdirte Sendungen soll Frankozwang festgesetzt werden. Die Ent¬
schädigung für den Verlustfall solcher Sendungen wird auf 40 Reichsmark oder 2 L.
Sterling oder 50 Franks normirt.

Art. 7. Für Nachsendung von Briefen ze. innerhalb des Vereins soll kein Zn-
schlagporto erhoben werden.


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[0286] zeugen: daß zur Erfüllung der universellen Mission des Postwesens noch ein wichtiger Schritt zu thun, daß die Errichtung einer großen Po se Verkehrs¬ gemeinschaft aller Nationen als unabweisbares Postulat zu erachten sei. Stephan hatte lange vor 1870 die einheitliche Gestaltung der Normen für den internationalen Postverkehr ins Auge gefaßt und bereits den Ver¬ trägen, welche seit dem Jahre 1868 von ihm im Auftrage des Norddeutschen Bundes zu schließen waren, die Signatur jener Fundamentalregeln aufgeprägt, welche jetzt dazu bestimmt sind, bei der Begründung der europäisch-amerika¬ nischen Pvstunion die Hauptrolle zu spielen. Als Stephan in dem für alle Zeiten denkwürdigen Jahre 1870 die Leitung der Norddeutschen Post über¬ nahm, gab er, da der Ausbruch des deutsch-französischen Krieges große fried¬ liche Transactionen verhinderte, jenen Ideen zunächst eine weitere praktische Verwendung im Interesse Deutschlands; und es gelang ihm, eine weitere Reihe von PostVerträgen abzuschließen, welche den Weltpostverein gewisser¬ maßen vorbereiteten, indem sie Grundsätze in das Völkerrecht einführten, welche dieser Verein nunmehr für alle Kulturnationen sanctioniren soll. Der wichtigste dieser Grundsätze ist die Freiheit des P o ste ra n sieh. Diesem schließt sich die Norm für das ein h eitli es e W el ep o re o an. Die Rahmen vervollständigen die Festsetzungen über Taxen für Waarenproben und Druck¬ sachen, die Gewichtseinheitssätze und die Principien für den Posttransport zur See. In Anbetracht der Wichtigkeit des Projects mögen dessen wesent¬ lichste Punkte im Auszuge hier mitgetheilt werden: Art. 1. Die (contrcihirenden) Staaten bilden ein einheitliches Vcrkehrsgebiet. Korrespondenzgegenstände, welche den gemeinsamen Normen des Vereins unterworfen sein sollen, sind folgende! Briefe, Postkarten, Zeitungen sowie andere Drucksuchen, Waarenproben und Geschäftspapicrc, sofern diese Gegenstände bei dem Transport min¬ destens zwei der vertragschließenden Staaten berühren. Art. 2. Die Festsetzung des Einheitsportos für die nach den Vereinsstaaten ab¬ zusendenden Briefe soll über folgende Maximalbeträge nicht hinausgehen (kann aber natürlich niedriger sein): 3 Groschen oder 4 Pence oder 40 Centimes für den einfachen frankirten Brief auf alle Entfernungen (zum Beispiel von London nach Japan, von San Francisco nach Se. Petersburg, von Berlin nach Melbourne), 6 Groschen oder 8 Pence oder 80 Centimes für den unfrankirten Brief. Bei der Seebeförderung von über 300 Knoten tritt ein Zuschlag von 2 Groschen ein. Doch darf das Secporto den Betrag von 2 Groschen oder 20 Cen¬ times für je einen Brief, gleichviel ob er frcmkirt oder unfrankirt ist, nicht übersteigen. Die Sätze für Zeitungen sind im Minimum: ^ Groschen, 1 Perus, 10 Cen¬ times. Für rccommcmdirte Sendungen soll Frankozwang festgesetzt werden. Die Ent¬ schädigung für den Verlustfall solcher Sendungen wird auf 40 Reichsmark oder 2 L. Sterling oder 50 Franks normirt. Art. 7. Für Nachsendung von Briefen ze. innerhalb des Vereins soll kein Zn- schlagporto erhoben werden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, II. Semester, I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341819_359152/286>, abgerufen am 22.07.2024.