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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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rothe der deutschen Einheit, mächtige Impulse gegeben; denn es liegt, wie
ein geistvolles Wort lautet, in der Natur dieser großen Vereinigungen, daß
sie, wie ein Centralkörper in dem planetarischen System durch die An¬
ziehungskraft Ordnung und Harmonie ausübt, so durch ihre Stärke auf die
einzelnen Glieder Einfluß gewinnen und harmonische Bewegung im Ganzen
hervorbringen. Ihre weitere Ausbildung hat die postalische Einigung
in dem revidirten Postvereinsvertrage vom S. December 1831 und den Nach¬
tragsverträgen, sowie in dem Postvereinsvertrage vom 18. August 1860 er¬
halten. Eine gesunde Gestaltung des PostWesens in Deutschland und eine
wirksame Reform der auf internationalen Verträgen beruhenden Postverkehrs-
Beziehungen Deutschlands blieb indessen unausführbar, bevor nichtdieBeseitigung
des Thurn und Taxisschen Lehnspostwesens erfolgt war. Die folgenreichen
Ereignisse des Jahres 1866 haben, wie eine dem preußischen Abgeordnetenhause
vorgelegte Denkschrift sich ausspricht, die Lösung dieser unter der bisherigen
Zersplitterung Deutschlands rückständig gebliebenen Frage endlich ermöglicht.
Nachdem durch eine schnelle und kräftige Initiative Preußens in Frankfurt
am Main unter den Auspicien des Geheimen Postraths, jetzigen Generalpostdirec-
tors Stephan die Grundlagen für Feststellung der Entschädigungsansprüche des
Taxisschen Hauses gesichert waren, vollzog sich endlich in dem Vertrage <1. et.
Berlin den 28. Januar 1867 die Abtretung des gesammten Taxisschen Post-
Wesens an die Krone Preußen, ein für die Stärkung der Staatskraft Preußens
und für die wirthschaftlichen Interessen der deutschen Nation hochwichtiger
Act, der zur historischen Nothwendigkeit geworden war. Erst nach dem Falle
dieses letzten Bollwerks der alten Feudalherrschaft konnte das Post-Institut
ungehemmt jene kosmopolitische Wirksamkeit entfalten, welche in dem großen
Gedanken einer Europäischen Post-Union gipfelt. Die Umwälzungen, welche
dem Kriege mit Oestreich 1866 gefolgt waren, hatten auch auf die Gestal¬
tung der PostVerhältnisse in Deutschland gewichtigen Einfluß. Mit der
Gründung des Norddeutschen Bundes hörten die Territorialposten in den
einzelnen Gebieten desselben auf, und es trat an deren Stelle in Bezug auf
die Ausübung des Postrechts der Bund. Der staatsrechtliche Character des
neuen Verhältnisses ist in den Artikeln 4, 39 u f. f. der unterm 25. Juni
1867 verkündeten Bundesverfassung festgestellt. Danach wurde die Postgesetz-
gebung für das Bundesgebiet der Competenz des Bundes zugewiesen und
das Postwesen des Bundes als einheitliche Staatsverkehrsanstalt vom Bunde
eingerichtet und verwaltet. Von da ab gab es in Deutschland nur 4 Post-
verwaltungen: die norddeutsche, Bayerische, Württembergische und die Badische.
Die postalischen Beziehungen zwischen Norddeutschland und Süddeutschland, so¬
wie Oestreich und Luxemburg wurden durch den PostVertrag vom 23. November
1867 auf freisinnigen Grundlagen neu geregelt, namentlich wurde neben
anderen umfassenden Verkehrserleichterungen das einheitliche Groschenporto
eingeführt und damit ein bedeutsamer Fortschritt, die Erfüllung eines nach dem
Vorgang der anderen Culturvölker berechtigten Wunsches der deutschen Na¬
tion, erreicht. Und wieder wenige Jahre später, da brach Deutschland
mit gewaltigen Schlägen den Gallischen Hochmuth, und richtete machtvoll
und einig sich auf im deutschen Reich. Deutschlands Hort, Preußen, hatte
seine Mission erfüllt: am 18. Januar 1871, im Herzen des feindlichen Frankreichs
empfing Preußens König die deutsche Kaiserkrone. Kaiser und Reich sind er¬
standen, auch die Reichspost ersteht neu; aber es ist eine andere als
ehedem, wie das Reich ein anderes ist, blühender, kraftvoller, deutscher! Nach
Artikel 48 der Reichsverfassung des deutschen Reichs wird das Postwesen
für das gesammte Gebiet Deutschlands als einheitliche Staatsver-


rothe der deutschen Einheit, mächtige Impulse gegeben; denn es liegt, wie
ein geistvolles Wort lautet, in der Natur dieser großen Vereinigungen, daß
sie, wie ein Centralkörper in dem planetarischen System durch die An¬
ziehungskraft Ordnung und Harmonie ausübt, so durch ihre Stärke auf die
einzelnen Glieder Einfluß gewinnen und harmonische Bewegung im Ganzen
hervorbringen. Ihre weitere Ausbildung hat die postalische Einigung
in dem revidirten Postvereinsvertrage vom S. December 1831 und den Nach¬
tragsverträgen, sowie in dem Postvereinsvertrage vom 18. August 1860 er¬
halten. Eine gesunde Gestaltung des PostWesens in Deutschland und eine
wirksame Reform der auf internationalen Verträgen beruhenden Postverkehrs-
Beziehungen Deutschlands blieb indessen unausführbar, bevor nichtdieBeseitigung
des Thurn und Taxisschen Lehnspostwesens erfolgt war. Die folgenreichen
Ereignisse des Jahres 1866 haben, wie eine dem preußischen Abgeordnetenhause
vorgelegte Denkschrift sich ausspricht, die Lösung dieser unter der bisherigen
Zersplitterung Deutschlands rückständig gebliebenen Frage endlich ermöglicht.
Nachdem durch eine schnelle und kräftige Initiative Preußens in Frankfurt
am Main unter den Auspicien des Geheimen Postraths, jetzigen Generalpostdirec-
tors Stephan die Grundlagen für Feststellung der Entschädigungsansprüche des
Taxisschen Hauses gesichert waren, vollzog sich endlich in dem Vertrage <1. et.
Berlin den 28. Januar 1867 die Abtretung des gesammten Taxisschen Post-
Wesens an die Krone Preußen, ein für die Stärkung der Staatskraft Preußens
und für die wirthschaftlichen Interessen der deutschen Nation hochwichtiger
Act, der zur historischen Nothwendigkeit geworden war. Erst nach dem Falle
dieses letzten Bollwerks der alten Feudalherrschaft konnte das Post-Institut
ungehemmt jene kosmopolitische Wirksamkeit entfalten, welche in dem großen
Gedanken einer Europäischen Post-Union gipfelt. Die Umwälzungen, welche
dem Kriege mit Oestreich 1866 gefolgt waren, hatten auch auf die Gestal¬
tung der PostVerhältnisse in Deutschland gewichtigen Einfluß. Mit der
Gründung des Norddeutschen Bundes hörten die Territorialposten in den
einzelnen Gebieten desselben auf, und es trat an deren Stelle in Bezug auf
die Ausübung des Postrechts der Bund. Der staatsrechtliche Character des
neuen Verhältnisses ist in den Artikeln 4, 39 u f. f. der unterm 25. Juni
1867 verkündeten Bundesverfassung festgestellt. Danach wurde die Postgesetz-
gebung für das Bundesgebiet der Competenz des Bundes zugewiesen und
das Postwesen des Bundes als einheitliche Staatsverkehrsanstalt vom Bunde
eingerichtet und verwaltet. Von da ab gab es in Deutschland nur 4 Post-
verwaltungen: die norddeutsche, Bayerische, Württembergische und die Badische.
Die postalischen Beziehungen zwischen Norddeutschland und Süddeutschland, so¬
wie Oestreich und Luxemburg wurden durch den PostVertrag vom 23. November
1867 auf freisinnigen Grundlagen neu geregelt, namentlich wurde neben
anderen umfassenden Verkehrserleichterungen das einheitliche Groschenporto
eingeführt und damit ein bedeutsamer Fortschritt, die Erfüllung eines nach dem
Vorgang der anderen Culturvölker berechtigten Wunsches der deutschen Na¬
tion, erreicht. Und wieder wenige Jahre später, da brach Deutschland
mit gewaltigen Schlägen den Gallischen Hochmuth, und richtete machtvoll
und einig sich auf im deutschen Reich. Deutschlands Hort, Preußen, hatte
seine Mission erfüllt: am 18. Januar 1871, im Herzen des feindlichen Frankreichs
empfing Preußens König die deutsche Kaiserkrone. Kaiser und Reich sind er¬
standen, auch die Reichspost ersteht neu; aber es ist eine andere als
ehedem, wie das Reich ein anderes ist, blühender, kraftvoller, deutscher! Nach
Artikel 48 der Reichsverfassung des deutschen Reichs wird das Postwesen
für das gesammte Gebiet Deutschlands als einheitliche Staatsver-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/282>, abgerufen am 28.09.2024.