Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, II. Semester. II. Band.Weise aufnehmen lassen. Die Ausführung ist hie und da hinter dem Vor¬ Ein Zugeständniß an ihn scheint indeß dabei möglich zu sein. Wie Ein neues Schlagwort scheint hier und vielleicht nicht blos hier eine Weise aufnehmen lassen. Die Ausführung ist hie und da hinter dem Vor¬ Ein Zugeständniß an ihn scheint indeß dabei möglich zu sein. Wie Ein neues Schlagwort scheint hier und vielleicht nicht blos hier eine <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0043" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/124749"/> <p xml:id="ID_107" prev="#ID_106"> Weise aufnehmen lassen. Die Ausführung ist hie und da hinter dem Vor¬<lb/> satz zurückgeblieben. Der Süden wird mit einem Mal sich selbst zu einem<lb/> Aufenthalts- und Niederlassungsgebiet gestalten, er wird dieses Gebiet dem<lb/> Norden und den neuen Westprvvinzen öffnen müssen.</p><lb/> <p xml:id="ID_108"> Ein Zugeständniß an ihn scheint indeß dabei möglich zu sein. Wie<lb/> Wechselordnung und Handelsgesetzbuch, obschon sie materiell betrachtet bereits<lb/> deutsche Gesetze waren, formell erst zu norddeutschen Gesetzen erhoben werden<lb/> mußten, wird es mit dem Freizügtgkeits- und Verehelichungsgesetz, der Ge¬<lb/> werbeordnung, dem Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz, dem Unter¬<lb/> stützungswohnsitzgesetz, und wie die norddeutschen Gesetze heißen, von der Seite<lb/> des neuen deutschen Bundes zu geschehen haben. Die Gesetze werden der<lb/> Berathung des deutschen Bundesparlaments zu unterstellen sein, und hier<lb/> kann die Gelegenheit wahrgenommen werden, um besseren Bestimmungen der<lb/> süddeutschen Gesetzgebung den Weg in das deutsche Bundesverwaltungsrecht<lb/> zu bahnen. Wir heben beispielshalber einen Punkt hervor. Das erst<lb/> Mitte künftigen Jahres in Kraft tretende norddeutsche Unterstützungswohn¬<lb/> sitzgesetz schreibt für Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes eine<lb/> zweijährige Frist vor, das bayrische Gesetz hat eine fünfjährige, das badische<lb/> eine dreijährige Frist vorgeschrieben. Warum bei einer so willkürlichen Be¬<lb/> stimmung wie einer Zeitfrist nicht, wenn der Süden darauf Werth legen<lb/> möchte, eine entgegenkommende Rücksicht walten lassen? Der Geist, nicht der<lb/> Buchstabe der norddeutschen Gesetzgebung soll südlich des Mains zur<lb/> Geltung gelangen. Wir wollen das beste deutsche Recht schaffen, nicht eine<lb/> norddeutsche Gesetzesherrschaft über den Süden begründen.</p><lb/> <p xml:id="ID_109" next="#ID_110"> Ein neues Schlagwort scheint hier und vielleicht nicht blos hier eine<lb/> Rolle spielen zu sollen. Es heißt, der Bund dürfe der Verwaltungshoheit<lb/> der Bundesstaaten nicht zu nahe treten. Der Verwaltungshoheit! In dem<lb/> neuen deutschen Bund wird wie im norddeutschen Bund die Execution<lb/> wesentlich in den Händen der Bundesstaaten liegen. Das deutsche Bundes¬<lb/> präsidium wird auch nur eine Ueberwachungsgewalt haben. Welcher Eingriff<lb/> in die Verwaltungshoheit der Bundesstaaten kann also gemeint sein? Daß<lb/> die norddeutschen Bundesstaaten wichtige umfangreiche Verwaltungsausgaben<lb/> nach Maßgabe und auf Grund der Bundesgesetze erfüllen, ist ein Eingriff in<lb/> ihre Verwaltungshoheit, denn sie gehen dadurch der freien selbständigen Ver¬<lb/> waltungsthätigkeit verlustig, sie üben die Verwaltungsbefugnisse so weit im<lb/> Auftrage des Bundes und für den Bund. Dieser Eingriff ist aber die noth¬<lb/> wendige Folge des Bundesverhältnisses, die in ihm liegende Minderung der<lb/> Sonderselbständigkeit eins der Opfer, welche die nationale Neugestaltung den<lb/> Einzelstaaten auferlegte. Die innere Verwaltung wird in viel höherem Maße,<lb/> al« wohl meist bei Errichtung des Bundes »Mmuthet und angenommen</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0043]
Weise aufnehmen lassen. Die Ausführung ist hie und da hinter dem Vor¬
satz zurückgeblieben. Der Süden wird mit einem Mal sich selbst zu einem
Aufenthalts- und Niederlassungsgebiet gestalten, er wird dieses Gebiet dem
Norden und den neuen Westprvvinzen öffnen müssen.
Ein Zugeständniß an ihn scheint indeß dabei möglich zu sein. Wie
Wechselordnung und Handelsgesetzbuch, obschon sie materiell betrachtet bereits
deutsche Gesetze waren, formell erst zu norddeutschen Gesetzen erhoben werden
mußten, wird es mit dem Freizügtgkeits- und Verehelichungsgesetz, der Ge¬
werbeordnung, dem Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz, dem Unter¬
stützungswohnsitzgesetz, und wie die norddeutschen Gesetze heißen, von der Seite
des neuen deutschen Bundes zu geschehen haben. Die Gesetze werden der
Berathung des deutschen Bundesparlaments zu unterstellen sein, und hier
kann die Gelegenheit wahrgenommen werden, um besseren Bestimmungen der
süddeutschen Gesetzgebung den Weg in das deutsche Bundesverwaltungsrecht
zu bahnen. Wir heben beispielshalber einen Punkt hervor. Das erst
Mitte künftigen Jahres in Kraft tretende norddeutsche Unterstützungswohn¬
sitzgesetz schreibt für Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes eine
zweijährige Frist vor, das bayrische Gesetz hat eine fünfjährige, das badische
eine dreijährige Frist vorgeschrieben. Warum bei einer so willkürlichen Be¬
stimmung wie einer Zeitfrist nicht, wenn der Süden darauf Werth legen
möchte, eine entgegenkommende Rücksicht walten lassen? Der Geist, nicht der
Buchstabe der norddeutschen Gesetzgebung soll südlich des Mains zur
Geltung gelangen. Wir wollen das beste deutsche Recht schaffen, nicht eine
norddeutsche Gesetzesherrschaft über den Süden begründen.
Ein neues Schlagwort scheint hier und vielleicht nicht blos hier eine
Rolle spielen zu sollen. Es heißt, der Bund dürfe der Verwaltungshoheit
der Bundesstaaten nicht zu nahe treten. Der Verwaltungshoheit! In dem
neuen deutschen Bund wird wie im norddeutschen Bund die Execution
wesentlich in den Händen der Bundesstaaten liegen. Das deutsche Bundes¬
präsidium wird auch nur eine Ueberwachungsgewalt haben. Welcher Eingriff
in die Verwaltungshoheit der Bundesstaaten kann also gemeint sein? Daß
die norddeutschen Bundesstaaten wichtige umfangreiche Verwaltungsausgaben
nach Maßgabe und auf Grund der Bundesgesetze erfüllen, ist ein Eingriff in
ihre Verwaltungshoheit, denn sie gehen dadurch der freien selbständigen Ver¬
waltungsthätigkeit verlustig, sie üben die Verwaltungsbefugnisse so weit im
Auftrage des Bundes und für den Bund. Dieser Eingriff ist aber die noth¬
wendige Folge des Bundesverhältnisses, die in ihm liegende Minderung der
Sonderselbständigkeit eins der Opfer, welche die nationale Neugestaltung den
Einzelstaaten auferlegte. Die innere Verwaltung wird in viel höherem Maße,
al« wohl meist bei Errichtung des Bundes »Mmuthet und angenommen
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |