Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, I. Semester. II. Band.kündigten und dann durch die Reichsverfassung aufs Neue bestätigten "deutschen Es blieb nicht. Infolge der rückläufigen Bewegung der nächsten Jahre Bei den auf Grund des Novemberedicts 1852 vollzogenen Wahlen enthielt kündigten und dann durch die Reichsverfassung aufs Neue bestätigten „deutschen Es blieb nicht. Infolge der rückläufigen Bewegung der nächsten Jahre Bei den auf Grund des Novemberedicts 1852 vollzogenen Wahlen enthielt <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0393" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/285421"/> <p xml:id="ID_1183" prev="#ID_1182"> kündigten und dann durch die Reichsverfassung aufs Neue bestätigten „deutschen<lb/> Grundrechte". Der Landtag nahm den Entwurf der Regierung ohne wesent¬<lb/> liche Aenderungen an, und der Herzog verkündigte am 28. December 1849 diese<lb/> Zusammenstellung in dem Gesetzblatte als Landesverfassung mit folgenden<lb/> Worten: „Nachdem zwischen Unserer Negierung und Unserer Ständeversammlung<lb/> während deren letzter Sitzung eine Verhandlung und Verständigung über die<lb/> im Herzogthum bestehenden staatsrechtlichen Normen stattgefunden hat, so ver¬<lb/> kündigen Wir hiermit die aus dieser Erörterung hervorgegangene Zusammen¬<lb/> stellung in Nachfolgendem als das (beiderseits) anerkannte gesetzliche<lb/> Staatsrecht des Herzogthums" :c. Wäre dieses gesetzliche Staatsrecht<lb/> ein beiderseits anerkanntes geblieben, so würden dem Fürsten wie dem Lande<lb/> viel schwere Stunden erspart worden sein.</p><lb/> <p xml:id="ID_1184"> Es blieb nicht. Infolge der rückläufigen Bewegung der nächsten Jahre<lb/> wurde im November 1851 die Verfassung vom December 1849 wegoctroyirt, und<lb/> zwar unter Mitwirkung desselben Ministers von Wintzingerode, der dieselbe<lb/> mit den Ständen vereinbart und contrasignirt hatte. An ihre Stelle wurde ein<lb/> Edict gesetzt, welches die erste Kammer wieder einführt und für die zweite das<lb/> preußische Dreiclassenwahlsystem adoptirt, und das mit Unrecht zuweilen als<lb/> „die Verfassung von 1861" bezeichnet wird. Denn es umgeht alle verfassungs¬<lb/> mäßigen und grundrechtlichen Vorschriften, und zwar wie es scheint mit Ge-<lb/> flissenheit, weil man damals schon die Absicht hatte, auch aus der Gesetzgebung<lb/> alle Spuren der Jahre 1848, 1849 und 1860 auszumerzen und die bureau¬<lb/> kratisch-absolutistische Regierungsform in der Weise, wie sie in der unglücklichen<lb/> Periode von 1820 bis 1847 geübt wurde, wiederaufzurichten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1185" next="#ID_1186"> Bei den auf Grund des Novemberedicts 1852 vollzogenen Wahlen enthielt<lb/> sich die liberale Partei fast durchweg der Wahl, dem Beispiele der preußischen<lb/> Demokraten folgend; und so kam ein Landtag zusammen, auf welchem in<lb/> der zweiten Kammer die unbedingt Gouvernementalen die größte, die sogenannten<lb/> „Katholiken", richtiger: die Klerikalen, die mittlere und die Liberalen die geringste<lb/> Zahl ausmachten. Vier Fünftel waren Pfarrer, Beamte und Bürgermeister.<lb/> Die dazu octroyirte erste Kammer besteht erstens aus Standes- und Grundherrn,<lb/> mit dem Rechte der Stellvertretung, wovon diese in der Regel so Gebrauch<lb/> machen, daß sie ihr Mandat demjenigen Staats- oder Hofbediensteten, welchen<lb/> ihnen die Negierung vorschlägt, übertragen, und den zwei (katholischen und<lb/> protestantischen) Bischöfen oder deren Stellvertretern, welches Element die Mehr¬<lb/> heit ausmacht, und zweitens aus neun gewählten Mitgliedern, nämlich sechs<lb/> Vertretern des Großgrundbesitzes und drei Vertretern des GroßgewcrbcS, welcher<lb/> Bestandtheil die Minderheit bildet. Diese Minderheit unterscheidet sich, da wir<lb/> keinen Großgrundbesitz im gewöhnlichen Sinne, d. h. keine Latifundien, und<lb/> fast keine Großindustrie haben, nicht wesentlich von dem Charakter der Ab-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0393]
kündigten und dann durch die Reichsverfassung aufs Neue bestätigten „deutschen
Grundrechte". Der Landtag nahm den Entwurf der Regierung ohne wesent¬
liche Aenderungen an, und der Herzog verkündigte am 28. December 1849 diese
Zusammenstellung in dem Gesetzblatte als Landesverfassung mit folgenden
Worten: „Nachdem zwischen Unserer Negierung und Unserer Ständeversammlung
während deren letzter Sitzung eine Verhandlung und Verständigung über die
im Herzogthum bestehenden staatsrechtlichen Normen stattgefunden hat, so ver¬
kündigen Wir hiermit die aus dieser Erörterung hervorgegangene Zusammen¬
stellung in Nachfolgendem als das (beiderseits) anerkannte gesetzliche
Staatsrecht des Herzogthums" :c. Wäre dieses gesetzliche Staatsrecht
ein beiderseits anerkanntes geblieben, so würden dem Fürsten wie dem Lande
viel schwere Stunden erspart worden sein.
Es blieb nicht. Infolge der rückläufigen Bewegung der nächsten Jahre
wurde im November 1851 die Verfassung vom December 1849 wegoctroyirt, und
zwar unter Mitwirkung desselben Ministers von Wintzingerode, der dieselbe
mit den Ständen vereinbart und contrasignirt hatte. An ihre Stelle wurde ein
Edict gesetzt, welches die erste Kammer wieder einführt und für die zweite das
preußische Dreiclassenwahlsystem adoptirt, und das mit Unrecht zuweilen als
„die Verfassung von 1861" bezeichnet wird. Denn es umgeht alle verfassungs¬
mäßigen und grundrechtlichen Vorschriften, und zwar wie es scheint mit Ge-
flissenheit, weil man damals schon die Absicht hatte, auch aus der Gesetzgebung
alle Spuren der Jahre 1848, 1849 und 1860 auszumerzen und die bureau¬
kratisch-absolutistische Regierungsform in der Weise, wie sie in der unglücklichen
Periode von 1820 bis 1847 geübt wurde, wiederaufzurichten.
Bei den auf Grund des Novemberedicts 1852 vollzogenen Wahlen enthielt
sich die liberale Partei fast durchweg der Wahl, dem Beispiele der preußischen
Demokraten folgend; und so kam ein Landtag zusammen, auf welchem in
der zweiten Kammer die unbedingt Gouvernementalen die größte, die sogenannten
„Katholiken", richtiger: die Klerikalen, die mittlere und die Liberalen die geringste
Zahl ausmachten. Vier Fünftel waren Pfarrer, Beamte und Bürgermeister.
Die dazu octroyirte erste Kammer besteht erstens aus Standes- und Grundherrn,
mit dem Rechte der Stellvertretung, wovon diese in der Regel so Gebrauch
machen, daß sie ihr Mandat demjenigen Staats- oder Hofbediensteten, welchen
ihnen die Negierung vorschlägt, übertragen, und den zwei (katholischen und
protestantischen) Bischöfen oder deren Stellvertretern, welches Element die Mehr¬
heit ausmacht, und zweitens aus neun gewählten Mitgliedern, nämlich sechs
Vertretern des Großgrundbesitzes und drei Vertretern des GroßgewcrbcS, welcher
Bestandtheil die Minderheit bildet. Diese Minderheit unterscheidet sich, da wir
keinen Großgrundbesitz im gewöhnlichen Sinne, d. h. keine Latifundien, und
fast keine Großindustrie haben, nicht wesentlich von dem Charakter der Ab-
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