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Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band.

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nimmt nunmehr seine Stellung neben dem Gelehrten und den anderen Aus¬
üben der freien Künste ein. Indessen trifft dies nur die Spitzen unter den
Malern. Es bleibt ein Gros von anderen zurück, die mit dem Malerhandwerk
sich begnügen und die von den ersteren aufgegebenen Zunfteinrichtungen nicht
gern entbehren wollen. Ja selbst die Künstler geringeren Ranges werden
sich gern einen zünftigen Schutz vor allzufreier Concurrenz gefallen lassen.
So wird denn trotz der modernen Zeitströmung auch die Malerzunft festge¬
halten, bezüglich neu construirt. Eine Flach- und Etzmaler-Ordnung zu
Nürnberg vom Jahre 1596, mit welcher wir den Beschluß machen wollen,
bezieht sich auf eingerissene Unordnungen im Malergewerke und erneuert die
alten Bestimmungen "damit dieße freye kunst bey Ehren vnd würden erhalten,
der eingerissenen Stummppeley desto mehr vorkommen, vnd hinfort nicht ein
Jeder also ohn einleben grunde vnd vorgehende ordentliche lernung das Flach
vnd Etzmahlen hie In dieser Statt für sich selbst als ein Meister treiben,
vnd anderen an Jrer narung eintrag vnd Verhinderung thun möge."

Die neuen Statuten sind mit den alten fast identisch.

Erstens soll der zur Meisterschaft lernende ehelich geboren sein, vier Jahre
lernen, nicht mehr als 24 si. Lehrgeld zahlen (vorausgesetzt, daß der Junge
kein Bier bei Tisch erhält, anderenfalls möge über die Bierfrage besonders
contrahirt werden). Weiter soll kein Meister mehr als einen Lehrjungen an¬
nehmen; doch gelten Schüler, die in Zeichenunterricht genommen werden, nicht
für Lehrlinge. Nach den vier Lehrjahren folgen fünf Wanderjahre. Zur
Ausübung der Kunst sind Bürgerrecht und Meisterschaft von Nöthen, doch
muß der Betreffende zuvor zwei Jahr bei einem Meister als Gesell dienen.
Der Gegenstand des Meisterstückes ist freigegeben; der Examinant muß den
Eid leisten, daß er es auf eigene Hand angefertigt habe. Der Durchgefallene
darf nach einem halben Jahre wiederkommen. Vier Meister bilden den Zunft-
vorfland, doch ohne einige Verpflichtung, d. h. officiellen Charakter.

"Nur sollen die Je zu Zeidler hierher kommenden frembden Mahler aus
den Niderlanden vnd andern ortten, welche sonderliche Künstler
seindt vnd vor anderen etwas können, In dießem gesetz dergestalt
ausgenommen sein, wan sie nicht gar alhie zu pleiben oder Meister zu werden
begeren, das sich Jr einer ein zeittlang, so lang es Im ein Erbar Rath
zugiebt. Seiner freyen kunst, als mit Conterfeten vnd anderer arbeit alhie
vnder der Burgerschafft gebrauchen möge, noch das er für sich selbst kainen
aigenen rauch (Hausstand) fhüre, wie andere Meister."




nimmt nunmehr seine Stellung neben dem Gelehrten und den anderen Aus¬
üben der freien Künste ein. Indessen trifft dies nur die Spitzen unter den
Malern. Es bleibt ein Gros von anderen zurück, die mit dem Malerhandwerk
sich begnügen und die von den ersteren aufgegebenen Zunfteinrichtungen nicht
gern entbehren wollen. Ja selbst die Künstler geringeren Ranges werden
sich gern einen zünftigen Schutz vor allzufreier Concurrenz gefallen lassen.
So wird denn trotz der modernen Zeitströmung auch die Malerzunft festge¬
halten, bezüglich neu construirt. Eine Flach- und Etzmaler-Ordnung zu
Nürnberg vom Jahre 1596, mit welcher wir den Beschluß machen wollen,
bezieht sich auf eingerissene Unordnungen im Malergewerke und erneuert die
alten Bestimmungen „damit dieße freye kunst bey Ehren vnd würden erhalten,
der eingerissenen Stummppeley desto mehr vorkommen, vnd hinfort nicht ein
Jeder also ohn einleben grunde vnd vorgehende ordentliche lernung das Flach
vnd Etzmahlen hie In dieser Statt für sich selbst als ein Meister treiben,
vnd anderen an Jrer narung eintrag vnd Verhinderung thun möge."

Die neuen Statuten sind mit den alten fast identisch.

Erstens soll der zur Meisterschaft lernende ehelich geboren sein, vier Jahre
lernen, nicht mehr als 24 si. Lehrgeld zahlen (vorausgesetzt, daß der Junge
kein Bier bei Tisch erhält, anderenfalls möge über die Bierfrage besonders
contrahirt werden). Weiter soll kein Meister mehr als einen Lehrjungen an¬
nehmen; doch gelten Schüler, die in Zeichenunterricht genommen werden, nicht
für Lehrlinge. Nach den vier Lehrjahren folgen fünf Wanderjahre. Zur
Ausübung der Kunst sind Bürgerrecht und Meisterschaft von Nöthen, doch
muß der Betreffende zuvor zwei Jahr bei einem Meister als Gesell dienen.
Der Gegenstand des Meisterstückes ist freigegeben; der Examinant muß den
Eid leisten, daß er es auf eigene Hand angefertigt habe. Der Durchgefallene
darf nach einem halben Jahre wiederkommen. Vier Meister bilden den Zunft-
vorfland, doch ohne einige Verpflichtung, d. h. officiellen Charakter.

„Nur sollen die Je zu Zeidler hierher kommenden frembden Mahler aus
den Niderlanden vnd andern ortten, welche sonderliche Künstler
seindt vnd vor anderen etwas können, In dießem gesetz dergestalt
ausgenommen sein, wan sie nicht gar alhie zu pleiben oder Meister zu werden
begeren, das sich Jr einer ein zeittlang, so lang es Im ein Erbar Rath
zugiebt. Seiner freyen kunst, als mit Conterfeten vnd anderer arbeit alhie
vnder der Burgerschafft gebrauchen möge, noch das er für sich selbst kainen
aigenen rauch (Hausstand) fhüre, wie andere Meister."




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341819_130643/150>, abgerufen am 22.07.2024.