Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band.Schulen zu unterhalten, noch der Aeltern, ihre Kinder in die Schule zu schicken, In Frankreich besteht nur die Verpflichtung, für Gemeinden über 800 In Preußen wie in den meisten deutscheu Staaten dagegen ist die dop¬ Den Schulzwang für die Kinder beizubehalten, aber die Gemeindeschulen Führen wir nun noch an, daß darüber, ob eine Gemeinde eine Beihilfe Lu. Grenzboten I, 18K7.23
Schulen zu unterhalten, noch der Aeltern, ihre Kinder in die Schule zu schicken, In Frankreich besteht nur die Verpflichtung, für Gemeinden über 800 In Preußen wie in den meisten deutscheu Staaten dagegen ist die dop¬ Den Schulzwang für die Kinder beizubehalten, aber die Gemeindeschulen Führen wir nun noch an, daß darüber, ob eine Gemeinde eine Beihilfe Lu. Grenzboten I, 18K7.23
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0187" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/190346"/> <p xml:id="ID_571" prev="#ID_570"> Schulen zu unterhalten, noch der Aeltern, ihre Kinder in die Schule zu schicken,<lb/> die Regierung kümmert sich um das Schulwesen ex otäeio nicht, obwohl sie aus<lb/> Antrag Unterstützungen für Schulen bewilligt.</p><lb/> <p xml:id="ID_572"> In Frankreich besteht nur die Verpflichtung, für Gemeinden über 800<lb/> Seelen eine Schule zu halten, der Staat als solcher hält keine Elementarschulen;<lb/> eine Schulpflicht der Kinder existirt auch nicht. In Rußland sind zwar viele<lb/> Schulen vom Staate direct gegründet und werden von ihm erhalten, allein es<lb/> giebt keinen Schulzwang für die Kinder und die Anlegung von Gemeindeschulen<lb/> ist nicht allein gestattet, sondern wird vom Staate eifrig befördert.</p><lb/> <p xml:id="ID_573"> In Preußen wie in den meisten deutscheu Staaten dagegen ist die dop¬<lb/> pelte Pflicht für die Gemeinde, eine Schule zu halten, und für die Aeltern, die<lb/> Kinder hincinzuschickcn, begründet, und mit diesem System das Resultat erzielt,<lb/> daß kein Volk sich einer gleichen allgemeinen Bildung rühmen kann.</p><lb/> <p xml:id="ID_574"> Den Schulzwang für die Kinder beizubehalten, aber die Gemeindeschulen<lb/> in Staatsschulen zu verwandeln, ist durch ein praktisches Bedürfniß nicht ge¬<lb/> boten; und darum hoffen wir dringend, daß nicht in solcher Weise experimentirt<lb/> und damit der bisherige glänzende Erfolg unseres Volksschulwesens auf das<lb/> Spiel gesetzt wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_575"> Führen wir nun noch an, daß darüber, ob eine Gemeinde eine Beihilfe<lb/> aus Staatsmitteln als Zuschuß erhalten soll, in Hannover keine gesetzliche Norm<lb/> existirt. vielmehr lediglich das Ermessen der Regierung entscheidet, daß aber in<lb/> der Praxis, wenn die für die Schulstelle erforderlichen Leistungen nicht über ein<lb/> Drittel der gesammten von den Gemeindegliedern zu tragenden directen Landes¬<lb/> steuern betrugen, eine Beihilfe regelmäßig nicht gegeben worden ist. so glauben<lb/> wir, daß in dieser Richtung der Negierung auch dauernd eine gewisse Freiheit<lb/> bleiben muß, wenngleich eine ähnliche gesetzliche Norm, wie jener Grundsatz,<lb/> der in der Praxis sich gebildet hat, ohne Nachtheil erlassen werden könnte.</p><lb/> <note type="byline"> Lu.</note><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten I, 18K7.23</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0187]
Schulen zu unterhalten, noch der Aeltern, ihre Kinder in die Schule zu schicken,
die Regierung kümmert sich um das Schulwesen ex otäeio nicht, obwohl sie aus
Antrag Unterstützungen für Schulen bewilligt.
In Frankreich besteht nur die Verpflichtung, für Gemeinden über 800
Seelen eine Schule zu halten, der Staat als solcher hält keine Elementarschulen;
eine Schulpflicht der Kinder existirt auch nicht. In Rußland sind zwar viele
Schulen vom Staate direct gegründet und werden von ihm erhalten, allein es
giebt keinen Schulzwang für die Kinder und die Anlegung von Gemeindeschulen
ist nicht allein gestattet, sondern wird vom Staate eifrig befördert.
In Preußen wie in den meisten deutscheu Staaten dagegen ist die dop¬
pelte Pflicht für die Gemeinde, eine Schule zu halten, und für die Aeltern, die
Kinder hincinzuschickcn, begründet, und mit diesem System das Resultat erzielt,
daß kein Volk sich einer gleichen allgemeinen Bildung rühmen kann.
Den Schulzwang für die Kinder beizubehalten, aber die Gemeindeschulen
in Staatsschulen zu verwandeln, ist durch ein praktisches Bedürfniß nicht ge¬
boten; und darum hoffen wir dringend, daß nicht in solcher Weise experimentirt
und damit der bisherige glänzende Erfolg unseres Volksschulwesens auf das
Spiel gesetzt wird.
Führen wir nun noch an, daß darüber, ob eine Gemeinde eine Beihilfe
aus Staatsmitteln als Zuschuß erhalten soll, in Hannover keine gesetzliche Norm
existirt. vielmehr lediglich das Ermessen der Regierung entscheidet, daß aber in
der Praxis, wenn die für die Schulstelle erforderlichen Leistungen nicht über ein
Drittel der gesammten von den Gemeindegliedern zu tragenden directen Landes¬
steuern betrugen, eine Beihilfe regelmäßig nicht gegeben worden ist. so glauben
wir, daß in dieser Richtung der Negierung auch dauernd eine gewisse Freiheit
bleiben muß, wenngleich eine ähnliche gesetzliche Norm, wie jener Grundsatz,
der in der Praxis sich gebildet hat, ohne Nachtheil erlassen werden könnte.
Lu.
Grenzboten I, 18K7.23
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |