Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band.Stempelpapieres sein. Denn hier handelt es sich um Opfer, oder auch um -- Auf den Liegenschaften der Herzogthümer ruhen hauptsächlich zwei Grund- Gunjbvten u. 1867. os
Stempelpapieres sein. Denn hier handelt es sich um Opfer, oder auch um — Auf den Liegenschaften der Herzogthümer ruhen hauptsächlich zwei Grund- Gunjbvten u. 1867. os
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0433" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/191127"/> <p xml:id="ID_1442" prev="#ID_1441"> Stempelpapieres sein. Denn hier handelt es sich um Opfer, oder auch um —<lb/> Entscdädigungsansprüche. Neben jenen drei specifisch persöniick'en Reellen der<lb/> Mitglieder der Ritterschaft steht endlich als ein viertes und wichtigstes Vorrecht:<lb/> die Freiheit des Hosfeldes der adligen Güter von der sog, Contribution,<lb/> der älteren ordentlichen Landsteuer, und dieser Punkt geht natürlich nicht die<lb/> Ritter allein und als solche, sondern ebenso die bürgerlichen Besitzer adliger<lb/> Güter an. Wenn nun aber die Beseitigung dieser Steuerexemtivnen jedenfalls<lb/> unausbleiblich ist, sollte für die Aufhebung der einen oder andern wirtlich Ent¬<lb/> schädigung verlangt werben können?</p><lb/> <p xml:id="ID_1443"> Auf den Liegenschaften der Herzogthümer ruhen hauptsächlich zwei Grund-<lb/> steue>n. Erstlich eine jüngere, die sog. Landsteuer, im Jahre 1802 aufgelegt,<lb/> welche auf dem nach Tonnenzahl und Bonitirung berechneten Steuerwerthe der<lb/> Ländereien beruht; diese Grundsteuer trifft alle Ländereien: das Hoffend der<lb/> adligen Güter unterliegt derselben ebensogut wie der übrige Landbesitz. Die<lb/> Landsteuer beklagt jetzt für jede 100 Thlr. Taxationswerth 40 Schilt. N.M.<lb/> und darnach war der Ertrag derselben pro 18°V«° für beide Herzogthümer<lb/> 688,219 Thlr. Pr. Die zweite ältere Grundsteuer, welche uns hier Haupt-<lb/> sächlich interessirt, ist die erwähnte Contribution. Dieselbe ist u>sprünglich ent¬<lb/> standen aus den vom Lande bezahlten Beiträgen zur Landesve>the>digung, mit<lb/> Welchen der Landesherr die Kosten der Ausrüstung der gemeinen Dienstpflich¬<lb/> tigen, insbesondere des Fußvolkes bestritt. Da aber der von dem Hofseite der<lb/> adligen Güter zu leistende Roßdienst von dem hierzu Pflichtigen Adel auf eigene<lb/> Kosten abgehalten ward, so traf die Steuer auf dem Lande die nicht nttervür-<lb/> tigen Landsassen; und zwar mußten die zu einem adligen Gute gehörigen<lb/> Bauerstellen ebensogut zahlen, wie sonstiges bäuerliches Eigenthum. Die mit<lb/> dem Noßdienste verbundenen Kosten und Ausgaben vertraten für das Hoffeld<lb/> also ganz die Stelle der Steuern, welche von dem Bauernfelde des adligen<lb/> Guts zur Landfolge und Heeressahrt entrichtet wurden. So erklärt es sich, daß<lb/> nachdem der alte Roßdienst zur Erleichterung der Gutsbesitzer ganz in Ver-<lb/> gessenheit gerathen und durch ein Aequivalent nicht ersetzt worden ist, heutzutage<lb/> die Contribution lediglich auf dem Bauernfelde des Gutes haftet; daß mithin<lb/> Güter, welche nur aus Hofland bestehen, von der Contribution frei sind. Die¬<lb/> selbe ist nun zu einer stehenden Abgabe geworden, nachdem das Seene>bewilli-<lb/> gungsrecht der Stände und ihre Theilnahme an Verwaltung der Steuer längst<lb/> w Abgang gekommen. Die Steuer wird aufgebracht nach Pflügen, einem alten<lb/> Ursprünglich nach Größe und Ertragsfähigkeit der Hufen berechneten Rcpar-<lb/> titionsinaßstabe. welcher auf ca. 140 Tonnen Landes mittlerer Qualität für die<lb/> heutige Zeit durchschnittlich zu schätzen ist, wenn auch Werth und Umfang der<lb/> nach Pflügen eingeschätzten Grundstücke im Laufe der Jahrhunderte manche Verän¬<lb/> derungen erfahren hat. Beide Herzogthümer zahlten zusammen an Contribution</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Gunjbvten u. 1867. os</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0433]
Stempelpapieres sein. Denn hier handelt es sich um Opfer, oder auch um —
Entscdädigungsansprüche. Neben jenen drei specifisch persöniick'en Reellen der
Mitglieder der Ritterschaft steht endlich als ein viertes und wichtigstes Vorrecht:
die Freiheit des Hosfeldes der adligen Güter von der sog, Contribution,
der älteren ordentlichen Landsteuer, und dieser Punkt geht natürlich nicht die
Ritter allein und als solche, sondern ebenso die bürgerlichen Besitzer adliger
Güter an. Wenn nun aber die Beseitigung dieser Steuerexemtivnen jedenfalls
unausbleiblich ist, sollte für die Aufhebung der einen oder andern wirtlich Ent¬
schädigung verlangt werben können?
Auf den Liegenschaften der Herzogthümer ruhen hauptsächlich zwei Grund-
steue>n. Erstlich eine jüngere, die sog. Landsteuer, im Jahre 1802 aufgelegt,
welche auf dem nach Tonnenzahl und Bonitirung berechneten Steuerwerthe der
Ländereien beruht; diese Grundsteuer trifft alle Ländereien: das Hoffend der
adligen Güter unterliegt derselben ebensogut wie der übrige Landbesitz. Die
Landsteuer beklagt jetzt für jede 100 Thlr. Taxationswerth 40 Schilt. N.M.
und darnach war der Ertrag derselben pro 18°V«° für beide Herzogthümer
688,219 Thlr. Pr. Die zweite ältere Grundsteuer, welche uns hier Haupt-
sächlich interessirt, ist die erwähnte Contribution. Dieselbe ist u>sprünglich ent¬
standen aus den vom Lande bezahlten Beiträgen zur Landesve>the>digung, mit
Welchen der Landesherr die Kosten der Ausrüstung der gemeinen Dienstpflich¬
tigen, insbesondere des Fußvolkes bestritt. Da aber der von dem Hofseite der
adligen Güter zu leistende Roßdienst von dem hierzu Pflichtigen Adel auf eigene
Kosten abgehalten ward, so traf die Steuer auf dem Lande die nicht nttervür-
tigen Landsassen; und zwar mußten die zu einem adligen Gute gehörigen
Bauerstellen ebensogut zahlen, wie sonstiges bäuerliches Eigenthum. Die mit
dem Noßdienste verbundenen Kosten und Ausgaben vertraten für das Hoffeld
also ganz die Stelle der Steuern, welche von dem Bauernfelde des adligen
Guts zur Landfolge und Heeressahrt entrichtet wurden. So erklärt es sich, daß
nachdem der alte Roßdienst zur Erleichterung der Gutsbesitzer ganz in Ver-
gessenheit gerathen und durch ein Aequivalent nicht ersetzt worden ist, heutzutage
die Contribution lediglich auf dem Bauernfelde des Gutes haftet; daß mithin
Güter, welche nur aus Hofland bestehen, von der Contribution frei sind. Die¬
selbe ist nun zu einer stehenden Abgabe geworden, nachdem das Seene>bewilli-
gungsrecht der Stände und ihre Theilnahme an Verwaltung der Steuer längst
w Abgang gekommen. Die Steuer wird aufgebracht nach Pflügen, einem alten
Ursprünglich nach Größe und Ertragsfähigkeit der Hufen berechneten Rcpar-
titionsinaßstabe. welcher auf ca. 140 Tonnen Landes mittlerer Qualität für die
heutige Zeit durchschnittlich zu schätzen ist, wenn auch Werth und Umfang der
nach Pflügen eingeschätzten Grundstücke im Laufe der Jahrhunderte manche Verän¬
derungen erfahren hat. Beide Herzogthümer zahlten zusammen an Contribution
Gunjbvten u. 1867. os
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