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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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setzten ausführend hinausgegangen sind über den Kreis der amtlichen Zustän¬
digkeit. Soll nun diese Zuständigkeit blos in formalen Sinne verstanden
werden, so ist die Bestimmung des Herrn von Bernuth unschädlich, aber auch
überflüssig. Es versteht sich/daß ein Postbote nicht von seinem Vorgesetzten
Auftrag zu einer Haussuchung annehmen wird, weil ihn seine Anstellung,
sein Diensteid und Instruction zu dergleichen nicht verpflichten. Soll aber die
Zuständigkeit in materiellem Sinne verstanden werden, so wird die Bestimmung
sehr bedenklich. Wenn der Polizeidiener erst fragen darf, ob zu einer Haus¬
suchung auch genügende Gründe vorliegen, so wird wohl niemals, wenn eine
solche schließlich angestellt wird, noch Etwas gefunden werden. Der Abgeord¬
nete Laster rühmte wieder die Wunder der englischen Polizei, während doch
dort die Polizeidiener für alles Mögliche verklagt werden könnten. Wann
werden wir uns dieser selten passenden Berufungen auf England entledigen?
Selbstüberschätzung ist nicht gut, aber ein Selbstgefühl, welches beständig fremde
Muster anpreist, die man gar nicht oder halb versteht, ist noch übler. Laster
möge erst einmal die Instruction der englischen Polizeidiener vorlegen, vor
Allem aber das Verfahren angeben, welches bei Klagen gegen die Polizei
üblich ist, sowie die Grundsätze nach denen in solchen Fällen die Gerichte dort
entscheiden. Wenn er dies Alles gethan hat, möge er noch ein klein wenig
die Statistik der dortigen Verbrechen beleuchten. Dann wird sich mit ihm
über Verantwortlichkeit der Beamten in Deutschland und England streiten
lassen.

Der Abgeordnete Miquel sprach die Behauptung aus: die Reichsbeamten
seien zum Schadenersatz auch ohne Gesetz verpflichtet, so gut wie sie ohne be¬
sonderes Gesetz eingegangene Verträge halten müßten. Es war aber die Rede
nicht vom Schadenersatz für Handlungen, die Beamte als Privatpersonen be¬
gangen haben, sondern für Handlungen, die sie im öffentlichen Auftrag ohne
Willkür, aber auf dem streitigen Grenzgebiet des öffentlichen Rechts vollzogen
haben. Da soll nun die genaue gesetzliche Ziehung der Grenze nicht nöthig
sein, sondern einfach der Maßstab des Civilrechts angelegt werden. Welche
wunderliche petitio princixii! --

Im weiteren Verfolg der Berathung gelangte man zu der Frage der
Dispositionsstellung der höheren Beamten. Der Abgeordnete Laster wollte
auch hier wieder entsprechend den englischen Bestimmungen die Vorschrift ein¬
führen, daß bei Ministerwechseln ein Theil der Ministerialbeamten dem Mi¬
nister folgt, ein Theil bleibt. Dabei sagte Herr Laster: wir würden gut thun,
einen Zustand vorzubereiten, der in einem "reiferen" Staate bereits eingetreten.
Nun wohl, dieser "reifere" Zustand besteht darin, daß in den englischen
Ministerien neben dem greulichsten Schlendrian, den die sogenannten technischen
Beamten vertreten, der unreife Dilettantismus herrscht, den die sogenannten
politischen Beamten vertreten. Die englische Centralverwaltung ist bekanntlich
eine der schlechtesten der Welt. Möge uns Gott davor bewahren, daß der
Dilettantismus, wie er sich in unseren Parlamenten vernehmen lassen darf,
in unsere Verwaltung dringe. Die Höhe des deutschen Staates, zu der zwei
arbeitsame Jahrhunderte vornehmlich in Preußen den Grund gelegt, würde
in kaum so viel Jahren verloren werden. Der Antrag Lasters wurde glück¬
licherweise vom Reichstag abgelehnt, der am Ende derselben Sitzung noch be¬
schloß, der Universität Straßburg an ihrem Eröffnungstage seine Glückwünsche
L -- r. ausdrücken zu lassen.




Verantwortlicher Redacteur: t)>. Haus Blum.
Verlag von F. L. Hcrvig. - Druck von Hiithel Legler in Leipzig.

setzten ausführend hinausgegangen sind über den Kreis der amtlichen Zustän¬
digkeit. Soll nun diese Zuständigkeit blos in formalen Sinne verstanden
werden, so ist die Bestimmung des Herrn von Bernuth unschädlich, aber auch
überflüssig. Es versteht sich/daß ein Postbote nicht von seinem Vorgesetzten
Auftrag zu einer Haussuchung annehmen wird, weil ihn seine Anstellung,
sein Diensteid und Instruction zu dergleichen nicht verpflichten. Soll aber die
Zuständigkeit in materiellem Sinne verstanden werden, so wird die Bestimmung
sehr bedenklich. Wenn der Polizeidiener erst fragen darf, ob zu einer Haus¬
suchung auch genügende Gründe vorliegen, so wird wohl niemals, wenn eine
solche schließlich angestellt wird, noch Etwas gefunden werden. Der Abgeord¬
nete Laster rühmte wieder die Wunder der englischen Polizei, während doch
dort die Polizeidiener für alles Mögliche verklagt werden könnten. Wann
werden wir uns dieser selten passenden Berufungen auf England entledigen?
Selbstüberschätzung ist nicht gut, aber ein Selbstgefühl, welches beständig fremde
Muster anpreist, die man gar nicht oder halb versteht, ist noch übler. Laster
möge erst einmal die Instruction der englischen Polizeidiener vorlegen, vor
Allem aber das Verfahren angeben, welches bei Klagen gegen die Polizei
üblich ist, sowie die Grundsätze nach denen in solchen Fällen die Gerichte dort
entscheiden. Wenn er dies Alles gethan hat, möge er noch ein klein wenig
die Statistik der dortigen Verbrechen beleuchten. Dann wird sich mit ihm
über Verantwortlichkeit der Beamten in Deutschland und England streiten
lassen.

Der Abgeordnete Miquel sprach die Behauptung aus: die Reichsbeamten
seien zum Schadenersatz auch ohne Gesetz verpflichtet, so gut wie sie ohne be¬
sonderes Gesetz eingegangene Verträge halten müßten. Es war aber die Rede
nicht vom Schadenersatz für Handlungen, die Beamte als Privatpersonen be¬
gangen haben, sondern für Handlungen, die sie im öffentlichen Auftrag ohne
Willkür, aber auf dem streitigen Grenzgebiet des öffentlichen Rechts vollzogen
haben. Da soll nun die genaue gesetzliche Ziehung der Grenze nicht nöthig
sein, sondern einfach der Maßstab des Civilrechts angelegt werden. Welche
wunderliche petitio princixii! —

Im weiteren Verfolg der Berathung gelangte man zu der Frage der
Dispositionsstellung der höheren Beamten. Der Abgeordnete Laster wollte
auch hier wieder entsprechend den englischen Bestimmungen die Vorschrift ein¬
führen, daß bei Ministerwechseln ein Theil der Ministerialbeamten dem Mi¬
nister folgt, ein Theil bleibt. Dabei sagte Herr Laster: wir würden gut thun,
einen Zustand vorzubereiten, der in einem „reiferen" Staate bereits eingetreten.
Nun wohl, dieser „reifere" Zustand besteht darin, daß in den englischen
Ministerien neben dem greulichsten Schlendrian, den die sogenannten technischen
Beamten vertreten, der unreife Dilettantismus herrscht, den die sogenannten
politischen Beamten vertreten. Die englische Centralverwaltung ist bekanntlich
eine der schlechtesten der Welt. Möge uns Gott davor bewahren, daß der
Dilettantismus, wie er sich in unseren Parlamenten vernehmen lassen darf,
in unsere Verwaltung dringe. Die Höhe des deutschen Staates, zu der zwei
arbeitsame Jahrhunderte vornehmlich in Preußen den Grund gelegt, würde
in kaum so viel Jahren verloren werden. Der Antrag Lasters wurde glück¬
licherweise vom Reichstag abgelehnt, der am Ende derselben Sitzung noch be¬
schloß, der Universität Straßburg an ihrem Eröffnungstage seine Glückwünsche
L — r. ausdrücken zu lassen.




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/248>, abgerufen am 22.12.2024.