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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. I. Band.

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Wichtigkeit und Bedeutung habe, wie sie einer gesetzgeberischen Maßregel zum
zweiten Male schwerlich werde beigelegt werden können." Und da derselbe unter
den überaus zahlreichen Schriftstellern, welche vor Erlaß des Reichsgesetzes
über Währung und Münze im deutschen Reich geschrieben haben -- und unter
welchen der Verfasser Seite 4 und 6 z. B. den Mitarbeiter der Grenzboten G. D.
Augspurg aufzuführen vergessen hat -- fast als der einzige, in einer anonym
von ihm 1871 bei Springer herausgegebenen Broschüre "Zur deutschen
Währungs- und Münzfrage" für das deutsche Münzgesetz im Wesentlichen
diejenigen Gesichtspunkte aufstellte, nach welchen es in der That zu Stande
gekommen ist, so ist der Verfasser der vorliegenden Schrift wohl auch der
geeignetste Herausgeber und Erklärer des wichtigen Reichsgesetzes über die
Goldmünzen. Wir verweilen daher im Nachstehenden bei der Methode seiner
Erläuterungen.

Die Schrift Quenstedt's zerfällt in zwei Hauptabtheilungen, zunächst
nämlich in eine Abhandlung über "die deutsche Münzreform", sodann in einen
gründlichen Commentar zu dem Reichs-Goldmünzen-Gesetz. Beide Abschnitte
theilen sich fast zur gleichen Hälfte in den Raum der vorliegenden Schrift.
Für den Historiker und theoretischen Nationalöconomen wird vielleicht der erste,
historische Theil mehr Interesse bieten, dem praktischen Politiker, Münzver¬
ständigen, Bankier u. s. w. vielleicht der zweite. Uns erscheinen beide Theile
gleich sorgfältig gearbeitet, gleich werthvoll.

Der Quenstedt'sche Commentar zum Reichsgesetz sSeite 62--114) enthält
als Haupttext die jetzige Fassung des Gesetzes, als Anmerkungen am Fuße
dagegen die ursprüngliche Fassung des Entwurfes, die Anführung und Kritik
der Literatur, welche sich mit dem Entwurf beschäftigte, sodann die detaillirte
Geschichte jedes Paragraphen des Entwurfs im Reichstage, die vom Reichstag
gestellten Amendements und ihre Begründung nach den stenographischen Berichten,
die Erklärung der Bundescommissare über die Amendements, und die Kritik
des Verfassers darüber. Außer diesem amtlichen Material trägt der Verfasser
bei Erläuterung der einzelnen Paragraphen jedoch auch noch allenthalben, wo
dies irgendwie von Interesse ist, die Parallelstellen ausländischer Münzgesetze
und seine eigenen Betrachtungen über den Paragraphen vor, zumal über die
Verhütung der verschiedenen Münzfälschungen. Sehr verdienstvoll ist auch die
Aufnahme der wesentlichsten Vorschläge von Ernst Seyd in dem Commentar
über die verbesserte Technik der Ausmünzung u. s. w. und vor allem über
die Zahlwaage.

Die Bemerkungen Seyd's über die Nothwendigkeit der allgemeinen Ein¬
führung der englischen Zahlwaage "als wirksamer Damm gegen die ehrlose


Wichtigkeit und Bedeutung habe, wie sie einer gesetzgeberischen Maßregel zum
zweiten Male schwerlich werde beigelegt werden können." Und da derselbe unter
den überaus zahlreichen Schriftstellern, welche vor Erlaß des Reichsgesetzes
über Währung und Münze im deutschen Reich geschrieben haben — und unter
welchen der Verfasser Seite 4 und 6 z. B. den Mitarbeiter der Grenzboten G. D.
Augspurg aufzuführen vergessen hat — fast als der einzige, in einer anonym
von ihm 1871 bei Springer herausgegebenen Broschüre „Zur deutschen
Währungs- und Münzfrage" für das deutsche Münzgesetz im Wesentlichen
diejenigen Gesichtspunkte aufstellte, nach welchen es in der That zu Stande
gekommen ist, so ist der Verfasser der vorliegenden Schrift wohl auch der
geeignetste Herausgeber und Erklärer des wichtigen Reichsgesetzes über die
Goldmünzen. Wir verweilen daher im Nachstehenden bei der Methode seiner
Erläuterungen.

Die Schrift Quenstedt's zerfällt in zwei Hauptabtheilungen, zunächst
nämlich in eine Abhandlung über „die deutsche Münzreform", sodann in einen
gründlichen Commentar zu dem Reichs-Goldmünzen-Gesetz. Beide Abschnitte
theilen sich fast zur gleichen Hälfte in den Raum der vorliegenden Schrift.
Für den Historiker und theoretischen Nationalöconomen wird vielleicht der erste,
historische Theil mehr Interesse bieten, dem praktischen Politiker, Münzver¬
ständigen, Bankier u. s. w. vielleicht der zweite. Uns erscheinen beide Theile
gleich sorgfältig gearbeitet, gleich werthvoll.

Der Quenstedt'sche Commentar zum Reichsgesetz sSeite 62—114) enthält
als Haupttext die jetzige Fassung des Gesetzes, als Anmerkungen am Fuße
dagegen die ursprüngliche Fassung des Entwurfes, die Anführung und Kritik
der Literatur, welche sich mit dem Entwurf beschäftigte, sodann die detaillirte
Geschichte jedes Paragraphen des Entwurfs im Reichstage, die vom Reichstag
gestellten Amendements und ihre Begründung nach den stenographischen Berichten,
die Erklärung der Bundescommissare über die Amendements, und die Kritik
des Verfassers darüber. Außer diesem amtlichen Material trägt der Verfasser
bei Erläuterung der einzelnen Paragraphen jedoch auch noch allenthalben, wo
dies irgendwie von Interesse ist, die Parallelstellen ausländischer Münzgesetze
und seine eigenen Betrachtungen über den Paragraphen vor, zumal über die
Verhütung der verschiedenen Münzfälschungen. Sehr verdienstvoll ist auch die
Aufnahme der wesentlichsten Vorschläge von Ernst Seyd in dem Commentar
über die verbesserte Technik der Ausmünzung u. s. w. und vor allem über
die Zahlwaage.

Die Bemerkungen Seyd's über die Nothwendigkeit der allgemeinen Ein¬
führung der englischen Zahlwaage „als wirksamer Damm gegen die ehrlose


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127927/205>, abgerufen am 22.12.2024.