Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, II. Semester. I. Band.Windung nicht geringer Schwierigkeiten durchführbare der Einkommensteuer Der Verfasser fühlt auch selbst sehr wohl, daß gegen die von ihm vor¬ Windung nicht geringer Schwierigkeiten durchführbare der Einkommensteuer Der Verfasser fühlt auch selbst sehr wohl, daß gegen die von ihm vor¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0398" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/193201"/> <p xml:id="ID_1355" prev="#ID_1354"> Windung nicht geringer Schwierigkeiten durchführbare der Einkommensteuer<lb/> behufs Deckung seiner Bedürfnisse anwendet, werden die Selbstverwaltungs¬<lb/> körper gut thun, ihre Bedürfnisse, für deren Bestreitung sie sorgen müssen, —<lb/> da, wer der Vortheile der Selbstverwaltung sich erfreuen will, auch deren<lb/> Lasten tragen muß, — mittels Zuschlägen zu diesen Staatssteuern zu erheben :<lb/> ein Verfahren, welches theoretisch ebenso richtig, als einfach und practisch sich<lb/> darstellen dürfte.</p><lb/> <p xml:id="ID_1356"> Der Verfasser fühlt auch selbst sehr wohl, daß gegen die von ihm vor¬<lb/> geschlagene organische Auseinandersetzung zwischen Staat und Selbstverwal-<lb/> tungskörpern gewichtige Bedenken erhoben werden können: er sucht dieselben<lb/> in dem zweiten Theile seines Werkes (Finanzpolitik und politisch-ästhetische<lb/> Erziehung durch die Selbstverwaltung) zu widerlegen oder doch abzuschwächen.<lb/> Dabei stellt er den Begriff der Selbstverwaltung fest, erläutert die Methode,<lb/> mittels deren der politische Gemeinsinn die politische Erziehung — welche er<lb/> im Ganzen mit der Selbstverwaltung identificirt — auszuführen hat, und<lb/> kennzeichnet die geistigen Mächte der Gegenwart, welche die Besitzergreifung<lb/> dieses Gutes erleichtern, im Gegensatze zu den andern Elementen, die daneben<lb/> noch immer die Trennung von Staat und Kreis begünstigen und die Einheit<lb/> des Staatslebens zerstören. In diesem philosophischen Theile des Werkes<lb/> motivirt der Verfasser in der trefflichsten Weise, daß die in Verbindung mit<lb/> einer organischen Steuerreform herzustellende Selbstverwaltung dem Staate, dem<lb/> höchsten Kunstwerke menschlicher Befähigung, erst die rechte Weihe verleihen<lb/> können. Der Umstand, daß gerade in derselben Landtagsperiode, in welcher die<lb/> Steuerreformvorlage abgelehnt wurde, das nochmals unter dem 27. März 1872<lb/> publicirte Gesetz über die Einrichtung und Befugnisse der Abrechnungskammer<lb/> zu Stande gekommen ist, gibt dem Verfasser Veranlassung zu einer eingehen¬<lb/> den Untersuchung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes der von ihm ent¬<lb/> wickelten Auffassung des Staatswesens entsprechen, und sucht er an der Hand<lb/> des Gesetzes, sowie durch historische und wissenschaftliche Zeugnisse nachzuweisen,<lb/> daß die Controle des Landtages über die Staatslenkung und die der Staats¬<lb/> regierung in Folge der Rechnungslegung zu ertheilende Entlastung ein Act<lb/> der Selbstverwaltung ist, welcher auf Erweckung und Erhaltung des politischen<lb/> Gemeinsinnes abzielt, daß Beide, Staatsrechnungslegung und Selbstverwaltung<lb/> ein und dasselbe Ziel, die genaueste Kenntniß des Staates verfolgen. Er führt<lb/> weiter aus, daß die Staatsrechnungölegung um deswillen von einer ord¬<lb/> nungsmäßigen Finanzwirthschaft untrennbar ist, weil bei der Ausdehnung<lb/> der Staatsausgaben der zu führende Nachweis über die zweckentsprechende<lb/> Verwendung der Einnahmemittel unentbehrlich ist, und daß mit diesem Gesetze<lb/> das Budgetrecht nach einer aus der preußischen Finanzgeschichte durchaus con-<lb/><note type="byline"> O. F.</note> formen Fortbildung seinen sachgemäßen Abschluß erreicht hat. </p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0398]
Windung nicht geringer Schwierigkeiten durchführbare der Einkommensteuer
behufs Deckung seiner Bedürfnisse anwendet, werden die Selbstverwaltungs¬
körper gut thun, ihre Bedürfnisse, für deren Bestreitung sie sorgen müssen, —
da, wer der Vortheile der Selbstverwaltung sich erfreuen will, auch deren
Lasten tragen muß, — mittels Zuschlägen zu diesen Staatssteuern zu erheben :
ein Verfahren, welches theoretisch ebenso richtig, als einfach und practisch sich
darstellen dürfte.
Der Verfasser fühlt auch selbst sehr wohl, daß gegen die von ihm vor¬
geschlagene organische Auseinandersetzung zwischen Staat und Selbstverwal-
tungskörpern gewichtige Bedenken erhoben werden können: er sucht dieselben
in dem zweiten Theile seines Werkes (Finanzpolitik und politisch-ästhetische
Erziehung durch die Selbstverwaltung) zu widerlegen oder doch abzuschwächen.
Dabei stellt er den Begriff der Selbstverwaltung fest, erläutert die Methode,
mittels deren der politische Gemeinsinn die politische Erziehung — welche er
im Ganzen mit der Selbstverwaltung identificirt — auszuführen hat, und
kennzeichnet die geistigen Mächte der Gegenwart, welche die Besitzergreifung
dieses Gutes erleichtern, im Gegensatze zu den andern Elementen, die daneben
noch immer die Trennung von Staat und Kreis begünstigen und die Einheit
des Staatslebens zerstören. In diesem philosophischen Theile des Werkes
motivirt der Verfasser in der trefflichsten Weise, daß die in Verbindung mit
einer organischen Steuerreform herzustellende Selbstverwaltung dem Staate, dem
höchsten Kunstwerke menschlicher Befähigung, erst die rechte Weihe verleihen
können. Der Umstand, daß gerade in derselben Landtagsperiode, in welcher die
Steuerreformvorlage abgelehnt wurde, das nochmals unter dem 27. März 1872
publicirte Gesetz über die Einrichtung und Befugnisse der Abrechnungskammer
zu Stande gekommen ist, gibt dem Verfasser Veranlassung zu einer eingehen¬
den Untersuchung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes der von ihm ent¬
wickelten Auffassung des Staatswesens entsprechen, und sucht er an der Hand
des Gesetzes, sowie durch historische und wissenschaftliche Zeugnisse nachzuweisen,
daß die Controle des Landtages über die Staatslenkung und die der Staats¬
regierung in Folge der Rechnungslegung zu ertheilende Entlastung ein Act
der Selbstverwaltung ist, welcher auf Erweckung und Erhaltung des politischen
Gemeinsinnes abzielt, daß Beide, Staatsrechnungslegung und Selbstverwaltung
ein und dasselbe Ziel, die genaueste Kenntniß des Staates verfolgen. Er führt
weiter aus, daß die Staatsrechnungölegung um deswillen von einer ord¬
nungsmäßigen Finanzwirthschaft untrennbar ist, weil bei der Ausdehnung
der Staatsausgaben der zu führende Nachweis über die zweckentsprechende
Verwendung der Einnahmemittel unentbehrlich ist, und daß mit diesem Gesetze
das Budgetrecht nach einer aus der preußischen Finanzgeschichte durchaus con-
O. F. formen Fortbildung seinen sachgemäßen Abschluß erreicht hat.
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