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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. III. Band.

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Theil der Gemeindeländereien verzichten, worauf sich ihre Leistungen an bete
Gutsbesitzer entsprechend vermindern. ^ >

Für das den Bauern verliehene Land haben dieselben dem Gutsbesitzer
entweder eine jährliche Abgabe (Obrok) zu entrichten oder Frohndienste zu
leisten. > ' ' ^ ^ ^ ^ > -ü.j'l esp^

Was den Obrok betrifft, so entspricht dem Maximum der individuellen Lariv-
anweisung in der ersten und zweiten und der gesetzlichen individuellen Anweisung
in der dritten Zone ein Maximum des Obroks für den Kopf in nachstehenden Ver¬
hältnissen: 1) für ein von Petersburg nicht weiter als 25 Werste entferntes Gut
12 Rubel, 2) für alle anderen Güter der Provinz Petersburg, ferner für die Pro¬
vinzen Moskau, Jaroslaw, Wladimir und Nowgorod 10, 3) für die anderen Re¬
gionen aller drei Zonen, mit Ausnahme der unter 4) genannten Provinzen und
Bezirke, 9 Rubel, 4) in den Provinzen Witebsk. Wjatka, Mohilew, Olonetz, ferner
in zwei Bezirken von Kasan, in drei Bezirken von Orel. in zweien von Persa,
in sieben von Pskow, in acht der Provinz Smolensk und in vier der Provinz
Tambow 8 Rubel. Man hat dabei besonderes Gewicht auf die Lage der Güter
und die damit verbundene bessere oder geringere Gelegenheit zum Absätze der
bäuerlichen Producte und zum Betriebe von Gewerben gelegt. In den Ge¬
meinden, wo das für den Kopf angewiesene Land geringer als das für die
Region bestimmte Maximum oder als der gesetzliche Antheil (in der dritten
Zone) ist, soll der Obrok in gleichem Verhältniß geringer als das für die In¬
dividuen bestimmte Maximum sein.

Die Geldleistung kann durch eine Leistung in Naturproducten nur infolge
freier und höchstens drei Jahre giltiger Verträge zwischen Gutsherren Und
Bauern ersetzt werden. Ebenso ist es zu halten, wenn die Bauern den Obrok
durch Arbeiten zu ersetzen wünschen. Die Termine der ObrokzahluNg werden
zwischen den Gutsbesitzern und ihren Bauern verabredet, der Eigenthümer kann
aber sechsmonatliche Vorausbezahlung beanspruchen.

Die Leistung der Frohndienste wird nach Arbeitstagen bestimmt, deren
Zahl in der Folge nicht vermehrt werden kann. Als Vergütung für das Maxi¬
mum der Landanweisung oder beziehungsweise der gesetzlichen Portion in der
dritten Zone sollen 4l) Männer- und 30 Weidertage gerechnet werden. Wo
die Landanweisung geringer ist, wird auch die Zahl der Tage nach Verhältniß
vermindert. Man theilt die Arbeitstage in Sommer- und Wintertage, die
Männertage in Hand- und Spanndiensttage. Drei Fünftel aller von einer Ge¬
meinde zu leistenden Tage werden für Sommer-, zwei Fünftel für Wintertage
gerechnet. Die Summe der Arbeitstage für jedes Semester in deiner ganzen
solidarisch verpflichteten Gemeinde wird durch die Zahl der Wochen des Semesters
divioirt; übrigbleibende Tage kann der Gutsbesitzer über die Wochen des Se¬
mesters vertheilen, in einer und derselben Woche aber nicht mehr als einen Tag


Theil der Gemeindeländereien verzichten, worauf sich ihre Leistungen an bete
Gutsbesitzer entsprechend vermindern. ^ >

Für das den Bauern verliehene Land haben dieselben dem Gutsbesitzer
entweder eine jährliche Abgabe (Obrok) zu entrichten oder Frohndienste zu
leisten. > ' ' ^ ^ ^ ^ > -ü.j'l esp^

Was den Obrok betrifft, so entspricht dem Maximum der individuellen Lariv-
anweisung in der ersten und zweiten und der gesetzlichen individuellen Anweisung
in der dritten Zone ein Maximum des Obroks für den Kopf in nachstehenden Ver¬
hältnissen: 1) für ein von Petersburg nicht weiter als 25 Werste entferntes Gut
12 Rubel, 2) für alle anderen Güter der Provinz Petersburg, ferner für die Pro¬
vinzen Moskau, Jaroslaw, Wladimir und Nowgorod 10, 3) für die anderen Re¬
gionen aller drei Zonen, mit Ausnahme der unter 4) genannten Provinzen und
Bezirke, 9 Rubel, 4) in den Provinzen Witebsk. Wjatka, Mohilew, Olonetz, ferner
in zwei Bezirken von Kasan, in drei Bezirken von Orel. in zweien von Persa,
in sieben von Pskow, in acht der Provinz Smolensk und in vier der Provinz
Tambow 8 Rubel. Man hat dabei besonderes Gewicht auf die Lage der Güter
und die damit verbundene bessere oder geringere Gelegenheit zum Absätze der
bäuerlichen Producte und zum Betriebe von Gewerben gelegt. In den Ge¬
meinden, wo das für den Kopf angewiesene Land geringer als das für die
Region bestimmte Maximum oder als der gesetzliche Antheil (in der dritten
Zone) ist, soll der Obrok in gleichem Verhältniß geringer als das für die In¬
dividuen bestimmte Maximum sein.

Die Geldleistung kann durch eine Leistung in Naturproducten nur infolge
freier und höchstens drei Jahre giltiger Verträge zwischen Gutsherren Und
Bauern ersetzt werden. Ebenso ist es zu halten, wenn die Bauern den Obrok
durch Arbeiten zu ersetzen wünschen. Die Termine der ObrokzahluNg werden
zwischen den Gutsbesitzern und ihren Bauern verabredet, der Eigenthümer kann
aber sechsmonatliche Vorausbezahlung beanspruchen.

Die Leistung der Frohndienste wird nach Arbeitstagen bestimmt, deren
Zahl in der Folge nicht vermehrt werden kann. Als Vergütung für das Maxi¬
mum der Landanweisung oder beziehungsweise der gesetzlichen Portion in der
dritten Zone sollen 4l) Männer- und 30 Weidertage gerechnet werden. Wo
die Landanweisung geringer ist, wird auch die Zahl der Tage nach Verhältniß
vermindert. Man theilt die Arbeitstage in Sommer- und Wintertage, die
Männertage in Hand- und Spanndiensttage. Drei Fünftel aller von einer Ge¬
meinde zu leistenden Tage werden für Sommer-, zwei Fünftel für Wintertage
gerechnet. Die Summe der Arbeitstage für jedes Semester in deiner ganzen
solidarisch verpflichteten Gemeinde wird durch die Zahl der Wochen des Semesters
divioirt; übrigbleibende Tage kann der Gutsbesitzer über die Wochen des Se¬
mesters vertheilen, in einer und derselben Woche aber nicht mehr als einen Tag


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[0276] Theil der Gemeindeländereien verzichten, worauf sich ihre Leistungen an bete Gutsbesitzer entsprechend vermindern. ^ > Für das den Bauern verliehene Land haben dieselben dem Gutsbesitzer entweder eine jährliche Abgabe (Obrok) zu entrichten oder Frohndienste zu leisten. > ' ' ^ ^ ^ ^ > -ü.j'l esp^ Was den Obrok betrifft, so entspricht dem Maximum der individuellen Lariv- anweisung in der ersten und zweiten und der gesetzlichen individuellen Anweisung in der dritten Zone ein Maximum des Obroks für den Kopf in nachstehenden Ver¬ hältnissen: 1) für ein von Petersburg nicht weiter als 25 Werste entferntes Gut 12 Rubel, 2) für alle anderen Güter der Provinz Petersburg, ferner für die Pro¬ vinzen Moskau, Jaroslaw, Wladimir und Nowgorod 10, 3) für die anderen Re¬ gionen aller drei Zonen, mit Ausnahme der unter 4) genannten Provinzen und Bezirke, 9 Rubel, 4) in den Provinzen Witebsk. Wjatka, Mohilew, Olonetz, ferner in zwei Bezirken von Kasan, in drei Bezirken von Orel. in zweien von Persa, in sieben von Pskow, in acht der Provinz Smolensk und in vier der Provinz Tambow 8 Rubel. Man hat dabei besonderes Gewicht auf die Lage der Güter und die damit verbundene bessere oder geringere Gelegenheit zum Absätze der bäuerlichen Producte und zum Betriebe von Gewerben gelegt. In den Ge¬ meinden, wo das für den Kopf angewiesene Land geringer als das für die Region bestimmte Maximum oder als der gesetzliche Antheil (in der dritten Zone) ist, soll der Obrok in gleichem Verhältniß geringer als das für die In¬ dividuen bestimmte Maximum sein. Die Geldleistung kann durch eine Leistung in Naturproducten nur infolge freier und höchstens drei Jahre giltiger Verträge zwischen Gutsherren Und Bauern ersetzt werden. Ebenso ist es zu halten, wenn die Bauern den Obrok durch Arbeiten zu ersetzen wünschen. Die Termine der ObrokzahluNg werden zwischen den Gutsbesitzern und ihren Bauern verabredet, der Eigenthümer kann aber sechsmonatliche Vorausbezahlung beanspruchen. Die Leistung der Frohndienste wird nach Arbeitstagen bestimmt, deren Zahl in der Folge nicht vermehrt werden kann. Als Vergütung für das Maxi¬ mum der Landanweisung oder beziehungsweise der gesetzlichen Portion in der dritten Zone sollen 4l) Männer- und 30 Weidertage gerechnet werden. Wo die Landanweisung geringer ist, wird auch die Zahl der Tage nach Verhältniß vermindert. Man theilt die Arbeitstage in Sommer- und Wintertage, die Männertage in Hand- und Spanndiensttage. Drei Fünftel aller von einer Ge¬ meinde zu leistenden Tage werden für Sommer-, zwei Fünftel für Wintertage gerechnet. Die Summe der Arbeitstage für jedes Semester in deiner ganzen solidarisch verpflichteten Gemeinde wird durch die Zahl der Wochen des Semesters divioirt; übrigbleibende Tage kann der Gutsbesitzer über die Wochen des Se¬ mesters vertheilen, in einer und derselben Woche aber nicht mehr als einen Tag

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_285587/276>, abgerufen am 22.07.2024.