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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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Jahren von jetzt ab schwerlich schon reif sein. Dies ist. wie man nunmehr
vermuthen darf, der Hauptgrund gewesen, welcher den Fürsten die ursprüng¬
lich beabsichtigte Dauer des Provisoriums bis Anfang 1874 so dringend
wünschen ließ/ Die Sache dürfte nun vielleicht den Gang nehmen, daß die
Reichsverfassung am 1. Januar 1873 jedenfalls, wenn nicht schon vorher, in
den Reichslanden eingeführt wird. Wegen der Betheiligung des Reichstages
an der inneren Landesgesetzgebung dürfte vor 1873 noch eine andere Vorlage
zu erwarten sein, welche die Bildung einer Landesvertretung entweder von
dem genannten Jahre oder von einem späteren Termin ab anordnet.

Am Mittwoch nach Pfingsten erschienen in der "Nordd. Allg. Ztg." und
in der "Provinzial-Correspondenz" Artikel, welche Bedenken ausdrückten über
die Gesammthaltung, welche der Reichstag angenommen. Es wurde auf die
Jnterpellationsdebatte wegen Versetzung zweier Hamburger Postsecretäre und
auf den zum Beschluß erhobenen Antrag des Abgeordneten Bunsen, von
Reichswegen Darlehnskassen für die in ihrem Erwerb gestörten Wehrmänner
zu errichten, namentlich Bezug genommen. Die Artikel haben viel Aufsehen,
Widerspruch und Befremden hervorgerufen. Alle Mißstimmung aber, welche
sich mit Recht oder Unrecht an diese Artikel knüpfte, ist im Reichstag wenig¬
stens durch die. man kann wohl sagen, hinreißende Art beschwichtigt' worden,
mit welcher der Kanzler in der gestrigen Sitzung seiner Aeußerungen vom 25.
Mai über die mehrerwähnten Abänderungen des Elsaß-Lothringen betreffenden
Gesetzes gedachte. Er bat, der Reichstag möge, wenn er. der Kanzler, in
unvorbereiteter Lage eine Sache vertrete, nicht Schlüsse auf tiefer gehende
Verstimmung ziehen, und möge untör Umständen einer Reizbarkeit etwas zu
Gute halten, ohne welche der Kanzler nicht im Stande wäre, dem Lande
und der Landesvertretung Dienste zu leisten. Es ist unmöglich, zutreffender,
unbefangener und versöhnlicher zu sprechen.

Wenn nun auch zwischen der Person des Kanzlers und dem Reichstag
keinerlei Verstimmung jetzt zurückbleiben dürfte, so kann sich doch Niemand
verbergen, daß die Linie, wo die Befugnisse von Reichstag und Reichsre¬
gierung sich begrenzen, noch nicht so deutlich im öffentlichen Bewußtsein ge¬
zeichnet ist, um unerwünschten Meinungsverschiedenheiten, wie sie gelegentlich
auftauchen, vorzubeugen.

Aus der Versetzung zweier Postsecretäre wollten verschiedene Mitglieder
des Reichstages auf eine Verkümmerung des Petitionsrechtes schließen. Ihr
Berichterstatter ist der Ansicht, daß ein unbeschränktes Petitionsrecht, sowie
jedes unbeschränkte Recht überhaupt, ein staatsrechtlicher Nonsens ist. Aber
davon abgesehen, ist doch daran zu erinnern, daß im norddeutschen Reichstag
sowohl, als im gegenwärtigen Reichstag Collectivpetitionen von Postbeamten
aller Klassen eingegangen sind, ohne daß die Reichsregierung den Petenten
in Folge dessen irgend etwas wie Repression hat zukommen lassen. Die Ham¬
burger Postsecretäre müssen also wohl aus andern Gründen, als aus dem
allgemeinen Grunde, daß sie eine Petition an den Reichstag unter den Colle¬
ge" verbreiten wollten, versetzt worden sein, wenn die Gründe auch vielleicht
mit der Petition im Zusammenhang stehen. Wenn nun zahlreiche Vorgänge
hinlänglich bekunden, daß die Reichsregierung das Petitionsrecht der Postbe¬
amten nicht beschränkt, so darf die erstere wohl verlangen, daß die inneren
Vorgänge einer Verwaltung, wie die PostVerwaltung, deren Rechtlichkeit und
Geschicklichkeit sich des glänzendsten Rufes erfreuen, aus Anlaß vollkommen
competenzmäßiger Schritte ihrer Behörden nicht vor den Reichstag gezogen
werden, der keine obere Verwaltungsinstanz, fondern ein Organ der'Gesetz¬
gebung ist. Wenn der Reichstag berechtigt ist, auf die Gesetzmäßigkeit der


Jahren von jetzt ab schwerlich schon reif sein. Dies ist. wie man nunmehr
vermuthen darf, der Hauptgrund gewesen, welcher den Fürsten die ursprüng¬
lich beabsichtigte Dauer des Provisoriums bis Anfang 1874 so dringend
wünschen ließ/ Die Sache dürfte nun vielleicht den Gang nehmen, daß die
Reichsverfassung am 1. Januar 1873 jedenfalls, wenn nicht schon vorher, in
den Reichslanden eingeführt wird. Wegen der Betheiligung des Reichstages
an der inneren Landesgesetzgebung dürfte vor 1873 noch eine andere Vorlage
zu erwarten sein, welche die Bildung einer Landesvertretung entweder von
dem genannten Jahre oder von einem späteren Termin ab anordnet.

Am Mittwoch nach Pfingsten erschienen in der „Nordd. Allg. Ztg." und
in der „Provinzial-Correspondenz" Artikel, welche Bedenken ausdrückten über
die Gesammthaltung, welche der Reichstag angenommen. Es wurde auf die
Jnterpellationsdebatte wegen Versetzung zweier Hamburger Postsecretäre und
auf den zum Beschluß erhobenen Antrag des Abgeordneten Bunsen, von
Reichswegen Darlehnskassen für die in ihrem Erwerb gestörten Wehrmänner
zu errichten, namentlich Bezug genommen. Die Artikel haben viel Aufsehen,
Widerspruch und Befremden hervorgerufen. Alle Mißstimmung aber, welche
sich mit Recht oder Unrecht an diese Artikel knüpfte, ist im Reichstag wenig¬
stens durch die. man kann wohl sagen, hinreißende Art beschwichtigt' worden,
mit welcher der Kanzler in der gestrigen Sitzung seiner Aeußerungen vom 25.
Mai über die mehrerwähnten Abänderungen des Elsaß-Lothringen betreffenden
Gesetzes gedachte. Er bat, der Reichstag möge, wenn er. der Kanzler, in
unvorbereiteter Lage eine Sache vertrete, nicht Schlüsse auf tiefer gehende
Verstimmung ziehen, und möge untör Umständen einer Reizbarkeit etwas zu
Gute halten, ohne welche der Kanzler nicht im Stande wäre, dem Lande
und der Landesvertretung Dienste zu leisten. Es ist unmöglich, zutreffender,
unbefangener und versöhnlicher zu sprechen.

Wenn nun auch zwischen der Person des Kanzlers und dem Reichstag
keinerlei Verstimmung jetzt zurückbleiben dürfte, so kann sich doch Niemand
verbergen, daß die Linie, wo die Befugnisse von Reichstag und Reichsre¬
gierung sich begrenzen, noch nicht so deutlich im öffentlichen Bewußtsein ge¬
zeichnet ist, um unerwünschten Meinungsverschiedenheiten, wie sie gelegentlich
auftauchen, vorzubeugen.

Aus der Versetzung zweier Postsecretäre wollten verschiedene Mitglieder
des Reichstages auf eine Verkümmerung des Petitionsrechtes schließen. Ihr
Berichterstatter ist der Ansicht, daß ein unbeschränktes Petitionsrecht, sowie
jedes unbeschränkte Recht überhaupt, ein staatsrechtlicher Nonsens ist. Aber
davon abgesehen, ist doch daran zu erinnern, daß im norddeutschen Reichstag
sowohl, als im gegenwärtigen Reichstag Collectivpetitionen von Postbeamten
aller Klassen eingegangen sind, ohne daß die Reichsregierung den Petenten
in Folge dessen irgend etwas wie Repression hat zukommen lassen. Die Ham¬
burger Postsecretäre müssen also wohl aus andern Gründen, als aus dem
allgemeinen Grunde, daß sie eine Petition an den Reichstag unter den Colle¬
ge» verbreiten wollten, versetzt worden sein, wenn die Gründe auch vielleicht
mit der Petition im Zusammenhang stehen. Wenn nun zahlreiche Vorgänge
hinlänglich bekunden, daß die Reichsregierung das Petitionsrecht der Postbe¬
amten nicht beschränkt, so darf die erstere wohl verlangen, daß die inneren
Vorgänge einer Verwaltung, wie die PostVerwaltung, deren Rechtlichkeit und
Geschicklichkeit sich des glänzendsten Rufes erfreuen, aus Anlaß vollkommen
competenzmäßiger Schritte ihrer Behörden nicht vor den Reichstag gezogen
werden, der keine obere Verwaltungsinstanz, fondern ein Organ der'Gesetz¬
gebung ist. Wenn der Reichstag berechtigt ist, auf die Gesetzmäßigkeit der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/436>, abgerufen am 27.12.2024.