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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band.

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Forderung sowohl als des Hypothekenrechtes selbst bildende Willenserklärung
des Verpfändenden enthält, sondern eine den betreffenden Eintrag im Hypo¬
thekenbuch reproducirende einseitig von dem Hypothekenamt ausgefertigte Ur¬
kunde ist, welche die Bestimmung hat, ein selbständiger Träger des be¬
treffenden Hypothekenrechts als einer selbständigen dinglichen Belastung*)
des Hypothekenobjects zu sein, insbesondere also als Vehikel bei Ueber-
tragungen zu dienen.

Es ist nun nicht einzusehen, warum nicht ganz gleichartige, vom Hypo¬
thekenamt über die einzelnen Zinsforderungen im Voraus auszufertigende
und den betreffenden Hypothekenbriefen beizugebende Zinsabschnitte, welche
die für die Identität und Größe der Forderung maßgebenden Momente
enthalten, also insbesondere das belastete Object den Betrag und die Rang¬
ordnung der Hauptforderung, sowie den Betrag der betreffenden Zinsfor¬
derung, den Fälligkeitstermin und die betreffende Periode, kurz theilweise unter
Hinweis auf die näheren Angaben des Hypothekenbuchs selbst, bezeichnen,
ebenfalls als selbständigen Träger der betreffenden periodisch wiederkehrenden
Zinsforderungen ausgegeben werden können, gerade so wie mit den Börsen¬
effecten Zins- und resp. Dividenden-Coupons ausgegeben werden, um in Ver¬
bindung mit denselben und bis zur Fälligkeit des einzelnen Coupons das
Schicksal des Effectes theilend, zu cursiren, nachher aber abgeschnitten und
als selbständige Zinsforderung ihren selbständigen Weg zum Banquier und
von diesem durch vielleicht zahlreiche Zwischenhäute zu dem den Coupon ein¬
lösenden Schuldner selbst zu machen.

Ebenso versteht es sich auf der andern Seite von selbst, daß die Bei¬
fügung solcher Coupons zu den Hypothekenbriefen den Hypothekenämtern
nicht ohne Vergütung angesonnen werden soll. Der dadurch entstehende
Mehraufwand an Arbeitskosten, an Materialien und insbesondere auch an
Verantwortlichkeit der Hypothekenbehörden kann einfach durch einen ent¬
sprechenden Zuschlag zu den Kosten und Stempelgebühren für die Ausfertigung
des betreffenden Hypothekenbriefs erhoben werden. Bei den sehr erheblichen
Vortheilen, welche die vorgeschlagene Einrichtung darbietet, würde selbst ein
wirklich erheblicher Mehraufwand den Gesetzgeber nicht abhalten dürfen, die¬
selbe, zumal da sie eine rein facultative sein soll, zuzumuthen. Allein eine
beträchtliche Vermehrung der Kosten wird dadurch voraussichtlich nicht einmal
veranlaßt werden. Man braucht nur dem Drucker zu geben was des Druckers



") Die Motive zu dem Gesetzentwurf über die Erwerbung des Eigenthums ze. <S. 44)
geben diesem der mecklenburgische" Hyvothekcngesetzgebnng entnommenen Ausdruck den Vor¬
zug vor dem in der Literatur geläufig gewordenen "Realobligation", weil derselbe einen
logischen Widerspruch enthalte. Gewiß thut der Gesetzgeber Recht daran, Ausdrücke, welche,
in sich unklar, nur weitere Unklarheiten erzeugen können, zu vermeiden.

Forderung sowohl als des Hypothekenrechtes selbst bildende Willenserklärung
des Verpfändenden enthält, sondern eine den betreffenden Eintrag im Hypo¬
thekenbuch reproducirende einseitig von dem Hypothekenamt ausgefertigte Ur¬
kunde ist, welche die Bestimmung hat, ein selbständiger Träger des be¬
treffenden Hypothekenrechts als einer selbständigen dinglichen Belastung*)
des Hypothekenobjects zu sein, insbesondere also als Vehikel bei Ueber-
tragungen zu dienen.

Es ist nun nicht einzusehen, warum nicht ganz gleichartige, vom Hypo¬
thekenamt über die einzelnen Zinsforderungen im Voraus auszufertigende
und den betreffenden Hypothekenbriefen beizugebende Zinsabschnitte, welche
die für die Identität und Größe der Forderung maßgebenden Momente
enthalten, also insbesondere das belastete Object den Betrag und die Rang¬
ordnung der Hauptforderung, sowie den Betrag der betreffenden Zinsfor¬
derung, den Fälligkeitstermin und die betreffende Periode, kurz theilweise unter
Hinweis auf die näheren Angaben des Hypothekenbuchs selbst, bezeichnen,
ebenfalls als selbständigen Träger der betreffenden periodisch wiederkehrenden
Zinsforderungen ausgegeben werden können, gerade so wie mit den Börsen¬
effecten Zins- und resp. Dividenden-Coupons ausgegeben werden, um in Ver¬
bindung mit denselben und bis zur Fälligkeit des einzelnen Coupons das
Schicksal des Effectes theilend, zu cursiren, nachher aber abgeschnitten und
als selbständige Zinsforderung ihren selbständigen Weg zum Banquier und
von diesem durch vielleicht zahlreiche Zwischenhäute zu dem den Coupon ein¬
lösenden Schuldner selbst zu machen.

Ebenso versteht es sich auf der andern Seite von selbst, daß die Bei¬
fügung solcher Coupons zu den Hypothekenbriefen den Hypothekenämtern
nicht ohne Vergütung angesonnen werden soll. Der dadurch entstehende
Mehraufwand an Arbeitskosten, an Materialien und insbesondere auch an
Verantwortlichkeit der Hypothekenbehörden kann einfach durch einen ent¬
sprechenden Zuschlag zu den Kosten und Stempelgebühren für die Ausfertigung
des betreffenden Hypothekenbriefs erhoben werden. Bei den sehr erheblichen
Vortheilen, welche die vorgeschlagene Einrichtung darbietet, würde selbst ein
wirklich erheblicher Mehraufwand den Gesetzgeber nicht abhalten dürfen, die¬
selbe, zumal da sie eine rein facultative sein soll, zuzumuthen. Allein eine
beträchtliche Vermehrung der Kosten wird dadurch voraussichtlich nicht einmal
veranlaßt werden. Man braucht nur dem Drucker zu geben was des Druckers



") Die Motive zu dem Gesetzentwurf über die Erwerbung des Eigenthums ze. <S. 44)
geben diesem der mecklenburgische» Hyvothekcngesetzgebnng entnommenen Ausdruck den Vor¬
zug vor dem in der Literatur geläufig gewordenen „Realobligation", weil derselbe einen
logischen Widerspruch enthalte. Gewiß thut der Gesetzgeber Recht daran, Ausdrücke, welche,
in sich unklar, nur weitere Unklarheiten erzeugen können, zu vermeiden.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_120192/193>, abgerufen am 28.09.2024.