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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. III. Band.

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Patent, die Bestellung eines Generalgouverneurs im König¬
reiche Sachsen, dem Herzogthume Altenburg und den reußi¬
schen Landen betreffend.

Die hoben verbündeten Mächte haben dem unterzeichneten Fürsten Repnin,
russisch-kaiserl. Generalmajor und Generaladjutant, des heiligen Georg dritter
Classe, des Se. Annen- und preußischen rothen Adlerordens erster Classe, des
goldnen Degens mit Brillanten besetzt, mit der Aufschrift: für Tapferkeit. Or¬
densritter, die obere Verwaltung aller Militär- und Civilangelegenheiten im
Königreich Sachsen, dem Herzogthum Altenburg und den reußischen Landen, als
Generalgouvemeur, anzuvertrauen geruht.

Indem derselbe sämmtlichen Einwohnern und Behörden dieser Länder
solches bekannt macht, fordert er sie zugleich auf, keine andre oberste Gewalt an¬
zuerkennen, als die von den hohen verbündeten Mächten eingesetzte und in ihren
Namen verwaltende.

Er wiederholt die Versicherung, daß die Absicht der erhabenen Regenten
keine andere ist, als die Kräfte der Länder, welche die Vorsehung durch die
Gewalt ihrer siegreichen Waffen in ihre Hände gegeben hat, zur Erreichung des
gemeinschaftlichen großen Zweckes, zur Befreiung Deutschlands und zur Her¬
stellung eines dauerhaften Friedens in Europa zu verwenden.

Leipzig, den October 1813.


Generalgouvemeur Fürst Repnin.

Mit fester Hand nahm der Fürst die Zügel der Regierung in die Hand und
schon zwei Tage später forderte er mittelst Patents die Ausstellung von Dienst-
reversen. Das Patent lautet wörtlich so:


Patent, die provisorische Form des Geschäftsgangs und Aus¬
stellung von Dienerreverse betreffend.

sämmtlichen, im Königreich Sachsen, mit Einschluß des kottvusser Kreises,
ingleichen in den fürsil. altenburgischen und reußischen Landen, constituirten
öffentlichen Behörden, auch sämmtlichen Unterthanen wird andurch bekannt ge¬
macht, daß die Landesverfassung der benannten Territorien, soweit es mit den
bestehenden Verhältnissen vereinbarlich. und folglich auch die verfassungsmäßigen
Formen des Geschäftsganges und Stils, beibehalten und beobachtet werden sollen.

Es bleiben daher sämmtliche Landeskollegien und übrigen Behörden, soweit
sie nicht noch unter dem Einflüsse französischer Truppen stehen, in Thätigkeit,
und sobald dieser Einfluß cessirt. kehrt in allen Zweigen der Verwaltung die
verfassungsmäßige Form zurück.

Um jedoch der Gesinnungen der angestellten Behörden versichert zu sein,
haben selbige unverzüglich einen nach dem sud ^ angefügten Formular abge¬
faßten und vollzogenen Revers an das Generalgouvernement einzusenden, auch


Patent, die Bestellung eines Generalgouverneurs im König¬
reiche Sachsen, dem Herzogthume Altenburg und den reußi¬
schen Landen betreffend.

Die hoben verbündeten Mächte haben dem unterzeichneten Fürsten Repnin,
russisch-kaiserl. Generalmajor und Generaladjutant, des heiligen Georg dritter
Classe, des Se. Annen- und preußischen rothen Adlerordens erster Classe, des
goldnen Degens mit Brillanten besetzt, mit der Aufschrift: für Tapferkeit. Or¬
densritter, die obere Verwaltung aller Militär- und Civilangelegenheiten im
Königreich Sachsen, dem Herzogthum Altenburg und den reußischen Landen, als
Generalgouvemeur, anzuvertrauen geruht.

Indem derselbe sämmtlichen Einwohnern und Behörden dieser Länder
solches bekannt macht, fordert er sie zugleich auf, keine andre oberste Gewalt an¬
zuerkennen, als die von den hohen verbündeten Mächten eingesetzte und in ihren
Namen verwaltende.

Er wiederholt die Versicherung, daß die Absicht der erhabenen Regenten
keine andere ist, als die Kräfte der Länder, welche die Vorsehung durch die
Gewalt ihrer siegreichen Waffen in ihre Hände gegeben hat, zur Erreichung des
gemeinschaftlichen großen Zweckes, zur Befreiung Deutschlands und zur Her¬
stellung eines dauerhaften Friedens in Europa zu verwenden.

Leipzig, den October 1813.


Generalgouvemeur Fürst Repnin.

Mit fester Hand nahm der Fürst die Zügel der Regierung in die Hand und
schon zwei Tage später forderte er mittelst Patents die Ausstellung von Dienst-
reversen. Das Patent lautet wörtlich so:


Patent, die provisorische Form des Geschäftsgangs und Aus¬
stellung von Dienerreverse betreffend.

sämmtlichen, im Königreich Sachsen, mit Einschluß des kottvusser Kreises,
ingleichen in den fürsil. altenburgischen und reußischen Landen, constituirten
öffentlichen Behörden, auch sämmtlichen Unterthanen wird andurch bekannt ge¬
macht, daß die Landesverfassung der benannten Territorien, soweit es mit den
bestehenden Verhältnissen vereinbarlich. und folglich auch die verfassungsmäßigen
Formen des Geschäftsganges und Stils, beibehalten und beobachtet werden sollen.

Es bleiben daher sämmtliche Landeskollegien und übrigen Behörden, soweit
sie nicht noch unter dem Einflüsse französischer Truppen stehen, in Thätigkeit,
und sobald dieser Einfluß cessirt. kehrt in allen Zweigen der Verwaltung die
verfassungsmäßige Form zurück.

Um jedoch der Gesinnungen der angestellten Behörden versichert zu sein,
haben selbige unverzüglich einen nach dem sud ^ angefügten Formular abge¬
faßten und vollzogenen Revers an das Generalgouvernement einzusenden, auch


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[0484] Patent, die Bestellung eines Generalgouverneurs im König¬ reiche Sachsen, dem Herzogthume Altenburg und den reußi¬ schen Landen betreffend. Die hoben verbündeten Mächte haben dem unterzeichneten Fürsten Repnin, russisch-kaiserl. Generalmajor und Generaladjutant, des heiligen Georg dritter Classe, des Se. Annen- und preußischen rothen Adlerordens erster Classe, des goldnen Degens mit Brillanten besetzt, mit der Aufschrift: für Tapferkeit. Or¬ densritter, die obere Verwaltung aller Militär- und Civilangelegenheiten im Königreich Sachsen, dem Herzogthum Altenburg und den reußischen Landen, als Generalgouvemeur, anzuvertrauen geruht. Indem derselbe sämmtlichen Einwohnern und Behörden dieser Länder solches bekannt macht, fordert er sie zugleich auf, keine andre oberste Gewalt an¬ zuerkennen, als die von den hohen verbündeten Mächten eingesetzte und in ihren Namen verwaltende. Er wiederholt die Versicherung, daß die Absicht der erhabenen Regenten keine andere ist, als die Kräfte der Länder, welche die Vorsehung durch die Gewalt ihrer siegreichen Waffen in ihre Hände gegeben hat, zur Erreichung des gemeinschaftlichen großen Zweckes, zur Befreiung Deutschlands und zur Her¬ stellung eines dauerhaften Friedens in Europa zu verwenden. Leipzig, den October 1813. Generalgouvemeur Fürst Repnin. Mit fester Hand nahm der Fürst die Zügel der Regierung in die Hand und schon zwei Tage später forderte er mittelst Patents die Ausstellung von Dienst- reversen. Das Patent lautet wörtlich so: Patent, die provisorische Form des Geschäftsgangs und Aus¬ stellung von Dienerreverse betreffend. sämmtlichen, im Königreich Sachsen, mit Einschluß des kottvusser Kreises, ingleichen in den fürsil. altenburgischen und reußischen Landen, constituirten öffentlichen Behörden, auch sämmtlichen Unterthanen wird andurch bekannt ge¬ macht, daß die Landesverfassung der benannten Territorien, soweit es mit den bestehenden Verhältnissen vereinbarlich. und folglich auch die verfassungsmäßigen Formen des Geschäftsganges und Stils, beibehalten und beobachtet werden sollen. Es bleiben daher sämmtliche Landeskollegien und übrigen Behörden, soweit sie nicht noch unter dem Einflüsse französischer Truppen stehen, in Thätigkeit, und sobald dieser Einfluß cessirt. kehrt in allen Zweigen der Verwaltung die verfassungsmäßige Form zurück. Um jedoch der Gesinnungen der angestellten Behörden versichert zu sein, haben selbige unverzüglich einen nach dem sud ^ angefügten Formular abge¬ faßten und vollzogenen Revers an das Generalgouvernement einzusenden, auch

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_285587/484>, abgerufen am 22.07.2024.