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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band.

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schen Reichs. Es sei erlaubt, einige der Bedingungen hier anzuführen, unter
denen eine persönliche Betheiligung der deutschen Souveräne am Bundesstaat
ausführbar sein dürfte.

Die erste Bedingung müßte sein, daß sie als wirkliche Pairs des deutschen
Reiches und des erlauchten Hauses der Hohenzollern fungiren, selbstthätig, ohne
Stellvertreter, außer in gewissen, genau bestimmten Fällen der Minderjährigkeit
und weiblicher Regentschaft, Fälle, in denen die Übertragung der eigenen Stimme
an einen andern Pair gestattet wäre.

Sie würden ihre parlamentarische Thätigkeit im gesonderten Fürstenhaus
ausüben, als Commissär und Secretär der Centralgewalt würden Beamte fun¬
giren, die aus den Ministern der Centralgewalt gewählt, selbstverständlich nicht
das Recht hätten, sich an den Abstimmungen zu betheiligen. Die Abstimmungen
würden durch Majorität entschieden.

Diese Versammlung müßte mit aller äußern Ehre umgeben werden, welche
die hohe Stellung der darin Functionirenden beanspruchen darf.

An diesem Fürstenhaus darf niemand Theil haben, als die wirklich
regierenden Herren des Bundes und ihre Erbprinzen, außerdem die königlichen
Prinzen der Hohenzollern und ein Vertreter des fürstlichen Hauses Hohenzollern.
endlich die Bürgermeister der drei freien Städte. Dagegen kein Unterhalt, weder
Preußens, noch eines andern Staates, weder Häupter noch Mitglieder der
mediatisirten Familien vom hohen Adel, noch durch Preußen oder einen andern
Staat gefürstete Herren des niedern Adels. Will man wirklich ein Pairhaus
im deutschen Reiche schaffen, so darf man nicht von vorn herein dem Fürsten¬
stolz eines Souveräns Unmögliches zumuthen. Es ist nicht^indenkbar. daß ein
König von Sachsen, von Bayern und Würtemberg zum Reichstag fährt, in
welchem er nur mit den Häuptern wirklich regierender Familien tagt, aber es
ist nach gegenwärtiger Sachlage vergeblich, ihnen zuzumuthen, daß sie politisch
mit solchen Herren vom hohen Adel zusammen berathen, welche ihnen zwar
durch Familienbande und persönliche Verhältnisse nahe stehen, aber der Souve-
ränetätsrechte durch die wiener Verträge u. s. w. entkleidet sind.

Die Verhandlungen des Fürstentages können deshalb nicht in derselben
Weise öffentlich sein, als die des Reichstags, und die unverzügliche Publication
seiner Sitzungsprotokolle wäre der einzige Weg, auf welchem die Verhandlungen
desselben regelmäßig der Nation mitgetheilt würden.

Eine solche Fürstenversammlung würde als ein Factor der Gesetzgebung im
Bundesstaat von Nutzen sein können, denn sie würde der Berathung des Volkes
ein entsprechendes mündliches Verhandeln der Fürsten zur Seite stellen. Sie
würde bei der erwähnten Zusammensetzung patriotischen Fürsten die Befriedigung
gewähren, daß sie durch ihre Persönlichkeit einen ihrer Stellung entsprechenden
Einfluß aus die Geschäfte des Reiches ausüben könnten; sie würde einem that-


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schen Reichs. Es sei erlaubt, einige der Bedingungen hier anzuführen, unter
denen eine persönliche Betheiligung der deutschen Souveräne am Bundesstaat
ausführbar sein dürfte.

Die erste Bedingung müßte sein, daß sie als wirkliche Pairs des deutschen
Reiches und des erlauchten Hauses der Hohenzollern fungiren, selbstthätig, ohne
Stellvertreter, außer in gewissen, genau bestimmten Fällen der Minderjährigkeit
und weiblicher Regentschaft, Fälle, in denen die Übertragung der eigenen Stimme
an einen andern Pair gestattet wäre.

Sie würden ihre parlamentarische Thätigkeit im gesonderten Fürstenhaus
ausüben, als Commissär und Secretär der Centralgewalt würden Beamte fun¬
giren, die aus den Ministern der Centralgewalt gewählt, selbstverständlich nicht
das Recht hätten, sich an den Abstimmungen zu betheiligen. Die Abstimmungen
würden durch Majorität entschieden.

Diese Versammlung müßte mit aller äußern Ehre umgeben werden, welche
die hohe Stellung der darin Functionirenden beanspruchen darf.

An diesem Fürstenhaus darf niemand Theil haben, als die wirklich
regierenden Herren des Bundes und ihre Erbprinzen, außerdem die königlichen
Prinzen der Hohenzollern und ein Vertreter des fürstlichen Hauses Hohenzollern.
endlich die Bürgermeister der drei freien Städte. Dagegen kein Unterhalt, weder
Preußens, noch eines andern Staates, weder Häupter noch Mitglieder der
mediatisirten Familien vom hohen Adel, noch durch Preußen oder einen andern
Staat gefürstete Herren des niedern Adels. Will man wirklich ein Pairhaus
im deutschen Reiche schaffen, so darf man nicht von vorn herein dem Fürsten¬
stolz eines Souveräns Unmögliches zumuthen. Es ist nicht^indenkbar. daß ein
König von Sachsen, von Bayern und Würtemberg zum Reichstag fährt, in
welchem er nur mit den Häuptern wirklich regierender Familien tagt, aber es
ist nach gegenwärtiger Sachlage vergeblich, ihnen zuzumuthen, daß sie politisch
mit solchen Herren vom hohen Adel zusammen berathen, welche ihnen zwar
durch Familienbande und persönliche Verhältnisse nahe stehen, aber der Souve-
ränetätsrechte durch die wiener Verträge u. s. w. entkleidet sind.

Die Verhandlungen des Fürstentages können deshalb nicht in derselben
Weise öffentlich sein, als die des Reichstags, und die unverzügliche Publication
seiner Sitzungsprotokolle wäre der einzige Weg, auf welchem die Verhandlungen
desselben regelmäßig der Nation mitgetheilt würden.

Eine solche Fürstenversammlung würde als ein Factor der Gesetzgebung im
Bundesstaat von Nutzen sein können, denn sie würde der Berathung des Volkes
ein entsprechendes mündliches Verhandeln der Fürsten zur Seite stellen. Sie
würde bei der erwähnten Zusammensetzung patriotischen Fürsten die Befriedigung
gewähren, daß sie durch ihre Persönlichkeit einen ihrer Stellung entsprechenden
Einfluß aus die Geschäfte des Reiches ausüben könnten; sie würde einem that-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_286147/549>, abgerufen am 04.07.2024.