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Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band.

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daß diese Maßregel, zu welcher Seine Majestät nur durch das Benehmen des
Erzbischofs gezwungen worden sind, in ihrem wahren Lichte von allen Unter¬
thanen werde erkannt und durch nichts werde gestört werden, was als Auf¬
lehnung gegen die Allerhöchsten Befehle und Verletzung der Pflichten treuer
Unterthanen würde angesehen und gerügt werden müssen.

Gleichzeitig haben Seine Majestät der König mittelst der obgedachten
Kavinets-Ordre zu bestimmen geruhet:

1) Bis zur Herstellung einer geregelten kirchlichen Verwaltung, welche die
Königliche Negierung sich mit aller Sorgfalt angelegen sein lassen wird
sobald als möglich, unter Benehmen mit dem päpstlichen Stuhle, herbei¬
zuführen, haben die katholischen Unterthanen, und alle, die es angeht,
in geistlichen und anderen, zu jener Verwaltung gehörigen Angelegen¬
heiten sich nach der zu erwartenden Bekanntmachung des Kapitels zu
richten.
2) Jeder Geschäftsverkehr mit dem Erzbtschofe Clemens August, Freiherrn
Droste zu Vischering, wird den Staats - und kirchlichen Behörden, den
Decanen, Pfarrern, und überhaupt allen Geistlichen und Laien, ohne
Unterschied des Standes, ernstlich untersagt.
3) Sollte der Erzbischof der ihm deßhalb gemachten Eröffnung entgegen,
amtliche Handlungen vornehmen, oder Verfügungen und Entscheidungen
ausgehen lassen, so sind diese, abgesehen von den ein solches Verfahren
sonst treffenden Folgen, als nicht geschehen und völlig wirkungslos zu
betrachten.
4) Derjenige, welcher dem Verbote des Geschäfts-Verkehrs mit dem Erz-
bischofe zuwider handelt (2), soll, in so fern auf seinen durch Uebertre-
tung des Verbots bewiesenen Ungehorsam gegen die Befehle der höchsten
Gewalt nach den bestehenden Gesetzen mit Rücksicht auf die Umstände
des besonderen Falles nicht eine härtere Strafe in Anwendung zu bringen
ist, mit einer Geldbuße bis 50 Rthlr. oder einer Gefängnißstrafe bis auf
6 Wochen belegt werden.

Mit der Ausführung der Allerhöchsten Ordre beauftragt, machen wir
den Inhalt derselben hierdurch zur Nachricht und Achtung öffentlich bekannt.

Berlin, den Is. November 1837.

Die Minister


des Innern und
der Polizei,
(gez.) von Rochow.
der geistlichen
Angelegenheiten.
(gez.) von Altenstein,
der Justiz,
(gez.) von Kamptz.


daß diese Maßregel, zu welcher Seine Majestät nur durch das Benehmen des
Erzbischofs gezwungen worden sind, in ihrem wahren Lichte von allen Unter¬
thanen werde erkannt und durch nichts werde gestört werden, was als Auf¬
lehnung gegen die Allerhöchsten Befehle und Verletzung der Pflichten treuer
Unterthanen würde angesehen und gerügt werden müssen.

Gleichzeitig haben Seine Majestät der König mittelst der obgedachten
Kavinets-Ordre zu bestimmen geruhet:

1) Bis zur Herstellung einer geregelten kirchlichen Verwaltung, welche die
Königliche Negierung sich mit aller Sorgfalt angelegen sein lassen wird
sobald als möglich, unter Benehmen mit dem päpstlichen Stuhle, herbei¬
zuführen, haben die katholischen Unterthanen, und alle, die es angeht,
in geistlichen und anderen, zu jener Verwaltung gehörigen Angelegen¬
heiten sich nach der zu erwartenden Bekanntmachung des Kapitels zu
richten.
2) Jeder Geschäftsverkehr mit dem Erzbtschofe Clemens August, Freiherrn
Droste zu Vischering, wird den Staats - und kirchlichen Behörden, den
Decanen, Pfarrern, und überhaupt allen Geistlichen und Laien, ohne
Unterschied des Standes, ernstlich untersagt.
3) Sollte der Erzbischof der ihm deßhalb gemachten Eröffnung entgegen,
amtliche Handlungen vornehmen, oder Verfügungen und Entscheidungen
ausgehen lassen, so sind diese, abgesehen von den ein solches Verfahren
sonst treffenden Folgen, als nicht geschehen und völlig wirkungslos zu
betrachten.
4) Derjenige, welcher dem Verbote des Geschäfts-Verkehrs mit dem Erz-
bischofe zuwider handelt (2), soll, in so fern auf seinen durch Uebertre-
tung des Verbots bewiesenen Ungehorsam gegen die Befehle der höchsten
Gewalt nach den bestehenden Gesetzen mit Rücksicht auf die Umstände
des besonderen Falles nicht eine härtere Strafe in Anwendung zu bringen
ist, mit einer Geldbuße bis 50 Rthlr. oder einer Gefängnißstrafe bis auf
6 Wochen belegt werden.

Mit der Ausführung der Allerhöchsten Ordre beauftragt, machen wir
den Inhalt derselben hierdurch zur Nachricht und Achtung öffentlich bekannt.

Berlin, den Is. November 1837.

Die Minister


des Innern und
der Polizei,
(gez.) von Rochow.
der geistlichen
Angelegenheiten.
(gez.) von Altenstein,
der Justiz,
(gez.) von Kamptz.


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[0158] daß diese Maßregel, zu welcher Seine Majestät nur durch das Benehmen des Erzbischofs gezwungen worden sind, in ihrem wahren Lichte von allen Unter¬ thanen werde erkannt und durch nichts werde gestört werden, was als Auf¬ lehnung gegen die Allerhöchsten Befehle und Verletzung der Pflichten treuer Unterthanen würde angesehen und gerügt werden müssen. Gleichzeitig haben Seine Majestät der König mittelst der obgedachten Kavinets-Ordre zu bestimmen geruhet: 1) Bis zur Herstellung einer geregelten kirchlichen Verwaltung, welche die Königliche Negierung sich mit aller Sorgfalt angelegen sein lassen wird sobald als möglich, unter Benehmen mit dem päpstlichen Stuhle, herbei¬ zuführen, haben die katholischen Unterthanen, und alle, die es angeht, in geistlichen und anderen, zu jener Verwaltung gehörigen Angelegen¬ heiten sich nach der zu erwartenden Bekanntmachung des Kapitels zu richten. 2) Jeder Geschäftsverkehr mit dem Erzbtschofe Clemens August, Freiherrn Droste zu Vischering, wird den Staats - und kirchlichen Behörden, den Decanen, Pfarrern, und überhaupt allen Geistlichen und Laien, ohne Unterschied des Standes, ernstlich untersagt. 3) Sollte der Erzbischof der ihm deßhalb gemachten Eröffnung entgegen, amtliche Handlungen vornehmen, oder Verfügungen und Entscheidungen ausgehen lassen, so sind diese, abgesehen von den ein solches Verfahren sonst treffenden Folgen, als nicht geschehen und völlig wirkungslos zu betrachten. 4) Derjenige, welcher dem Verbote des Geschäfts-Verkehrs mit dem Erz- bischofe zuwider handelt (2), soll, in so fern auf seinen durch Uebertre- tung des Verbots bewiesenen Ungehorsam gegen die Befehle der höchsten Gewalt nach den bestehenden Gesetzen mit Rücksicht auf die Umstände des besonderen Falles nicht eine härtere Strafe in Anwendung zu bringen ist, mit einer Geldbuße bis 50 Rthlr. oder einer Gefängnißstrafe bis auf 6 Wochen belegt werden. Mit der Ausführung der Allerhöchsten Ordre beauftragt, machen wir den Inhalt derselben hierdurch zur Nachricht und Achtung öffentlich bekannt. Berlin, den Is. November 1837. Die Minister des Innern und der Polizei, (gez.) von Rochow. der geistlichen Angelegenheiten. (gez.) von Altenstein, der Justiz, (gez.) von Kamptz.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341819_130643/158>, abgerufen am 22.07.2024.