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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band.

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Stifter, was Manchen nicht bekannt zu sein scheint, gleich allen Großgrund¬
besitzern dem Staate die Grund- und Gebäudesteuer, und zwar ohne die
Zuschlage, erstere mit 21V" Procent des reinen Catastralertrages, letztere
mit 16 Procent des wirklichen oder möglichen Einkommens.

Nach diesem Satze zahlen die oben angeführten 9 (8) Stifter folgende
Beträge ohne Zuschlage: Braunau, Margaret!) 18.536 Gulden 96 kr.
Grundsteuer, 682 Gulden 27 kr. Gebäudesteuer; Strahof 16,191 Gulden
20 kr. Grundsteuer, 446 Gulden 5 kr. Gebäudesteuer; Kreuzh errn Stift
12,234 Gulden 29 kr. Grundsteuer. 948 Gulden 76 kr. Gebäudesteuer; Tepl
11.701 Gulden 48 kr. Grundsteuer, 387 Gulden 31 kr. Gebäudesteuer; Ossegg
10,369 Gulden 28 kr. Grundsteuer, 258 Gulden 33 kr. Gebäudesteuer;
Hohenfurth 4665 Gulden 73 kr. Grundsteuer, 287'Gulden 61 kr. Ge¬
bäudesteuer; Seelau 3626 Gulden 82 kr. Grundsteuer, 209 Gulden 6 kr.
Gebäudesteuer; Emaus 2522 Gulden 71 kr. Grundsteuer, 52 Gulden 26 kr.
Gebäudesteuer. Aber mit diesen Summen sind die Steuerquoten überhaupt
kaum zur Hälfte erreicht. Der Staat schlägt nämlich seit 1860 zu diesem
Steuersimplum der Grundsteuer einen außerordentlichen Drittelzuschlag und
außerdem den sogenannten Kriegszuschlag im Betrag von einem Sechstel der
einfachen Gebühr, wozu durch das Gesetz vom 26. Juni 1868 abermals ein
Zwölftelzuschlag kam. Zu diesen Staatssteuern kommen ferner die Lan¬
dessteuern, welche mit dem Grundentlastungsbetrag in den einzelnen Kron¬
ländern zwischen ein und zwei Dritteln des Steuerbetrages schwanken, ferner
die in den einzelnen Kronländern verschiedenen Bezirkssteuern und cnd-
ich die Co mmunalsteue rü. Alles dieses zahlen natürlich die anderen
Großgrundbesitzer im Verhältnisse ihres Besitzes auch, aber die Stifter stehen
diesen als Steuerzahler nicht gleich, sondern der menschliche Scharfsinn hat
bei ihnen auch noch andere ergiebige Steuerobjecte entdeckt. Nach östreichi¬
schen Rechte ist der einzelne Geistliche eines Stiftes unfähig, Vermögen zu
erwerben, er hat also auch keinen Anspruch auf den Pflichttheil, erbt nicht
ad intkstÄw, noch ex testamento, der Staat kommt also um die Erb¬
steuer. Um sich dafür schadlos zu halten, zahlen die Stifter jährlich an den
Staat eine Abgabe als Erbsteueräquivalent. Dazu kommt die sog.
Wahlsteuer, gleichfalls eine specifische der Stifter. Jeder neu erwählte
Abt hat nämlich für seine Wahl eine Steuer zu entrichten, welche sich nach
der Zeit richtet, welche sein Vorgänger dem Stifte vorstand. Je länger er
Abt war, um so höher ist die Steuer, die manchen neugewählten Prälaten,
wenn sein Vorgänger lange gelebt hat, in Verlegenheit bringen kann. Um
dem vorzubeugen, pflegen denn auch vorsichtige Prälaten die Wahlsteuer
während ihrer Wirksamkeit zusammen zu sparen, damit sie der Nachfolger
vorfinde. Außerdem haben die Stifter einen Betrag zu dem sogenannten


Stifter, was Manchen nicht bekannt zu sein scheint, gleich allen Großgrund¬
besitzern dem Staate die Grund- und Gebäudesteuer, und zwar ohne die
Zuschlage, erstere mit 21V» Procent des reinen Catastralertrages, letztere
mit 16 Procent des wirklichen oder möglichen Einkommens.

Nach diesem Satze zahlen die oben angeführten 9 (8) Stifter folgende
Beträge ohne Zuschlage: Braunau, Margaret!) 18.536 Gulden 96 kr.
Grundsteuer, 682 Gulden 27 kr. Gebäudesteuer; Strahof 16,191 Gulden
20 kr. Grundsteuer, 446 Gulden 5 kr. Gebäudesteuer; Kreuzh errn Stift
12,234 Gulden 29 kr. Grundsteuer. 948 Gulden 76 kr. Gebäudesteuer; Tepl
11.701 Gulden 48 kr. Grundsteuer, 387 Gulden 31 kr. Gebäudesteuer; Ossegg
10,369 Gulden 28 kr. Grundsteuer, 258 Gulden 33 kr. Gebäudesteuer;
Hohenfurth 4665 Gulden 73 kr. Grundsteuer, 287'Gulden 61 kr. Ge¬
bäudesteuer; Seelau 3626 Gulden 82 kr. Grundsteuer, 209 Gulden 6 kr.
Gebäudesteuer; Emaus 2522 Gulden 71 kr. Grundsteuer, 52 Gulden 26 kr.
Gebäudesteuer. Aber mit diesen Summen sind die Steuerquoten überhaupt
kaum zur Hälfte erreicht. Der Staat schlägt nämlich seit 1860 zu diesem
Steuersimplum der Grundsteuer einen außerordentlichen Drittelzuschlag und
außerdem den sogenannten Kriegszuschlag im Betrag von einem Sechstel der
einfachen Gebühr, wozu durch das Gesetz vom 26. Juni 1868 abermals ein
Zwölftelzuschlag kam. Zu diesen Staatssteuern kommen ferner die Lan¬
dessteuern, welche mit dem Grundentlastungsbetrag in den einzelnen Kron¬
ländern zwischen ein und zwei Dritteln des Steuerbetrages schwanken, ferner
die in den einzelnen Kronländern verschiedenen Bezirkssteuern und cnd-
ich die Co mmunalsteue rü. Alles dieses zahlen natürlich die anderen
Großgrundbesitzer im Verhältnisse ihres Besitzes auch, aber die Stifter stehen
diesen als Steuerzahler nicht gleich, sondern der menschliche Scharfsinn hat
bei ihnen auch noch andere ergiebige Steuerobjecte entdeckt. Nach östreichi¬
schen Rechte ist der einzelne Geistliche eines Stiftes unfähig, Vermögen zu
erwerben, er hat also auch keinen Anspruch auf den Pflichttheil, erbt nicht
ad intkstÄw, noch ex testamento, der Staat kommt also um die Erb¬
steuer. Um sich dafür schadlos zu halten, zahlen die Stifter jährlich an den
Staat eine Abgabe als Erbsteueräquivalent. Dazu kommt die sog.
Wahlsteuer, gleichfalls eine specifische der Stifter. Jeder neu erwählte
Abt hat nämlich für seine Wahl eine Steuer zu entrichten, welche sich nach
der Zeit richtet, welche sein Vorgänger dem Stifte vorstand. Je länger er
Abt war, um so höher ist die Steuer, die manchen neugewählten Prälaten,
wenn sein Vorgänger lange gelebt hat, in Verlegenheit bringen kann. Um
dem vorzubeugen, pflegen denn auch vorsichtige Prälaten die Wahlsteuer
während ihrer Wirksamkeit zusammen zu sparen, damit sie der Nachfolger
vorfinde. Außerdem haben die Stifter einen Betrag zu dem sogenannten


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[0200] Stifter, was Manchen nicht bekannt zu sein scheint, gleich allen Großgrund¬ besitzern dem Staate die Grund- und Gebäudesteuer, und zwar ohne die Zuschlage, erstere mit 21V» Procent des reinen Catastralertrages, letztere mit 16 Procent des wirklichen oder möglichen Einkommens. Nach diesem Satze zahlen die oben angeführten 9 (8) Stifter folgende Beträge ohne Zuschlage: Braunau, Margaret!) 18.536 Gulden 96 kr. Grundsteuer, 682 Gulden 27 kr. Gebäudesteuer; Strahof 16,191 Gulden 20 kr. Grundsteuer, 446 Gulden 5 kr. Gebäudesteuer; Kreuzh errn Stift 12,234 Gulden 29 kr. Grundsteuer. 948 Gulden 76 kr. Gebäudesteuer; Tepl 11.701 Gulden 48 kr. Grundsteuer, 387 Gulden 31 kr. Gebäudesteuer; Ossegg 10,369 Gulden 28 kr. Grundsteuer, 258 Gulden 33 kr. Gebäudesteuer; Hohenfurth 4665 Gulden 73 kr. Grundsteuer, 287'Gulden 61 kr. Ge¬ bäudesteuer; Seelau 3626 Gulden 82 kr. Grundsteuer, 209 Gulden 6 kr. Gebäudesteuer; Emaus 2522 Gulden 71 kr. Grundsteuer, 52 Gulden 26 kr. Gebäudesteuer. Aber mit diesen Summen sind die Steuerquoten überhaupt kaum zur Hälfte erreicht. Der Staat schlägt nämlich seit 1860 zu diesem Steuersimplum der Grundsteuer einen außerordentlichen Drittelzuschlag und außerdem den sogenannten Kriegszuschlag im Betrag von einem Sechstel der einfachen Gebühr, wozu durch das Gesetz vom 26. Juni 1868 abermals ein Zwölftelzuschlag kam. Zu diesen Staatssteuern kommen ferner die Lan¬ dessteuern, welche mit dem Grundentlastungsbetrag in den einzelnen Kron¬ ländern zwischen ein und zwei Dritteln des Steuerbetrages schwanken, ferner die in den einzelnen Kronländern verschiedenen Bezirkssteuern und cnd- ich die Co mmunalsteue rü. Alles dieses zahlen natürlich die anderen Großgrundbesitzer im Verhältnisse ihres Besitzes auch, aber die Stifter stehen diesen als Steuerzahler nicht gleich, sondern der menschliche Scharfsinn hat bei ihnen auch noch andere ergiebige Steuerobjecte entdeckt. Nach östreichi¬ schen Rechte ist der einzelne Geistliche eines Stiftes unfähig, Vermögen zu erwerben, er hat also auch keinen Anspruch auf den Pflichttheil, erbt nicht ad intkstÄw, noch ex testamento, der Staat kommt also um die Erb¬ steuer. Um sich dafür schadlos zu halten, zahlen die Stifter jährlich an den Staat eine Abgabe als Erbsteueräquivalent. Dazu kommt die sog. Wahlsteuer, gleichfalls eine specifische der Stifter. Jeder neu erwählte Abt hat nämlich für seine Wahl eine Steuer zu entrichten, welche sich nach der Zeit richtet, welche sein Vorgänger dem Stifte vorstand. Je länger er Abt war, um so höher ist die Steuer, die manchen neugewählten Prälaten, wenn sein Vorgänger lange gelebt hat, in Verlegenheit bringen kann. Um dem vorzubeugen, pflegen denn auch vorsichtige Prälaten die Wahlsteuer während ihrer Wirksamkeit zusammen zu sparen, damit sie der Nachfolger vorfinde. Außerdem haben die Stifter einen Betrag zu dem sogenannten

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/200>, abgerufen am 20.10.2024.