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Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band.

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Wagen und ihre abermalige BePackung schwierig. -- Um diese Schwerfällig¬
keit zu vermindern und die Verwendung eines Lazareths an mehren Ortschaften
und in verschiedenen Localitäten zu erzielen, wurde schon im Jahre 1861 an¬
geordnet, jedes in drei Sectionen zu theilen. Dieses Vorhaben wurde aber
nicht ganz ausgeführt; denn im Kriege gegen Dänemark konnte nur die dritte
Section detachirt werden, und auch in dem gegen Oestreich besaßen die Sec¬
tionen noch nicht ihre Selbständigkeit, weil die dieselbe anordnende Ministerial-
verfügung vom 16. Mai zu spät erschien, um jede Abtheilung vor dem Beginn
des Krieges mit den erforderlichen Instrumenten, chirurgischen Utensilien u. s. w.
in besonderer Verpackung versehen zu können. -- Diese Corpslazarethe haben
daher im letzten Kriege ihrer Bestimmung nicht entsprechen können. Manche
wurden stabil gemacht und zri, Kriegslazarethen oder, wenn man ihrer recht¬
zeitig habhaft werden konnte, zur- Stellvertretung von Depots benutzt.

Diese Erfahrungen dürften wohl zu der Ueberzeugung geführt haben, daß
die Absicht, die eigentliche Behandlung der Verwundeten und Kranken in einem
Kriege ambulirenden, der Armee nachgefühlten Lazarethen zu übergeben, fast
unerreichbar und verwerflich ist, somit den Behörden der agirenden Truppen
die Sorge für die Verwundeten und Kranken abgenommen und andern Behörden
im Rücken der Armee übergeben werden muß, wie bereits durch die Errichtung
der Kriegs- und Reservelazarethe in Preußen angebahnt ist,-zu deren besserer
Organisation das große Material der Corpslazarethe zum Theil zweckmäßig zu
verwenden sein wird.

4) Die bisherige Stellung der Feldlazarethe zu den Be¬
hörden, namentlich zu den militärischen, denen die Verwendung zum Dienste
ausschließlich zugestanden ist. Der Divisionskommandeur verfügt über sein
leichtes Lazareth und berichtet hierüber noch dem Generalcommandv. Die
Corpslazarethe erhalten ihre Befehle aus dem Hauptquartiere, je nach dem Er¬
messen durch den Corpsarzt oder durch den Corpsintendanten. Die Corps¬
lazarethe sollen sich an die leichten, respective an die Depots derselben anschließen
und die Verwundeten von ihnen zur Behandlung übernehmen. Ein Lazarett)-
director, der auch die Befehle zu seinem Handeln aus dem Hauptquartier erhält,
soll der Vermittler einer steten Verbindung der leichten mit den Corpslazarethen
sein, ohne eine Zwischenbehörde darzustellen. Da für den Corpsarzt und
den Armeearzt'keine Instruktionen bestehen und des letztern amtliche Stel¬
lung überhaupt und besonders während der Action der Truppen noch in der
Luft schwebt, haben sie keinen Einfluß auf die Verwendung der Feldlazarethe.
Durch die Theilung der Befehle über die Feldlazarethe zwischen dem Divisions¬
und dem commandirenden General wird ersterem die Möglichkeit entzogen, über
die Corpslazarethe bestimmen und die weitere Sorge handhaben zu können,
nachdem sein leichtes Lazareth die erste Hilfe geleistet hat. Er nimmt dieses


Grenzboten II. 1867. 17

Wagen und ihre abermalige BePackung schwierig. — Um diese Schwerfällig¬
keit zu vermindern und die Verwendung eines Lazareths an mehren Ortschaften
und in verschiedenen Localitäten zu erzielen, wurde schon im Jahre 1861 an¬
geordnet, jedes in drei Sectionen zu theilen. Dieses Vorhaben wurde aber
nicht ganz ausgeführt; denn im Kriege gegen Dänemark konnte nur die dritte
Section detachirt werden, und auch in dem gegen Oestreich besaßen die Sec¬
tionen noch nicht ihre Selbständigkeit, weil die dieselbe anordnende Ministerial-
verfügung vom 16. Mai zu spät erschien, um jede Abtheilung vor dem Beginn
des Krieges mit den erforderlichen Instrumenten, chirurgischen Utensilien u. s. w.
in besonderer Verpackung versehen zu können. — Diese Corpslazarethe haben
daher im letzten Kriege ihrer Bestimmung nicht entsprechen können. Manche
wurden stabil gemacht und zri, Kriegslazarethen oder, wenn man ihrer recht¬
zeitig habhaft werden konnte, zur- Stellvertretung von Depots benutzt.

Diese Erfahrungen dürften wohl zu der Ueberzeugung geführt haben, daß
die Absicht, die eigentliche Behandlung der Verwundeten und Kranken in einem
Kriege ambulirenden, der Armee nachgefühlten Lazarethen zu übergeben, fast
unerreichbar und verwerflich ist, somit den Behörden der agirenden Truppen
die Sorge für die Verwundeten und Kranken abgenommen und andern Behörden
im Rücken der Armee übergeben werden muß, wie bereits durch die Errichtung
der Kriegs- und Reservelazarethe in Preußen angebahnt ist,-zu deren besserer
Organisation das große Material der Corpslazarethe zum Theil zweckmäßig zu
verwenden sein wird.

4) Die bisherige Stellung der Feldlazarethe zu den Be¬
hörden, namentlich zu den militärischen, denen die Verwendung zum Dienste
ausschließlich zugestanden ist. Der Divisionskommandeur verfügt über sein
leichtes Lazareth und berichtet hierüber noch dem Generalcommandv. Die
Corpslazarethe erhalten ihre Befehle aus dem Hauptquartiere, je nach dem Er¬
messen durch den Corpsarzt oder durch den Corpsintendanten. Die Corps¬
lazarethe sollen sich an die leichten, respective an die Depots derselben anschließen
und die Verwundeten von ihnen zur Behandlung übernehmen. Ein Lazarett)-
director, der auch die Befehle zu seinem Handeln aus dem Hauptquartier erhält,
soll der Vermittler einer steten Verbindung der leichten mit den Corpslazarethen
sein, ohne eine Zwischenbehörde darzustellen. Da für den Corpsarzt und
den Armeearzt'keine Instruktionen bestehen und des letztern amtliche Stel¬
lung überhaupt und besonders während der Action der Truppen noch in der
Luft schwebt, haben sie keinen Einfluß auf die Verwendung der Feldlazarethe.
Durch die Theilung der Befehle über die Feldlazarethe zwischen dem Divisions¬
und dem commandirenden General wird ersterem die Möglichkeit entzogen, über
die Corpslazarethe bestimmen und die weitere Sorge handhaben zu können,
nachdem sein leichtes Lazareth die erste Hilfe geleistet hat. Er nimmt dieses


Grenzboten II. 1867. 17
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341805_349917/133>, abgerufen am 22.07.2024.